Bietergemeinschaft

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Im Beschluss vom 30. März 2005 - VII-Verg 101/04<ref>(BA 4 f., BeckRS 2005, 04880)</ref> - hat das OLG Düsseldorf zur Prozessführungsbefugnis eines Bietergemeinschaftsmitglieds ausgeführt:

"Grundsätzlich ist zwar ein einzelnes Mitglied einer Bietergemeinschaft allein nicht antragsbefugt, einen Nachprüfungsantrag zu stellen. Denn im Nachprüfungsverfahren ist nach dem Wortlaut von § 107 Abs. 2 Satz 1 GWB nur das Unternehmen antragsbefugt, das (unter anderem) ein Interesse am Auftrag hat. Bewirbt sich (auch in der Form eines Teilnahmeantrags zu einem nicht offenen Verfahren oder einer beschränkten Ausschreibung) eine Bietergemeinschaft um eine Auftragsvergabe, ist deshalb nur die Bietergemeinschaft dasjenige Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und im Sinne von § 107 Abs. 2 GWB befugt ist, einen Nachprüfungsantrag zu stellen." Dies steht mit Unionsrecht im Einklang<ref>(vgl. EuGH, Urt. v. 6.5.2010 - C-145/08 und 149/08, Rn. 74 ff., 77)</ref>.

Im Beschluss vom 18.11.2009 - VII-Verg 19/09 - hat das OLG Düsseldorf zur selben Problematik bemerkt:

"Analog dem im Prozessrecht anerkannten Institut der gewillkürten Prozessstandschaft<ref>(vgl. Zöller/Vollkommer, Zivilprozessordnung, 24. Aufl., vor § 50 ZPO Rn. 42 ff., 44 m.w.N.)</ref> ist auch im Vergabenachprüfungsverfahren der Antragsteller befugt, eine Verletzung fremder Bewerber- oder Bieterrechte im eigenen Namen geltend zu machen, sofern er dazu vom Berechtigten ermächtigt worden ist und ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Durchführung des Nachprüfungsverfahrens im eigenen Namen hat<ref>(vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30. März 2005 - VII-Verg 101/04, BA 4 f.)</ref>. Ein schutzwürdiges Eigeninteresse an der Durchführung des Verfahrens ist anzunehmen, wenn die Entscheidung im Nachprüfungsverfahren Einfluss auf die eigene Rechtslage des Antragstellers hat" (so ebenfalls OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 23.1.2007 - 11 Verg 11/06 - im Anschluss an die Entscheidung des Senats vom 30.3.2005; OLG Dresden, Beschl. v. 23.7.2013 - Verg 4/13 - im Anschluss an die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main)."<ref>OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.11.2013 - VII-Verg 20/13, Abs. 31 ff.</ref>

"Vereinen sich bei einem Mitglied der Bietergemeinschaft, hier bei der Antragstellerin, die Geschäftsführungs- und Vertretungsmacht, ist davon auch eine Prozessführung, im Streitfall die Befugnis, einen Nachprüfungsantrag im Namen der Bietergemeinschaft anzubringen, umfasst. Der Umstand, dass in einem derartigen Fall, wie hier, das weitere Mitglied der Bietergemeinschaft der Prozessführung widerspricht, hat nach außen hin keine Rechtswirkung<ref>(vgl. Palandt/Sprau, BGB, 72. Aufl., 714 BGB Rn. 4; Vorbem. 1 vor § 709 BGB m.w.N.)</ref>."<ref>OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.11.2013 - VII-Verg 20/13, Abs. 36</ref>

Rechtsprechung

Fußnoten

<references/>