Satzung des Bürgervereins Burgkunstadt e.V.

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§ 8 Abs. 1 geändert durch die Mitgliederversammlung am 23.05.2014

Satzung des Bürgervereins Burgkunstadt e.V.

Präambel

Wir wollen Demokratie und Transparenz stärken. Gemeinsam mit allen Stadträten und Parteien wollen wir für die demokratischen Rechte der Bürger eintreten. Wir wollen, dass die Probleme und Aufgaben im Dialog mit den Bürgern angegangen und die Bürger in alle wichtigen Entscheidungen einbezogen werden, indem man den Bürgern wesentliche Informationen frühzeitig zugänglich macht.

Der Verein ist keine Partei und steht allen Bürgern offen - auch Mitgliedern aller demokratischen Parteien. Wir wollen uns aktiv für die Rechte unserer Bürger einsetzen.

Wir stellen kommunale Sachfragen. Wer nach Ursachen fragt und Lösungen sucht, muss auf Vorurteile und Feindbilder verzichten. Wir wollen Probleme auf kommunaler Ebene klar ansprechen und Verantwortlichkeiten benennen.

Im gegenseitigen Respekt können auch unterschiedliche Interessen zu einem gemeinsamen Ziel geführt werden.

Um unsere Region trotz zunehmender Vielfalt und abnehmender Einwohnerzahlen zusammenzuhalten, wollen wir mehr Demokratie wagen sowie sinnstiftende und nachhaltige Zukunftsprojekte entwickeln.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Bürgerverein Burgkunstadt.
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz "e.V."
3. Der Sitz des Vereins ist Burgkunstadt.
4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. Zweck des Vereins ist es eine transparente, bürgernahe, soziale und nachhaltige Kommunalpolitik zu unterstützen und zu betreiben.
  2. Er stellt überparteiliche Listen für Kommunalwahlen auf.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Der Verein verfolgt als kommunale Wählervereinigung einen steuerbegünstigten Zweck im Sinne des § 5 Abs.1, Nr. 7 Körperschaftssteuergesetz (KStG).

§ 3 Mittelverwendung

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
  4. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Stimmberechtigtes Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab 16 Jahren werden, die Einwohner der Stadt Burgkunstadt (einschließlich Ortsteile) ist.
  2. Mitglied ohne Stimmrecht werden kann jede natürliche Person, die nicht unter Ziffer 1 fällt.
  3. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem oder in Textform (§ 126b BGB) verfasstem Antrag der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen oder in Textform verfassten Aufnahmeerklärung wirksam. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
  4. Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung Mitglieder ernannt werden, die um den Bürgerverein Burgkunstadt besondere Verdienste erworben haben.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten.
  2. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Jahresende. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem ersten oder zweiten Vorsitzenden des Vereins. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung erforderlich.
  2. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen. Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich bekanntgemacht werden.
  3. Wer mit dem Mitgliedsbeitrag länger als 12 Monate im Verzug ist, kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden.
  4. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
  5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und die Online-Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier, dem Schriftführer (Kernvorstand) sowie mindestens 1 bis zu fünf Beisitzern (erweiterter Vorstand). Dem erweiterten Vorstand gehören ferner die Stadtratsmitglieder des Bürgervereins zusätzlich zu den wählbaren Beisitzern an (geborene Mitglieder des erweiterten Vorstands) an. Die Vorstandsmitgliedschaft von Stadtratsmitgliedern als geborene Vorstandsmitglieder wird mit deren schriftlicher Einverständniserklärung gegenüber dem ersten oder zweiten Vorsitzenden des Vereins wirksam. Stadtratsmitglieder können können auch dem (gewählten) Vorstand angehören; in diesem Falle ruht die geborene Vorstandsmitgliedschaft. Treten Stadtratsmitglieder von ihrem gewählten Vorstandsamt zurück, bleiben sie im erweiterten Vorstand als geborenes Vorstandsmitglied, es sei denn, sie treten ausdrücklich auch von diesem Amt zurück. Die Vorsitzendenposten müssen mit mindestens einer Frau besetzt werden. Sollte keine Frau kandidieren, können beide Vorsitzendenposten auch mit Männern besetzt werden.<ref>Neugefasst von der Mitgliederversammlung am 23.05.2014</ref>
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch einen Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des Kernvorstands vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung von und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, in geheimer Wahl gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Mitglied des Kernvorstands ist einzeln zu wählen. Mehrere Beisitzer können in einem Wahlgang zusammen gewählt werden. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied, das bis zur Neuwahl durch die Mitgliederversammlung im Amt bleibt.
  4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, in Online-Versammlungen oder im Umlaufverfahren. Vorstandssitzungen und Online-Versammlungen sind vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich, mit Telefax oder auf elektronischem Wege unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. In Vorstandssitzungen und Online-Versammlungen ist er beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Ein Umlaufbeschluss ist wirksam, wenn die Mehrheit aller Vorstandsmitglieder zustimmt.
  5. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich einzuberufen. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung stattfinden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 2/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich, mit Telefax oder auf elektronischem Wege unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand unter Berücksichtigung von Vorschlägen aus dem Kreise der Mitglieder fest.
  3. Versammlungsleiter ist der 1.Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollte ein Vorsitzender nicht anwesend sein, leitet der andere Vorsitzende die Versammlung alleine, sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
  6. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer.
  7. Nebenordnungen wie Geschäftsordnungen, Finanzordnungen, Beitragsordnungen etc. können von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen oder geändert werden.

§9a Online-Mitgliederversammlung

  1. Jedes stimmberechtigte Mitglied des Bürgervereins Burgkunstadt hat das Recht, stimmberechtigter Teilnehmer der Online-Mitgliederversammlung zu sein.
  2. Die Geschäftsordnung der Online-Mitgliederversammlung wird von der Mitgliederversammlung nach § 9 beschlossen.
  3. Die Online-Mitgliederversammlung ist befugt, offizielle Aussagen des Bürgervereins Burgkunstadt in Form von Stellungnahmen und Positionspapieren zu entwickeln und zu beschließen. Wahlprogramme, Satzungsänderungen oder andere bindende Beschlüsse können von der Online-Mitgliederversammlung nicht beschlossen werden.
  4. Ein direkt dem aktuellen Wahlprogramm widersprechender Beschluss der Online-Mitgliederversammlung ist nichtig. Beschlüsse der Online-Mitgliederversammlung können keine gültigen Beschlüsse einer regulären Mitgliederversammlung aufheben.
  5. Zusätzlich zur konkreten Beschlussfassung soll die Online-Mitgliederversammlung andere Organe sowie die gewählten Kommunalvertreter des Bürgervereins inhaltlich unterstützen. Von der Online-Mitgliederversammlung erarbeitete Beschlussvorlagen, Stellungnahmen und Anträge zu Wahlprogrammen haben empfehlenden Charakter.

§ 10 Beauftragte für interne Kommunikation

Der Verein hat mindestens einen Beauftragten für interne Kommunikation. Dieser wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er fungiert auch als Vertrauensperson.

§ 11 Aufstellung von Kandidaten für die Kommunalwahlen

  1. Zur Aufstellung der Kandidaten für die Kommunalwahlen findet eine Mitgliederversammlung statt. Zu dieser Aufstellungsversammlung ist mit einer Frist von mindestens zwei Wochen (im Falle der Wiederholung der Aufstellungsversammlung genügt eine Ladungsfrist von einer Woche) vom Absendetag gerechnet, bei schriftlicher Einladung gilt Poststempel, mit der Tagesordnung der Kandidatenaufstellung schriftlich oder auf elektronischem Wege einzuladen.
  2. Die Versammlung wählt eine Versammlungs- und eine Wahlleitung.
  3. Bei der Aufstellung der Kandidaten für die Kommunalwahlen können nur diejenigen Mitglieder abstimmen, die im Zeitpunkt des Zusammentritts der Mitgliederversammlung zur betreffenden Wahl im Wahlgebiet nach den Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes des Landes Bayern wahlberechtigt sind (wahlberechtigte Mitglieder).
  4. Bewerber kann jeder Einwohner Burgkunstadts (einschließlich Ortsteile) sein, der im Rahmen der Kommunalwahl, für die die Kandidatenaufstellung erfolgt, das passive Wahlrecht besitzt. Eine Mitgliedschaft im Verein ist nicht erforderlich. Die Mitgliederversammlung entscheidet zunächst in geheimer schriftlicher Wahl über die Aufnahme der Bewerber in die Bewerberliste (ohne Platzierung). Jeder Bewerber erhält die Gelegenheit, sich vorzustellen. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.
  5. Frauen müssen auf Kommunalwahllisten mindestens entsprechend ihrem Mitgliederanteil vertreten sein. Sollten weniger Frauen kandidieren als Listenplätze zu vergeben sind, können die Listenplätze mit männlichen Kandidaten aufgefüllt werden. Die Listenplätze 1 bis 3 werden jeweils in gesonderten Wahlgängen gewählt. Über das Wahlverfahren bezüglich der weiteren Listenplätze entscheidet die Mitgliederversammlung.
  6. Die Kandidaten werden in geheimer schriftlicher Abstimmung gewählt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhält kein Kandidat diese Mehrheit, findet eine Stichwahl unter den beiden nicht gewählten Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen statt. Bei Stimmengleichheit zwischen mehreren Bewerbern entscheidet das vom Leiter der Versammlung zu ziehende Los, wer für die Stichwahl zugelassen wird.
  7. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die auch den Gang des Abstimmungsverfahrens wiedergibt, insbesondere Angaben enthalten muss über die fristgemäße Einberufung, die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder und der Erschienenen, die Feststellung der Beschlussfähigkeit, die Namen der vorgeschlagenen Bewerber und Kandidaten, sowie die einzelnen Ergebnisse der geheimen Wahlen zur Aufstellung der Kandidaten. Die Niederschrift ist von dem Leiter der Versammlung, dem Schriftführer und einem weiteren stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer zu unterschreiben.

§ 12 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

  1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung erforderlich. Zu dieser Versammlung müssen mindestens 50 % der Mitglieder anwesend sein. Sollten in dieser Versammlung weniger als 50% der Mitglieder anwesend sein und die Versammlung für die Auflösung des Vereins stimmen, ist eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen<ref>BGH, Urteil vom 14.12.1961 - II ZR 195/60 = NJW 1962, 394 Amtlicher Leitsatz: "Kann eine "weitere" Generalversammlung einer Genossen­schaft unter erleichterten Voraussetzungen Beschluß fassen, wenn die für eine erste Generalversammlung vor­gesehene Anwesenheitszahl nicht erreicht worden ist, so muß die Einladung zu der weiteren Versammlung einen Hin­weis darauf enthalten, daß es sich um eine Versammlung mit geringeren Anforderungen an ihre Beschlußfähigkeit handelt."</ref>. In dieser zweiten Mitgliederversammlung genügen 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder für die Auflösung des Vereins.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder Entzug der Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen des Vereins an die gemeinnützigen Träger der Kindertageseinrichtungen und Vertragskindertageseinrichtungen der Stadt Burgkunstadt zu gleichen Teilen.

Burgkunstadt, den 16. April 2013

Siehe auch

Fußnoten

<references />