Kategorie:Vergaberecht
Als Vergaberecht wird die Gesamtheit der Normen bezeichnet, die ein Träger öffentlicher Verwaltung bei der Beschaffung von sachlichen Mitteln und Leistungen, die er zur Erfüllung von Verwaltungsaufgaben benötigt, zu beachten hat<ref>BVerfG, Urteil v. 13.06.2006 - 1 BvR 1160/03 = NJW 2006, 3701</ref>. Das Vergaberecht wird auch als Teil des Haushaltsrechts angesehen und dient u.a. der sparsamen Verwendung öffentlicher Gelder.<ref>Nelskamp/Dahmen, Dokumentation im Vergabeverfahren, KommJur 2010, 208, 210</ref>
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Anwendbare Rechtsnormen im Vergaberecht
Vergabeverfahren im weiteren Sinne aus Sicht des öffentlichen Auftraggebers (Vorbereitungen)
Schritte des Bieters im Vergabeprozess
Übersicht
Ausschreibung finden
Auftraggeber
Auftraggeber im Sinne des Teil 4 - Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen (§§ 97 - 184) Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sind nach GWB § 97
- öffentliche Auftraggeber im Sinne des GWB § 99,
- Sektorenauftraggeber im Sinne des GWB § 100 und
- Konzessionsgeber im Sinne des GWB § 101.
Öffentliche Auftraggeber
Öffentliche Auftraggeber sind nach GWB § 99
- Gemeinden, z.B. die Stadt Burgkunstadt
- Landkreise, z.B. der Landkreis Lichtenfels
- Bezirke, z.B. der Bezirk Oberfranken
- Bundesländer, z.B. der Freistaat Bayern
- die Bundesrepublik Deutschland
Gebietskörperschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.</ref> sowie deren Sondervermögen<ref>Sondervermögen von Gebietskörperschaften sind z.B. deren Eigenbetriebe oder nichtrechtsfähige Stiftungen.</ref>,
- andere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen<ref>z.B. Kliniken oder Entsogungsuntnerehmen als GmbH mit kommunalem Träger</ref>, sofern
a) sie überwiegend von Stellen nach Nummer 1 oder 3 einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise finanziert werden,
b) ihre Leitung der Aufsicht durch Stellen nach Nummer 1 oder 3 unterliegt oder
c) mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe durch Stellen nach Nummer 1 oder 3 bestimmt worden sind;
dasselbe gilt, wenn diese juristische Person einer anderen juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts einzeln oder gemeinsam mit anderen die überwiegende Finanzierung gewährt, über deren Leitung die Aufsicht ausübt oder die Mehrheit der Mitglieder eines zur Geschäftsführung oder Aufsicht berufenen Organs bestimmt hat, - Verbände, deren Mitglieder unter Nummer 1 oder 2 fallen,
- natürliche oder juristische Person des privaten Rechts sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht unter Nummer 2 fallen, in den Fällen, in denen sie für Tiefbaumaßnahmen, für die Errichtung von Krankenhäusern, Sport-, Erholungs- oder Freizeiteinrichtungen, Schul-, Hochschul- oder Verwaltungsgebäuden oder für damit in Verbindung stehende Dienstleistungen und Wettbewerbe von Stellen, die unter die Nummern 1, 2 oder 3 fallen, Mittel erhalten, mit denen diese Vorhaben zu mehr als 50 Prozent subventioniert werden.
Im Unterschwellenbereich gilt im Gegensatz zum Oberschwellenbereich grundsätzlich kein funktionaler, sondern ein institutioneller Auftraggeberbegriff<ref>Angela Dageförde, Holger Thärichen, et al., Handbuch für den Fachanwalt für Vergaberecht (Schriftenreihe des forum vergabe), Bundesanzeiger Verlag, 3. Januar 2019, ISBN 9783846206836, S. 113</ref>. Umfasst sind davon
- Gebietskörperschaften sowie deren Sondervermögen sowie
- juristische Personen des öffentlichen Rechts<ref>Angela Dageförde, Holger Thärichen, et al., Handbuch für den Fachanwalt für Vergaberecht (Schriftenreihe des forum vergabe), Bundesanzeiger Verlag, 3. Januar 2019, ISBN 9783846206836, S. 113</ref>.
Insbesondere juristische Personen des privaten Rechts sind nur dann erfasst, wenn sie über spezielle Regelungen einbezogen werden.<ref>vgl. Angela Dageförde, Holger Thärichen, et al., Handbuch für den Fachanwalt für Vergaberecht (Schriftenreihe des forum vergabe), Bundesanzeiger Verlag, 3. Januar 2019, ISBN 9783846206836, S. 113</ref> Ausschreibungspflichten können sich aus dem Zuwendungsrecht ergeben, z.B. Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)<ref>Angela Dageförde, Holger Thärichen, et al., Handbuch für den Fachanwalt für Vergaberecht (Schriftenreihe des forum vergabe), Bundesanzeiger Verlag, 3. Januar 2019, ISBN 9783846206836, S. 114</ref>.
Sektorenauftraggeber
Sektorenauftraggeber sind nach GWB § 100 Abs. 1
- öffentliche Auftraggeber gemäß GWB § 99 Nummer 1 bis 3, die eine Sektorentätigkeit gemäß GWB § 102 ausüben,
- natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts, die eine Sektorentätigkeit gemäß GWB § 102 ausüben, wenn
- a) diese Tätigkeit auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten ausgeübt wird, die von einer zuständigen Behörde gewährt wurden, oder
- b) öffentliche Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 bis 3 auf diese Personen einzeln oder gemeinsam einen beherrschenden Einfluss ausüben können.
Besondere oder ausschließliche Rechte im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a sind Rechte, die dazu führen, dass die Ausübung dieser Tätigkeit einem oder mehreren Unternehmen vorbehalten wird und dass die Möglichkeit anderer Unternehmen, diese Tätigkeit auszuüben, erheblich beeinträchtigt wird. Keine besonderen oder ausschließlichen Rechte in diesem Sinne sind Rechte, die aufgrund eines Verfahrens nach den Vorschriften dieses Teils oder aufgrund eines sonstigen Verfahrens gewährt wurden, das angemessen bekannt gemacht wurde und auf objektiven Kriterien beruht. (GWB § 100 Abs.2)
Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird gemäß GWB § 100 Abs. 3 vermutet, wenn ein öffentlicher Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 bis 3
- unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzt,
- über die Mehrheit der mit den Anteilen am Unternehmen verbundenen Stimmrechte verfügt oder
- mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen kann.
Konzessionsgeber
Konzessionsgeber sind nach GWB § 101 Abs. 1
- 1. öffentliche Auftraggeber gemäß GWB § 99 Nummer 1 bis 3, die eine Konzession vergeben,
- 2. Sektorenauftraggeber gemäß GWB § 100 Absatz 1 Nummer 1, die eine Sektorentätigkeit gemäß § 102 Absatz 2 bis 6 ausüben und eine Konzession zum Zweck der Ausübung dieser Tätigkeit vergeben,
- 3. Sektorenauftraggeber gemäß GWB § 100 Absatz 1 Nummer 2, die eine Sektorentätigkeit gemäß § 102 Absatz 2 bis 6 ausüben und eine Konzession zum Zweck der Ausübung dieser Tätigkeit vergeben.
§ 100 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend (GWB § 101 Abs.2).
Die Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (Konzessionsvergaberichtlinie) gilt gemäß Artikel 12 Abs. 1 nicht für Konzessionen betreffend
a) die Bereitstellung und das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Gewinnung, dem Transport oder der Verteilung von Trinkwasser,
b) die Einspeisung von Trinkwasser in diese Netze.
Die Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (Konzessionsvergaberichtlinie) gilt außerdem gemäß Artikel 12 Abs. 2 nicht für Konzessionen, die einen oder beide der nachfolgend aufgeführten Gegenstände haben und die mit einer Tätigkeit nach Absatz 1 in Zusammenhang stehen:
a) Wasserbauvorhaben sowie Bewässerungs- und Entwässerungsvorhaben, sofern die zur Trinkwasserversorgung bestimmte Wassermenge mehr als 20 % der mit den entsprechenden Vorhaben beziehungsweise Bewässerungs- oder Entwässerungsanlagen zur Verfügung gestellten Gesamtwassermenge ausmacht, oder
b) Abwasserbeseitigung oder -behandlung.
Diese sind somit auch nicht von der Definition des GWB § 101 erfasst.<ref>vgl. Angela Dageförde, Holger Thärichen, et al., Handbuch für den Fachanwalt für Vergaberecht (Schriftenreihe des forum vergabe), Bundesanzeiger Verlag, 3. Januar 2019, ISBN 9783846206836, Seite 290</ref>
Öffentlicher Auftrag
Öffentliche Aufträge sind nach GWB § 103 Abs. 1 entgeltliche Verträge zwischen öffentlichen Auftraggebern oder Sektorenauftraggebern und Unternehmen über die Beschaffung von Leistungen, die
- die Lieferung von Waren,
- die Ausführung von Bauleistungen oder
- die Erbringung von Dienstleistungen
zum Gegenstand haben.
Schätzung des Auftragswerts
Bei der Schätzung des Auftragswerts ist nach VgV § 3 Abs. 1 Satz 1 vom voraussichtlichen Gesamtwert der vorgesehenen Leistung ohne Umsatzsteuer auszugehen. Zudem sind nach VgV § 3 Abs. 1 Satz 2 etwaige Optionen oder Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen. Sieht der öffentliche Auftraggeber Prämien oder Zahlungen an den Bewerber oder Bieter vor, sind auch diese zu berücksichtigen.<ref>vgl. auch SektVO § 2, VSVgV § 3, KonzVgV § 2</ref>
Schätzung des Auftragswerts bei Vergabe in mehreren Losen: Kann das beabsichtigte Bauvorhaben oder die vorgesehene Erbringung einer Dienstleistung zu einem Auftrag führen, der in mehreren Losen vergeben wird, ist nach VgV § 3 Abs. 7 Satz 1 der geschätzte Gesamtwert aller Lose zugrunde zu legen. Bei Planungsleistungen gilt dies nur für Lose über gleichartige Leistungen (VgV § 3 Abs. 7 Satz 2). Erreicht oder überschreitet der geschätzte Gesamtwert den maßgeblichen Schwellenwert, gilt diese Verordnung für die Vergabe jedes Loses (VgV § 3 Abs. 7 Satz 3).
Kann ein Vorhaben zum Zweck des Erwerbs gleichartiger Lieferungen zu einem Auftrag führen, der in mehreren Losen vergeben wird, ist der geschätzte Gesamtwert aller Lose zugrunde zu legen (VgV § 3 Abs. 8).
Der öffentliche Auftraggeber kann bei der Vergabe einzelner Lose von Absatz 7 Satz 3 sowie Absatz 8 abweichen, wenn der geschätzte Nettowert des betreffenden Loses bei Liefer- und Dienstleistungen unter 80 000 Euro und bei Bauleistungen unter 1 Million Euro liegt und die Summe der Nettowerte dieser Lose 20 Prozent des Gesamtwertes aller Lose nicht übersteigt (VgV § 3 Abs. 9).
Ausnahmen vom Anwendungsbereich des Vergaberechts für öffentliche Auftraggeber
Der 4. Teil des GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)) ist nicht anzuwenden bei folgenden Ausnahmen vom Anwendungsbereich des Vergaberechts für öffentliche Auftraggeber:
- GWB § 107 Allgemeine Ausnahmen
- GWB § 108 Ausnahmen bei öffentlich-öffentlicher Zusammenarbeit
- GWB § 109 Ausnahmen für Vergaben auf der Grundlage internationaler Verfahrensregeln.
Grundsätze der Vergabe
Für den Oberschwellenbereich regelt GWB § 97 folgende Grundsätze der Vergabe:
Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden nach GWB § 97 Abs. 1 Satz 1
- im Wettbewerb und
- im Wege transparenter Verfahren vergeben.
Dabei werden die Grundsätze
- der Wirtschaftlichkeit und
- der Verhältnismäßigkeit
gewahrt (GWB § 97 Abs. 1 Satz 2).
Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind
- gleich zu behandeln<ref>Siehe auch Nichtdiskriminierung</ref>, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet (GWB § 97 Abs. 2).
Bei der Vergabe werden
- Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt (GWB § 97 Abs. 3).
sind nach GWB § 97 Abs. 4 Satz 1 bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.
- Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des § 113 erlassenen Verordnungen (GWB § 97 Abs. 5).
- Unternehmen haben nach GWB § 97 Abs. 6 Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden<ref>Siehe auch Öffentlichkeit</ref>.
UVgO § 2 und VOB/A § 2 enthalten entsprechende Regelungen für den Unterschwellenbereich.
Vergabearten
Im Vergabeverfahren sind folgende Arten der Vergabe möglich, je nachdem, ob der geschätzte Auftragswert oberhalb oder unterhalb der EU-Schwellenwerte liegt<ref>vgl. Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 231</ref>:
Oberschwellenbereich - Verfahrensarten<ref>GWB § 119</ref>: | Unterschwellenbereich - Arten der Vergabe<ref>VOB/A § 3;UVgO § 8</ref>: |
---|---|
Offenes Verfahren<ref>GWB § 119 Abs. 3</ref> | Öffentliche Ausschreibung<ref>VOB/A § 3 Nr. 1; BHO § 55; UVgO § 8 Abs. 2 Satz 1</ref> |
Nichtoffenes Verfahren mit Teilnahmewettbewerb<ref>GWB § 119 Abs. 4</ref> | Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb<ref>BHO § 55; UVgO § 8 Abs. 2 Satz 1; VOB/A § 3a Abs. 1 Satz 1</ref> oder ohne Teilnahmewettbewerb<ref>VOB/A § 3 Nr. 2; UVgO § 8 Abs. 3</ref> |
Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb oder ohne Teilnahmewettbewerb<ref>GWB § 119 Abs. 5</ref> | Freihändige Vergabe<ref>VOB/A § 3a Abs. 3</ref>/ Verhandlungsvergabe mit Teilnahmewettbewerb oder ohne Teilnahmewettbewerb<ref>UVgO § 8 Abs. 4, UVgO § 12</ref> |
Wettbewerblicher Dialog<ref>GWB § 119 Abs. 6</ref> | |
Innovationspartnerschaft<ref>GWB § 119 Abs. 7</ref> | |
Direktauftrag<ref>UVgO § 14 Satz 1; VOB/A § 3a Abs.4</ref> |
Öffentlichen Auftraggebern im Oberschwellenbereich stehen das offene Verfahren und das nicht offene Verfahren, das stets einen Teilnahmewettbewerb erfordert, nach ihrer Wahl zur Verfügung (GWB § 119 Abs. 2 Satz 1). Die anderen Verfahrensarten stehen nur zur Verfügung, soweit dies aufgrund des GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)) gestattet ist (GWB § 119 Abs. 2 Satz 2).
Im Unterschwellenbereich muss dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen (BHO § 55; UVgO § 8 Abs. 2 Satz 1). Für die Vergabe von Bauleistungen gelten VOB/A § 3, VOB/A § 3a) Abs. 1.
Oberschwellenbereich
Überschreitet der geschätzte Auftragswert den sog. EU-Schwellenwert<ref>man spricht hier auch vom "Kartellvergaberecht"</ref>, sind spezielle Vorschriften nach dem sog. Kaskadenprinzip anzuwenden:
- 1. Stufe: Gesetzesebene
- GWB § 97 ff.
- 2. Stufe: Verordnungsebene
- 3. Stufe Ebene der Vergabe- und Vertragsordnungen:
- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A)<ref>Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen</ref> - Abschnitt 2<ref>vgl. VgV § 2 Satz 2</ref>
Aufträge im Oberschwellenbereich müssen europaweit – zwingend über die Online-Version des „Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union“ für das europäische öffentliche Auftragswesen, d. h. die Plattform „TED“ (Tenders Electronic Daily, https://ted.europa.eu) – ausgeschrieben werden.<ref>Daniel Naumann. Vergaberecht: Grundzüge der öffentlichen Auftragsvergabe (essentials) (German Edition) . Springer Fachmedien Wiesbaden. Kindle-Version.</ref>
Offenes Verfahren
Bei einem offenen Verfahren fordert der öffentliche Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten auf (GWB § 119 Abs. 3, VgV § 15 Abs. 1 Satz 1). Jedes interessierte Unternehmen kann ein Angebot abgeben (VgV § 15 Abs. 1 Satz 2; VOB/A § 3b EU Abs. 1; SektVO § 14 Abs. 1).
Der öffentliche Auftraggeber darf von den Bietern nur Aufklärung über das Angebot oder deren Eignung verlangen. Verhandlungen, insbesondere über Änderungen der Angebote oder Preise, sind unzulässig. (VgV § 15 Abs. 4)
Nichtoffenes Verfahren
Das nicht offene Verfahren ist nach GWB § 119 Abs. 4 ein Verfahren, bei dem der öffentliche Auftraggeber nach vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme eine beschränkte Anzahl von Unternehmen nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien auswählt (Teilnahmewettbewerb), die er zur Abgabe von Angeboten auffordert.
Bei einem nicht offenen Verfahren fordert der öffentliche Auftraggeber nach VgV § 16 Abs. 1 Satz 1 eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen auf. Jedes interessierte Unternehmen kann einen Teilnahmeantrag abgeben (VgV § 16 Abs. 1 Satz 2). Mit dem Teilnahmeantrag übermitteln die Unternehmen die vom öffentlichen Auftraggeber geforderten Informationen für die Prüfung ihrer Eignung (VgV § 16 Abs. 1 Satz 3). Die vom öffentlichen Auftraggeber vorgesehene Mindestzahl der einzuladenden Bewerber darf beim nicht offenen Verfahren nicht niedriger als fünf sein (VgV § 51 Abs. 2 Satz 1). In jedem Fall muss die vorgesehene Mindestzahl ausreichend hoch sein, sodass der Wettbewerb gewährleistet ist (VgV § 51 Abs. 2 Satz 2).
Verhandlungsverfahren
Wettbewerblicher Dialog
Der wettbewerbliche Dialog im Oberschwellenbereich ist nach GWB § 119 Abs. 6 ein Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge mit dem Ziel der Ermittlung und Festlegung der Mittel, mit denen die Bedürfnisse des öffentlichen Auftraggebers am besten erfüllt werden können. Nach einem Teilnahmewettbewerb eröffnet der öffentliche Auftraggeber mit den ausgewählten Unternehmen einen Dialog zur Erörterung aller Aspekte der Auftragsvergabe.
Der öffentliche Auftraggeber kann Aufträge im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb oder im wettbewerblichen Dialog gemäß VgV § 14 Abs. 3 vergeben, wenn
- die Bedürfnisse des öffentlichen Auftraggebers nicht ohne die Anpassung bereits verfügbarer Lösungen erfüllt werden können,
- der Auftrag konzeptionelle oder innovative Lösungen umfasst,
- der Auftrag aufgrund konkreter Umstände, die mit der Art, der Komplexität oder dem rechtlichen oder finanziellen Rahmen oder den damit einhergehenden Risiken zusammenhängen, nicht ohne vorherige Verhandlungen vergeben werden kann,
- die Leistung, insbesondere ihre technischen Anforderungen, vom öffentlichen Auftraggeber nicht mit ausreichender Genauigkeit unter Verweis auf eine Norm, eine Europäische Technische Bewertung (ETA), eine gemeinsame technische Spezifikation oder technische Referenzen im Sinne der Anlage 1 Nummer 2 bis 5 beschrieben werden kann oder
- im Rahmen eines offenen oder nicht offenen Verfahrens keine ordnungsgemäßen oder nur unannehmbare Angebote eingereicht wurden; nicht ordnungsgemäß sind insbesondere Angebote, die nicht den Vergabeunterlagen entsprechen, nicht fristgerecht eingereicht wurden, nachweislich auf kollusiven Absprachen oder Korruption beruhen oder nach Einschätzung des öffentlichen Auftraggebers ungewöhnlich niedrig sind; unannehmbar sind insbesondere Angebote von Bietern, die nicht über die erforderlichen Qualifikationen verfügen, und Angebote, deren Preis die vor Einleitung des Vergabeverfahrens festgelegten und dokumentierten eingeplanten Haushaltsmittel des öffentlichen Auftraggebers übersteigt; der öffentliche Auftraggeber kann in diesen Fällen von einem Teilnahmewettbewerb absehen, wenn er in das Verhandlungsverfahren alle geeigneten Unternehmen einbezieht, die form- und fristgerechte Angebote abgegeben haben.
"Der wettbewerbliche Dialog hat sich in Fällen als nützlich erwiesen, in denen öffentliche Auftraggeber nicht in der Lage sind, die Mittel zur Befriedigung ihres Bedarfs zu definieren oder zu beurteilen, was der Markt an technischen, finanziellen oder rechtlichen Lösungen zu bieten hat. Diese Situation kann insbesondere bei innovativen Projekten, bei der Realisierung großer, integrierter Verkehrsinfrastrukturprojekte oder großer Computer-Netzwerke oder bei Projekten mit einer komplexen, strukturierten Finanzierung eintreten. Den öffentlichen Auftraggebern sollte gegebenenfalls empfohlen werden, einen Projektleiter zu ernennen, um eine reibungslose Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsteilnehmern und dem öffentlichen Auftraggeber während des Vergabeverfahrens zu gewährleisten."<ref>Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (Vergaberichtlinie) Erwägungsgrund (42)</ref>
Innovationspartnerschaft
Die Innovationspartnerschaft ist ein Verfahren zur Entwicklung innovativer, noch nicht auf dem Markt verfügbarer Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen und zum anschließenden Erwerb der daraus hervorgehenden Leistungen. Nach einem Teilnahmewettbewerb verhandelt der öffentliche Auftraggeber in mehreren Phasen mit den ausgewählten Unternehmen über die Erst- und Folgeangebote. (GWB § 119 Abs. 7) Die Marktverfügbarkeit kann über eine Markterkundung (VgV § 28) analysiert werden.
Der Beschaffungsbedarf, der der Innovationspartnerschaft zugrunde liegt, darf nach VgV § 19 Abs. 1 Satz 2 nicht durch auf dem Markt bereits verfügbare Liefer- oder Dienstleistungen befriedigt werden können. Der öffentliche Auftraggeber beschreibt in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen die Nachfrage nach der innovativen Liefer- oder Dienstleistung (VgV § 19 Abs. 1 Satz 3). Dabei ist anzugeben, welche Elemente dieser Beschreibung Mindestanforderungen darstellen (VgV § 19 Abs. 1 Satz 4). Es sind Eignungskriterien vorzugeben, die die Fähigkeiten der Unternehmen auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung sowie die Ausarbeitung und Umsetzung innovativer Lösungen betreffen (VgV § 19 Abs. 1 Satz 5). Die bereitgestellten Informationen müssen so genau sein, dass die Unternehmen Art und Umfang der geforderten Lösung erkennen und entscheiden können, ob sie eine Teilnahme an dem Verfahren beantragen (VgV § 19 Abs. 1 Satz 6).
Unterschwellenbereich
Unterhalb der EU-Schwellenwerte<ref>Man spricht hier auch vom "Haushaltsvergaberecht", vgl. Stelkens/Bonk/Sachs 2018, § 54 VwVfG, Rn. 155a, zitiert nach Daniel Naumann. Vergaberecht: Grundzüge der öffentlichen Auftragsvergabe (essentials) (German Edition) . Springer Fachmedien Wiesbaden. Kindle-Version.</ref> finden
- die haushaltsrechtlichen Regelungen des Bundes, der Länder und der Kommunen
- sowie als Vergabe- und Vertragsordnungen
- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A)<ref>Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen</ref> - erster Abschnitt
- Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) Ausgabe 2009</ref><ref>die VOL nur für den Bund, jedoch nicht für alle Bundesländer und alle Kommunen in allen Bundesländern verpflichtend; sie hat insoweit Empfehlungscharakter, vgl. Weyand, ibr-online-Kommentar Vergaberecht, Stand 14.09.2015, Einleitung 4 Rn. 9.</ref> - erster Abschnitt
- Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)<ref>Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer-und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte</ref>
Anwendung.
Öffentliche Ausschreibung
Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss im Unterschwellenbereich<ref>vgl. HGrG § 30, BHO § 55 Abs. 1, BayHO Art. 55 Abs. 1, KommHV-Kameralistik § 31 Abs. 1, KommHV-Doppik § 30 Abs. 1</ref> eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Teilnahmewettbewerb ist ein Verfahren, bei dem der öffentliche Auftraggeber nach vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme eine beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmen nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien auswählt und zur Abgabe von Angeboten auffordert.
Bei Öffentlicher Ausschreibung werden Bauleistungen im vorgeschriebenen Verfahren nach öffentlicher Aufforderung einer unbeschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten vergeben. (VOB/A § 3 Abs. 1; VOL/A § 3 Abs. 1; UVgO § 9 Abs. 1 Satz 1)
"Die öffentliche Ausschreibung ist jeweils nach §... § 3 Abs. 2 ... des Teils A der VOB oder VOL die Regelvergabeart, von der abzuweichen besondere Sachgründe erfordert. Ihr Vorrang vor anderen Vergabearten verfolgt den Zweck, einen möglichst breiten und transparenten Wettbewerb zu schaffen und damit sicherzustellen, dass der im Sinne der Ausschreibung günstigste Anbieter den Zuschlag erhält. Zuwendungen der öffentlichen Hand werden regelmäßig ... mit einer Verpflichtung des Zuwendungsempfängers zur Einhaltung dieser Bestimmung verbunden, weil auf diesem Wege gewährleistet werden kann, dass bei der Verwendung der Zuwendungen das haushaltsrechtliche Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit eingehalten wird. Ausgehend davon liegt es nahe, einen Verstoß gegen die Bestimmungen über die Vergabeart wegen der damit regelmäßig verbundenen Gefährdung der genannten Haushaltsgrundsätze im Regelfall als schwerwiegend einzuordnen."<ref>BVerwG, Beschluss vom 13.02.2013 - 3 B 58.12 Absatz 7</ref>
Beschränkte Ausschreibung
Im Unterschwellenbereich werden öffentliche Aufträge bei beschränkten Ausschreibungen (Beschränkte Ausschreibung mit oder ohne Teilnahmewettbewerb)
- nach der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)<ref>Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer-und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte</ref> entsprechend UVgO § 10 oder UVgO § 11 vergeben,
- nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A)<ref>Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen</ref> Bauleistungen im vorgeschriebenen Verfahren nach Aufforderung einer beschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten vergeben. (VOB/A § 3 Satz 2 Nr. 2)
Freihändige Vergabe
"Freihändige Vergabe ist im Geltungsbereich der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A)<ref>Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen</ref> zulässig, wenn die Öffentliche Ausschreibung oder Beschränkte Ausschreibung unzweckmäßig ist, besonders
- wenn für die Leistung aus besonderen Gründen (z. B. Patentschutz, besondere Erfahrung oder Geräte) nur ein bestimmtes Unternehmen in Betracht kommt,
- wenn die Leistung besonders dringlich ist,
- wenn die Leistung nach Art und Umfang vor der Vergabe nicht so eindeutig und erschöpfend festgelegt werden kann, dass hinreichend vergleichbare Angebote erwartet werden können,#wenn nach Aufhebung einer Öffentlichen Ausschreibung oder Beschränkten Ausschreibung eine erneute Ausschreibung kein annehmbares Ergebnis verspricht,
- wenn es aus Gründen der Geheimhaltung erforderlich ist,
- wenn sich eine kleine Leistung von einer vergebenen größeren Leistung nicht ohne Nachteil trennen lässt.
Freihändige Vergabe kann außerdem bis zu einem Auftragswert von 10 000 € ohne Umsatzsteuer erfolgen." (VOB/A § 3a Abs. 3)
Verhandlungsvergabe
Der Auftraggeber im Geltungsbereich der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)<ref>Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer-und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte</ref> kann gemäß UVgO § 8 Abs. 4 Aufträge im Wege der Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn
- der Auftrag konzeptionelle oder innovative Lösungen umfasst,
- der Auftrag aufgrund konkreter Umstände, die mit der Art, der Komplexität oder dem rechtlichen oder finanziellen Rahmen oder den damit einhergehenden Risiken zusammenhängen, nicht ohne vorherige Verhandlungen vergeben werden kann,
- die Leistung nach Art und Umfang, insbesondere ihre technischen Anforderungen, vor der Vergabe nicht so eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann, dass hinreichend vergleichbare Angebote erwartet werden können,
- nach Aufhebung einer Öffentlichen oder Beschränkten Ausschreibung eine Wiederholung kein wirtschaftliches Ergebnis verspricht,
- die Bedürfnisse des Auftraggebers nicht ohne die Anpassung bereits verfügbarer Lösungen erfüllt werden können,
- es sich um die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zur Erfüllung wissenschaftlich-technischer Fachaufgaben auf dem Gebiet von Forschung, Entwicklung und Untersuchung handelt, die nicht der Aufrechterhaltung des allgemeinen Dienstbetriebs und der Infrastruktur einer Dienststelle des Auftraggebers dienen,
- im Anschluss an Entwicklungsleistungen Aufträge im angemessenen Umfang und für angemessene Zeit an Unternehmen, die an der Entwicklung beteiligt waren, vergeben werden müssen,
- eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit oder ohne Teilnahmewettbewerb für den Auftraggeber oder die Bewerber oder Bieter einen Aufwand verursachen würde, der zu dem erreichten Vorteil oder dem Wert der Leistung im Missverhältnis stehen würde,
- die Leistung aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber nicht voraussehen konnte, besonders dringlich ist und die Gründe für die besondere Dringlichkeit nicht dem Verhalten des Auftraggebers zuzurechnen sind,
- die Leistung nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden kann,
- es sich um eine auf einer Warenbörse notierte und erwerbbare Lieferleistung handelt,
- Leistungen des ursprünglichen Auftragnehmers beschafft werden sollen,
- a) die zur teilweisen Erneuerung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen bestimmt sind,
- b)bei denen ein Wechsel des Unternehmens dazu führen würde, dass der Auftraggeber eine Leistung mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und
- c)bei denen dieser Wechsel eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde,
- 13. Ersatzteile und Zubehörstücke zu Maschinen und Geräten vom Lieferanten der ursprünglichen Leistung beschafft werden sollen und diese Stücke in brauchbarer Ausführung von anderen Unternehmen nicht oder nicht unter wirtschaftlichen Bedingungen bezogen werden können,
- 14. eine vorteilhafte Gelegenheit zu einer wirtschaftlicheren Beschaffung führt, als dies bei Durchführung einer Öffentlichen oder Beschränkten Ausschreibung der Fall wäre,
- 15. es aus Gründen der Sicherheit oder Geheimhaltung erforderlich ist,
- 16. der öffentliche Auftrag ausschließlich vergeben werden soll
- a) gemäß § 1 Absatz 3 an Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder an Unternehmen, deren Hauptzweck die soziale und berufliche Integration von Menschen mit Behinderungen oder von benachteiligten Personen ist, oder
- b) an Justizvollzugsanstalten oder
- 17. dies durch Ausführungsbestimmungen eines Bundes- oder Landesministeriums bis zu einem bestimmten Höchstwert (Wertgrenze) zugelassen ist; eine solche Wertgrenze kann auch festgesetzt werden für die Vergabe von Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen einer Auslandsdienststelle im Ausland oder einer inländischen Dienststelle, die im Ausland für einen dort zu deckenden Bedarf beschafft.
Der Auftraggeber kann nach UVgO § 12 Abs. 1 Satz 1 eine Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb durchführen.
Direktauftrag
- Leistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 1 000 Euro ohne Umsatzsteuer können nach UVgO § 14 Satz 1,
- Bauleistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 3 000 Euro ohne Umsatzsteuer können nach VOB/A § 3a Abs. 4 Satz 1
unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens beschafft werden (Direktauftrag).
Der Auftraggeber soll in beiden Fällen zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln (UVgO § 14 Satz 2, VOB/A § 3a Abs. 4 Satz 2).
Am 6. Dezember beschloss Bayern, die Geltungsdauer der befristet erhöhten Wertgrenzen für Direktaufträge für in der Corona-Krise begründete Beschaffungen über Liefer- und Dienstleistungen bis zu einer Wertgrenze in Höhe von 25.000 Euro netto bis Jahresende 2021 zu verlängern. Gleiches trifft auf Verhandlungsvergaben mit und ohne Teilnahmewettbewerb zu, ebenso für Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb unterhalb des jeweiligen Schwellenwertes.<ref>Quelle: https://www.vergabe24.de/service/news/vergaberechtliche-erleichterungen-in-mehreren-bundeslaendern-verlaengert/</ref>
Umweltorientiertes Öffentliches Beschaffungswesen
"Umweltorientierte Auftragsvergabe (Green Public Procurement, GPP) ist ein wichtiges Instrument zum Erreichen der umweltpolitischen Ziele im Zusammenhang mit dem Klimawandel, der Ressourcennutzung sowie der Nachhaltigkeit in Produktion und Verbrauch, und zwar insbesondere angesichts der Bedeutung der Ausgaben des öffentlichen Sektors für Waren und Dienstleistungen in Europa"<ref>Handbuch für ein umweltorientiertes öffentliches Beschaffungswesen der Europäischen Union (Stand: Februar 2016) © Europäische Union, 2016, Nachdruck mit Quellenangabe gestattet , Seite 4</ref>
Die umweltorientierte Beschaffung („Green Public Procurement – GPP”) kann aufgefasst werden als
"…ein Prozess, in dessen Rahmen die staatlichen Stellen versuchen,
zu beschaffen, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Folgen für die Umwelt haben als vergleichbare Produkte mit der gleichen Hauptfunktion."<ref>Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen Umweltorientiertes Öffentliches Beschaffungswesen - Ziffer 3.1</ref>
Nach GWB § 97 Abs. 3 werden bei der Vergabe Aspekte der
- Qualität und der
- Innovation sowie
- soziale und
- umweltbezogene Aspekte
nach Maßgabe des vierten Teils des GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)) berücksichtigt.
Entgegen dem Wortlaut ist GWB § 97 Abs. 3 nicht zwingend.<ref>Jan Ziekow /Uwe-Carsten Völlink, Vergaberecht, 4., völlig neu bearbeitete und erweiterte Auflage. 2020, Verlag C.H. Beck, München, ISBN 9783406747113 § 97 Rn. 61</ref> Verpflichtende Vorschriften finden sich Im Rahmen der
- Beschaffung energieverbrauchsrelevanter Liefer- oder Dienstleistungen (VgV § 67),
- Beschaffung von Straßenfahrzeugen (VgV § 68)
- IT-Büroausstattung - Von zentralen Regierungsbehörden angeschaffte IT-Produkte müssen den neuesten Mindeststandards für Energieeffizienz der Energy Star-Verordnung der EU (Verordnung (EG) Nr. 106/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein gemeinschaftliches Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte ) entsprechen.<ref>Quelle: Handbuch für ein umweltorientiertes öffentliches Beschaffungswesen der Europäischen Union (Stand: Februar 2016) © Europäische Union, 2016, Nachdruck mit Quellenangabe gestattet , Seite 7</ref>
- Gebäude – "Für öffentliche Gebäude gelten Energieeffizienz-Mindestanforderungen, die auf nationaler Ebene unter Zugrundelegung einer gemeinsamen EU-Methodik festgelegt werden. Ab 1. Januar 2019 müssen alle neuen Gebäude, die von öffentlichen Behörden als Eigentümer genutzt werden, „Niedrigstenergiegebäude“ sein (Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden). In der Energieeffizienzrichtlinie werden ebenfalls verbindliche Anforderungen an die Renovierung öffentlicher Gebäude und an Kaufverträge und neue Mietverträge festgelegt, die Energieeffizienz-Mindeststandards zu erfüllen haben."<ref>Quelle: Handbuch für ein umweltorientiertes öffentliches Beschaffungswesen der Europäischen Union (Stand: Februar 2016) © Europäische Union, 2016, Nachdruck mit Quellenangabe gestattet , Seite 7</ref>
Drittschutz im Vergaberecht
Unternehmen haben nach GWB § 97 Abs. 6 Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.
KrWG § 45 "dient nicht nur dem auf den Umweltschutz und Ressourceneffizienz ausgerichtet Schutzzweck des § 1 KrWG, sondern auch dem Interesse derjenigen Unternehmen, die durch die Herstellung und Vermarktung umweltfreundlicher Erzeugnisse an der Verfolgung der Ziele der Kreislaufwirtschaft mitwirken.<ref>Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union, BT-Drs. 19/19373, Seite 71</ref>
Normen
Völkerrecht
Europäisches Recht
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
Richtlinien
Vergaberichtlinien
- Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (Vergaberichtlinie)
- Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (Sektorenrichtlinie)
- Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (Konzessionsvergaberichtlinie)
- Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (Verteidigungsrichtlinie VSVKR)
Rechtsmittelrichtlinien
(Umsetzung durch GWB § 155 - GWB § 184 (Nachprüfungsverfahren )
- Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge, ABl. L 335 vom 20.12.2007, S. 31
- Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor, ABl. L 076 vom 23.3.1992 S. 14, zuletzt geändert durch Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.12.2007 zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge, ABl. L 335 vom 20.12.2007, S. 31 (Sektorenrechtsmittelkoordinierungsrichtlinie)
- Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge, ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 33, zuletzt geändert durch Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.12.2007 zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge, ABl. L 335 vom 20.12.2007, S. 31 (Rechtsmittelkoordinierungsrichtlinie)
Weitere Richtlinien
- Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG Text von Bedeutung für den EWR
- Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
- Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge
Außer Kraft
- Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (Text von Bedeutung für den EWR) (außer Kraft)
- Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates (außer Kraft)
- Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (Vergabekoordinierungsrichtlinie) (außer Kraft)
- Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (außer Kraft) (Sektorenrichtlinie)
Verordnungen
- Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 der Kommission vom 11. November 2015 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen für öffentliche Aufträge und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 842/2011
- Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates, geändert durch Verordnung (EU) 2016/2338 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 hinsichtlich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste (Text von Bedeutung für den EWR )
Verordnungen zur Festlegung der EU-Schwellenwerte
- Delegierte Verordnung (EU) 2021/1953 der Kommission vom 10. November 2021 zur Änderung der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie für Wettbewerbe (Text von Bedeutung für den EWR)
- Delegierte Verordnung (EU) 2021/1952 der Kommission vom 10. November 2021 zur Änderung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für die Vergabe öffentlicher Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie für Wettbewerbe (Text von Bedeutung für den EWR)
- Delegierte Verordnung (EU) 2021/1951 der Kommission vom 10. November 2021 zur Änderung der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Konzessionen (Text von Bedeutung für den EWR)
- Delegierte Verordnung (EU) 2021/1950 der Kommission vom 10. November 2021 zur Änderung der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge (Text von Bedeutung für den EWR)
- Delegierte Verordnung (EU) 2019/1830 der Kommission vom 30. Oktober 2019 zur Änderung der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge (Text von Bedeutung für den EWR)
- Delegierte Verordnung (EU) 2019/1829 der Kommission vom 30. Oktober 2019 zur Änderung der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie für Wettbewerbe (Text von Bedeutung für den EWR)
- Delegierte Verordnung (EU) 2019/1828 der Kommission vom 30. Oktober 2019 zur Änderung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für die Vergabe öffentlicher Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie für Wettbewerbe (Text von Bedeutung für den EWR)
- Delegierte Verordnung (EU) 2019/1827 der Kommission vom 30. Oktober 2019 zur Änderung der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den Schwellenwert für Konzessionen (Text von Bedeutung für den EWR)
- Delegierte Verordnung (EU) 2019/1827 der Kommission vom 30. Oktober 2019 zur Änderung der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den Schwellenwert für Konzessionen (Text von Bedeutung für den EWR)
- Verordnung (EU) 2017/2367 der Kommission vom 18. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren (Text von Bedeutung für den EWR.)
- Delegierte Verordnung (EU) 2017/2366 der Kommission vom 18. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren (Text von Bedeutung für den EWR. )
- Delegierte Verordnung (EU) 2017/2365 der Kommission vom 18. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren (Text von Bedeutung für den EWR. )
- Delegierte Verordnung (EU) 2017/2364 der Kommission vom 18. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren (Text von Bedeutung für den EWR. )
- Delegierte Verordnung (EU) 2015/2172 der Kommission vom 24. November 2015 zur Änderung der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Vergabeverfahren (Text von Bedeutung für den EWR)
- Delegierte Verordnung (EU) 2015/2171 der Kommission vom 24. November 2015 zur Änderung der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren (Text von Bedeutung für den EWR)
- Delegierte Verordnung (EU) 2015/2170 der Kommission vom 24. November 2015 zur Änderung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren (Text von Bedeutung für den EWR)
Bundesebene
Bundesrecht
Grundgesetz (GG)
- GG Art. 1 Abs. 3<ref>vgl. BVerfG, Urteil v. 13.06.2006 - 1 BvR 1160/03 = NJW 2006, 3701</ref>: Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
- GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 11: Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete: ... 11. das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
- GG Art. 72
- GG Art. 114 Abs. 2 Satz 1: Der Bundesrechnungshof, dessen Mitglieder richterliche Unabhängigkeit besitzen, prüft die Rechnung sowie die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes.
Bundesgesetze
Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG)
- HGrG § 30 Öffentliche Ausschreibung: Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Teilnahmewettbewerb ist ein Verfahren, bei dem der öffentliche Auftraggeber nach vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme eine beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmen nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien auswählt und zur Abgabe von Angeboten auffordert.
Bundeshaushaltsordnung (BHO)
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) (GWB Teil 4 - Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen (§§ 97 - 184)
Der vierte Teil des Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) dient der vollständigen Umsetzung der geltenden europäischen Richtlinien; die GWB § 97 ff. sollen im Einklang mit dem europäischen Recht die Rechte der Beteiligten festlegen<ref>Weyand, ibr-online-Kommentar Vergaberecht, Rn. 2/5 (Stand: 14.09.2015); BGH, Beschluss vom 12. Juni 2001- X ZB 10/01, juris Tz. 32 m. w. N.</ref>. Sofern dieser Gesetzeszweck i. S. einer dynamischen Verweisung zu verstehen ist, wären auch noch nicht umgesetzte Richtlinien, die geltendes europäisches Recht darstellen, bei der Auslegung des nationalen Rechts zu berücksichtigen<ref>OLG Celle, Beschluss vom 17.12.2014 - 13 Verg 3/13</ref>.
Die Bundesregierung wird in GWB § 113 ermächtigt, durch Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen sowie zur Ausrichtung von Wettbewerben zu regeln. Folgende Verordnungen wurden erlassen:
- Vergabeverordnung (VgV)
- Sektorenverordnung (SektVO)
- Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV)
- Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV).
Auf der Grundlage des GWB § 114 Abs. 2 wurde die
erlassen.
Kreislaufwirtschaftsgesetz
Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG)
- KSG § 13 Abs. 2: Der Bund prüft bei der Planung, Auswahl und Durchführung von Investitionen und bei der Beschaffung, wie damit jeweils zum Erreichen der Klimaschutzziele nach § 3 beigetragen werden kann. Kommen mehrere Möglichkeiten bei der Planung, Auswahl und Durchführung von Investitionen und bei der Beschaffung in Frage, dann ist in Abwägung mit anderen relevanten Kriterien mit Bezug zum Zweck der Investition solchen der Vorzug zu geben, mit denen das Ziel der Minderung von Treibhausgasemissionen über die gesamte Nutzungsdauer des Investitionsguts oder Beschaffungsguts zu den geringsten Kosten erreicht werden kann. Mehraufwendungen bei der Investition oder Beschaffung sollen nicht außer Verhältnis zu ihrem Beitrag zur Treibhausgasminderung stehen. Soweit vergaberechtliche Bestimmungen anzuwenden sind, sind diese zu beachten.
Fachanwaltsordnung
Verordnungen
Vergabeverordnung (VgV)
Sektorenverordnung (SektVO)
Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV)
Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV)
Verordnung zur Statistik über die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen (VergStatVO)
Regelwerke
Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)<ref>Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer-und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte</ref>
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A)<ref>Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen</ref>
Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF)
Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL)
Standardleistungsbuch-Bau - Dynamische BauDaten
Standardleistungsbuch-Bau Zeitvertragsarbeiten (Z) - Dynamische BauDaten (Zeitvertragsarbeiten im Auf- und Abgebotsverfahren)
Standardleistungskatalog für den Straßen-, Brücken- und Wasserbau
Regelungen für die Elektronische Bauabrechnung
Verfahrensbeschreibungen für die Elektronische Bauabrechnung des Gemeinsamen Ausschusses Elektronik im Bauwesen (GAEB)
Richtlinien
- Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung
- Ergänzende Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen
Landesrecht
Bayern
Landesgesetze Bayern
Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung – BayHO)
Verordnungen Bayern
- KommHV-Kameralistik § 31 Vergabe von Aufträgen: (1) Der Vergabe von Aufträgen muss eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder eine Verhandlungsvergabe rechtfertigen. (2) Bei der Vergabe von Aufträgen und dem Abschluß von Verträgen sind die Vergabegrundsätze anzuwenden, die das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat bekanntgibt.
- KommHV-Doppik § 30 Vergabe von Aufträgen: (1) Der Vergabe von Aufträgen muss eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder eine Verhandlungsvergabe rechtfertigen. (2) Bei der Vergabe von Aufträgen und dem Abschluss von Verträgen sind die vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat bekannt gegebenen Vergabegrundsätze anzuwenden.
Bekanntmachungen Bayern
- Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 14. Oktober 2005 Az.: IB3-1512.4-138, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 12. Dezember 2012 (AllMBl 2013 S. 6) (veraltet)
- Dritte Änderung der Bekanntmachung über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 12. Dezember 2012 Az.: IB3-1512.4-239
- Zweite Änderung der Bekanntmachung über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 20. Dezember 2011 Az.: IB3-1512.4-202
- Änderung der Bekanntmachung über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 21. Juni 2010 Az.: IB3-1512.4-219
- Richtlinien des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen zur Rückforderung von Zuwendungen bei schweren Vergabeverstößen vom 23. November 2006
Nebenbestimmungen
Rundschreiben
- Rundschreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 24. April 2008 Geschäftszeichen IB3-1512.4-161 Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich
- Rundschreiben des Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 15. November 2010 Geschäftszeichen IB3-1512.4-197 Ausschlussliste der Obersten Baubehörde
Kommunale Vergaben in Bayern unterhalb der EU-Schwellenwerte
Verordnungen
Verwaltungsvorschriften Bayern
- Verwaltungsvorschrift zum öffentlichen Auftragswesen (VVöA) Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung vom 24. März 2020, Az. B II 2 - G17/17 - 2
- Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und für Integration - Az. B3-1512-31-19 über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich vom 31. Juli 2018 (AllMBl. S. 547), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 8. Dezember 2020 (BayMBl. Nr. 787)
- veraltet:
- Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 14. Oktober 2005 Az.: IB3-1512.4-138, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 12. Dezember 2012 (AllMBl 2013 S. 6) (veraltet)
- Schreiben der Obersten Baubehörde im Staatsminister ium des Innern vom 22.04.2008 - Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich
Rechtsprechung
Europäischer Gerichtshof (EuGH)
- EuGH, Urteil vom 16.04.2015 - Rs. C-278/14: "Art. 23 Abs. 8 Richtlinie 2004/18/EG ist auf einen öffentlichen Auftrag, dessen Wert den in dieser Richtlinie vorgesehenen Schwellenwert nicht erreicht, nicht anwendbar. Im Rahmen eines Auftrags, der nicht unter diese Richtlinie fällt, an dem aber ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist, sind die Grundregeln und die allgemeinen Grundsätze des AEU-Vertrags, insbesondere die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung sowie die daraus folgende Pflicht zur Transparenz, dahin auszulegen, dass der öffentliche Auftraggeber ein den Anforderungen der Vergabebekanntmachung entsprechendes Angebot nicht ablehnen kann, indem er sich auf Gründe stützt, die in dieser Bekanntmachung nicht vorgesehen sind."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
- EuGH, Urteil vom 28.01.2016 - C-50/14 - Rettungsdienst
- EuGH, Urteil vom 29.03.2012 - C-599/10 - Angebot mit ungewöhnlich niedrigem Preis
- EuGH, Urteil vom 15.03.2012 – C-574/10 – Niedernhausen - Kein Aufstückeln einheitlicher öffentlicher Bauaufträge
- EuGH, Urteil vom 16.12.2008 - C-213/07 - Michaniki - Bewerbungsverbot von Medienunternehmen
- EuGH, Urteil vom 13.12.2007 - C-337/06 - Bayerischer Rundfunk - Öffentlich-rechtlicher Rundfunk als öffentlicher Auftraggeber
- EuGH, Urteil vom 27.11.2001 - C-285/99 - Impresa Lombardini - Ausschluss von Unterpreisangeboten
- EuGH, Urteil vom 11.08.1995 - C-433/93 - Anforderungen an die Vergabe öffentlicher Bauaufträge
Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
- BVerfG, Beschluss vom 11.07.2006 - 1 BvL 4/00: "Bei strittiger gemeinschaftsrechtlicher und verfassungsrechtlicher Rechtslage gibt es keine feste Rangfolge unter den vom Gericht gegebenenfalls einzuleitenden Zwischenverfahren (Vorabentscheidung nach Art. 234 EG und Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG). Die Tariftreueregelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 VgG Bln berührt das Grundrecht der Koalitionsfreiheit aus GG Art. 9 Abs. 3 GG nicht und verletzt nicht das Grundrecht der Berufsfreiheit aus GG Art. 12 Abs. 1 ."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
- BVerfG, Urteil v. 13.06.2006 - 1 BvR 1160/03 = NJW 2006, 3701 - Gleichheit im Vergaberecht
- BVerfG, Beschluss vom 29.7.2004 - 2 BvR 2248/03: "Art. 19 Abs. 4 GG eröffnet den Rechtsweg gegen jede behauptete Verletzung subjektiver Rechte durch ein Verhalten der öffentlichen Gewalt. Gewährleistet wird nicht nur das formelle Recht, die Gerichte anzurufen, sondern auch eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle<ref>(vgl. BVerfGE 35, 263 [274]; 35, 382 [401 f.]; 37, 150 [153]; 65, 1 [70]; 93, 1 [13]; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. August 2001 – 2 BvR 406/00 –, NJW 2001, S. 3770; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. August 2002 – 1 BvR 1790/00 –, NJW 2002, S. 3691 f.)</ref>. Das Erfordernis effektiven Rechtsschutzes enthält in Verfahren, in denen ein Primärrechtsschutz zur Abwendung von Gefahren und möglicher Nachteile begehrt wird, auch das Gebot, dass durch den gerichtlichen Rechtsschutz so weit wie möglich der Schaffung vollendeter Tatsachen zuvor zu kommen ist<ref>(vgl. BVerfGE 93, 1 [13]; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. August 2002 – 1 BvR 1790/00 –, NJW 2002, S. 3691 [3692])</ref>. Dieser Grundsatz gewinnt namentlich im Zusammenhang mit dem vorläufigen Rechtsschutz Bedeutung, ist hierauf aber nicht beschränkt. Aus ihm folgt, dass keine überspannten Anforderungen an die Voraussetzungen der Gewährung gerichtlichen Rechtsschutzes zu stellen sind<ref>(vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. August 2002 – 1 BvR 1790/00 –, NJW 2002, S. 3691 [3692])</ref>."<ref>Abs. 26</ref>
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)
- BVerwG, Urteil vom 30.01.2013 - 9 C 11.11 = IBR 2013, 566 - Modifizierter Erschließungsvertrag; Fremdanlieger; Erforderlichkeit der Kosten; Entscheidungsspielraum der Gemeinde; grobe Unangemessenheit; Vergaberechtsverstoß; Mitwirkungspflicht des Beitragsschuldners.
Bundesgerichtshof (BGH)
- BGH, Beschluss vom 04.05.2004 - 4 StR 49/04 - Bestechlichkeit; Einflussnahme auf Ausschreibungen und Vergaben der Bauverwaltung
Verwaltungsgerichte (VG)
- VG Regensburg, Urteil v. 19.10.2020 – RN 10A DK 19.32: "Ein Bürgermeister, der Ausschreibungen der Gemeinde abspricht und die entsprechenden Vergaberichtlinien nicht einhält, begeht ein innerdienstliches Dienstvergehen. Soweit der Gemeinde dadurch ein Schaden entsteht, kann dies zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen (hier bejaht bei einem Schaden von ca. 54.000 EUR und einer strafrechtlichen Verurteilung wegen Untreue zu 11 Monaten auf Bewährung)."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
- VG Aachen, Urteil vom 14.05.2013 - 3 K 244/11 = IBR 2013, 557 - Ein Widerruf des Zuwendungsbescheides und die Neufestsetzung (Kürzung) der Zuwendung ist grundsätzlich angezeigt, wenn der Zuwendungsempfänger dadurch einen schweren Vergabeverstoß begeht, dass er die falsche Vergabeart wählt.
- VG Düsseldorf, Beschluss vom 25.08.2008 - 20 L 1283/08: Durch die Mitwirkung am Austausch der Ursprungskalkulation im Ausschreibungsverfahren und durch die Zahlung von Bestechungsgeldern, um potentielle Mitbewerber auszuschalten, verletzt ein Architekt - unabhängig davon, ob Mitbewerbern tatsächlich ein Schaden entstanden ist - in hohem Maße die ihm obliegenden Pflichten. Eine derartige Pflichtverletzung rechtfertigt die Löschung seiner Eintragung in die Achitektenliste. Auch überwiegt in einem solchen Fall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse des Architekten, vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache von der Vollziehung verschont zu bleiben. (Amtlicher Leitsatz)
Mitteilung der EU-Kommission
- Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht, das für die Vergabe öffentlicher Aufträge gilt, die nicht oder nur teilweise unter die Vergaberichtlinien fallen (23.06.2006) (2006/C 179/02)<ref>Vgl. hierzu Bernd Köster, Gesetzgebung ohne den Gesetzgeber? Zur "Regulierung" der Auftragsvergabe im Unterschwellenbereich durch die EU-Kommissionsmitteilung vom 24. Juli 2006, ZfBR 2007, 127; Martin Lutz, Die Mitteilung der Europäischen Kommission zur Vergabe von Aufträgen, die nicht unter die europäischen Vergaberichtlinien fallen, VergabeR 2007, 372</ref>
- European Commission (2019), Public Procurement Indicators 2017
- European Commission (2015) Public Procurement Indicators 2013
Publikationen
Fachbücher
- Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 157. 226 ff.
- Walter Frenz, Handbuch Europarecht: Band 3: Beihilfe- und Vergaberecht ISBN 9783540310587
- Ley, Das Neue Vergaberecht 2009: Schnelleinstieg Mit Erläuterungen: Ein Schnelleinstieg in das Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009, 1. Aufl. 2009 Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm ISBN 9783807301235
- Elmar Loer, Public Private Partnership und Public Public Partnership (Schriften zum Europäischen und Internationalen Recht, Band 15), Kooperations- und Konzessionsmodelle sowie interkommunale Zusammenarbeit im Lichte des Vergaberechts, ISBN 9783899714241
- Zu Strafbarkeitsrisiken fehlerhafter Vergaben öffentlicher Aufträge siehe Gerhard Wolf, Die Strafbarkeit der rechtswidrigen Verwendung öffentlicher Mittel, Juristische Abhandlungen Band 31, Vittorio Klostermann, Frankfurt am Main 1998, ISBN 3465027582 Seite 192 f.
- Angela Dageförde, Holger Thärichen, et al., Handbuch für den Fachanwalt für Vergaberecht (Schriftenreihe des forum vergabe), Bundesanzeiger Verlag, 3. Januar 2019, ISBN 9783846206836
Kommentare
- Hendrik Röwekamp (Herausgeber), Alexander Kus (Herausgeber), Norbert Portz (Herausgeber), Hans-Joachim Prieß (Herausgeber), Kommentar zum GWB - Vergaberecht, Werner; 5. Edition (1. Juli 2020), ISBN 9783804153226
- Jan Ziekow /Uwe-Carsten Völlink, Vergaberecht, 4., völlig neu bearbeitete und erweiterte Auflage. 2020, Verlag C.H. Beck, München, ISBN 9783406747113
- Jan Ziekow/Uwe-Carsten Völlink, Vergaberecht: Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - Teil 4, Vergabeverordnung, Sektorenverordnung, Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung ... über öffentliche Personenverkehrsdienste,Verlag C.H.Beck; 3. Auflage 2018 (17. Januar 2018) - ISBN 9783406695049
- ibr-online-Kommentar Vergaberecht von Ltd. RD a.D. Rudolf Weyand, Letzte Aktualisierung: 14.09.2015
Lehrbücher
- Daniel Naumann, Vergaberecht: Grundzüge der öffentlichen Auftragsvergabe (essentials) Taschenbuch –, Springer Gabler; 1. Aufl. 2019 (15. Januar 2019) - ISBN 9783658248956
Vergabehandbücher
- Handbuch für ein umweltorientiertes öffentliches Beschaffungswesen der Europäischen Union
- Vergabe- und Vertragshandbuch für die Baumaßnahmen des Bundes (VHB 2017) Stand 2019
- Vergabehandbuch Bayern
- Vergabehandbuch für Lieferungen und Leistungen Bayern (VHL Bayern)
- VHB Bayern - Stand August 2012 - Handbuch für die Vergabe und Durchführung von Bauleistungen durch Behörden des Freistaates Bayern
- VHF Bayern Stand Februar 2014 Handbuch für die Vergabe und Durchführung von Freiberuflichen Dienstleistungen durch die Staatsbauverwaltung des Freistaates Bayern
- Vergabehandbuch für Lieferungen und Leistungen Bayern (VHL Bayern)
Checklisten
Wikipedia
Rechtsgutachten
Broschüren
- Broschüre zu Regelungen mit Umweltbezug im neuen EU-Vergaberecht
- Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie, Das wirtschaftlichste Angebot (Mai 2014): "Die Hinweise zur richtigen Wertung im Vergabeverfahren geben dem Auftraggeber einen Überblick über die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots, den Wertungsablauf und die bei der Wertung bestehenden Spielräume."
- Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte - Stand: Oktober 2012: "Der Leitfaden fasst wesentliche Grundlagen des Vergaberechts im Unterschwellenbereich zusammen. Er gibt Auftraggebern und -nehmern einen Überblick über Rechtsvorschriften, Verfahrensarten und Rechtsschutzmöglichkeiten."
Leitfäden
- Leitfaden 'Das wirtschaftlichste Angebot'
- Hanns-Seidel-Stiftung (Hrsg.), Kommunalpolitischer Leitfaden. Band 4. Rechnungsprüfung S. 100 ff.
- Leitfaden der Kompetenzstelle für nachhaltige Beschaffung zur ressourceneffiziente Beschaffung
- Wierer, Leitfaden zur Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen nach VOF
- Formaler Ablauf eines Ausschreibungsverfahrens
Formulare
- HIV-KOM - Handbuch für Ingenieurverträge und Vergabe n. VOB im kommunalen Tiefbau
- CertiFORM HIV-KOM 1 Ing-Vertrag und VOF-Formulare I/2015, Einzelplatzlizenz
- CertiFORM HIV-KOM 2 Vergabe,Veröffentlichung (VOB) II/2015, Einzelplatzlizenz
- CertiFORM HIV-KOM 3 Vertragsabwicklung (VOB) -KFB- II/2015, Einzelplatzlizenz
- CertiFORM HIV-KOM 4 Zuwendungen RZWas 2005, RZStra II/2013, Einzelplatzlizenz
Zeitschriften
Fachaufsätze
- Nelskamp/Dahmen, Dokumentation im Vergabeverfahren, KommJur 2010, 208
- Thorsten Siegel, Effektiver Rechtsschutz und der Vorrang des Primärrechtsschutzes, DÖV 2007, 237
- Dombert, Zur finanziellen Mindestausstattung von Kommunen, DVBl. 2006, 1136;* Pietzcker, Grenzen des Vergaberechts, NVwZ 2007, 1225;
- Müller/Brauser-Jung, Öffentlich-Private-Partnerschaften und Vergaberecht – Ein Beitrag zu den vergaberechtlichen Rahmenbedingungen, NVwZ 2007, 884;
- Anna Schlange-Schöningen, Das ist neu beim Vergaberecht
- Prof. Dr. Jan Ziekow, Dr. Thorsten Siegel, Das Vergabeverfahren als Verwaltungsverfahren, ZfBR 2004, 30
Studien
Dokumentationen
- Deutscher Bundestag Drucksache 16/6112 Kommunale Selbstverwaltung und europäisches Vergaberecht
Pressemitteilungen
- bmwi.de vom 18.4.2016 - Vergaben werden digital - größte Reform des Vergaberechts tritt in Kraft: "Heute tritt die größte Reform des Vergaberechts seit über zehn Jahren in Kraft. Mit dem Gesetz und der Verordnung zur Modernisierung des Vergaberechts wird öffentlichen Auftraggebern ein neues übersichtliches und leichter handhabbares Regelwerk für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen zur Hand gegeben."
Sonstige
- Vergaben unterhalb der EU – Schwellenwerte in Bayern - 28. November 2006
- Wertgrenzen bei Ausschreibungen im Freistaat Bayern
- BayStMELF, Hinweise zur Beachtung der Vergabevorschriften durch Kommunen, sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts, staatliche Behörden und für alle sonstigen öffentlichen Auftraggeber i.S. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (§ 98 GWB) bei einer Förderung nach dem EFF
- Auftragsberatungszentrum Bayern e.V. , EU-Vergaberecht
Software
Institutionen
- Vergabekammer Nordbayern: Die Vergabekammer Nordbayern überprüft auf Antrag Vergabeverfahren öffentlicher Auftraggeber, deren Vergabestelle ihren Sitz in den Regierungsbezirken Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken oder Unterfranken hat, sofern der Auftragswert der nachgefragten Bau-, Liefer- oder Dienstleistung den maßgeblichen EU-Schwellenwert überschreitet.<ref>Quelle: https://www.regierung.mittelfranken.bayern.de/aufg_abt/abt2/abt3Sg2101.htm - abgerufen am 20.06.2016 um 10:41 Uhr</ref>
- Auftragsberatungsstellen in Deutschland
Organisationen
Rechtsanwälte
Zitate
- "Der Bundesrechnungshof hat für die seiner Prüfung unterliegenden Baumaßnahmen stets die Auffassung vertreten, dass Aufträge an freischaffende Architekten und Ingenieure nicht auf Grund von Ausschreibungen vergeben werden sollen, die allein dem Zweck dienen, den niedrigsten Preis zu erzielen; derartige Ausschreibungen würden der Eigenart der Architekten- oder Ingenieurtätigkeit, die sich durch schöpferische, geistige Leistungen vom Herstellen marktgängiger Erzeugnisse unterscheidet nicht gerecht."<ref>Quelle: Schreiben vom 16.8.1974 an den Ausschuß für die Honorarordnung der beratenden Ingenieure, zitiert nach http://www.wirz.de/ausscfrm.htm - abgerufen am 02.06.2016 um 10:24 Uhr</ref>
Links
- DTVP Deutsches Vergabeportal GmbH
- Informationen zum Vergabe- und Vertragswesen in Bayern
- Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften zum Vergabe- und Vertragswesen
- Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, Öffentliches Auftragswesen
- Themenseite "Vergaben im kommunalen Bereich"
- Literaturführer Vergaberecht
- http://mediendb.hjr-verlag.de/jehle/texte/leseprobe/9783782501507_leseprobe_01.pdf
- https://www.vergabe24.de/
- https://www.vpr-online.de/
- https://der-vergabetrainer.de/
- http://www.forum-vergabe.de/
- https://www.fristenrechner.de/
- https://shop.reguvis.de/vergabe/?tx_solr%5Bfilter%5D%5B1%5D=type_textSortM%253AE-Learning
Siehe auch
Fußnoten
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- Anforderungen an die verwendeten elektronischen Mittel
- Anforderungen an elektronische Mittel
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- Angebot, das nicht die geforderten oder nachgeforderten Erklärungen und Nachweise enthält
- Angebot, das nicht form- oder fristgerecht eingegangen ist, es sei denn, der Bieter hat dies nicht zu vertreten
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- Ausführungsplanung
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- Beschränkte Ausschreibung
- Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb
- Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb
- Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb (UVgO)
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- Beschwerde (Vegaberecht)
- Besondere Ausnahme für unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzte Sektorentätigkeiten
- Besondere Ausnahmen vom Anwendungsbereich des Vergaberechts für öffentliche Auftraggeber
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- Besondere Vertragsbedingungen für die Beschaffung und den Betrieb von DV-Anlagen und -Geräten sowie von DV-Programmen
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D
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- DIN EN ISO 14001
- Direktauftrag
- Direktvergabe
- Diskriminierungsverbot (EU)
- Diskriminierungsverbot (Vergabegrundsatz)
- Dokumentation des Vergabeverfahrens
- Dringlichkeit
- Drittschutz im Vergaberecht
- Druck amtlicher Dokumente
- Durchführung von Planungswettbewerben für Architekten- und Ingenieurleistungen