Kommunale Zusammenarbeit

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Formen der kommunalen Zusammenarbeit

Arbeitsgemeinschaft

Gemeinden, Landkreise und Bezirke können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag eine Arbeitsgemeinschaft bilden. An ihr können sich auch sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, ferner natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts beteiligen. (KommZG Art. 4 Abs. 1)

Die Arbeitsgemeinschaft befaßt sich mit Angelegenheiten, welche die an ihr Beteiligten gemeinsam berühren. Sie dient insbesondere dazu, Planungen der einzelnen Beteiligten und das Tätigwerden von Einrichtungen aufeinander abzustimmen, gemeinsame Flächennutzungspläne vorzubereiten und die gemeinsame wirtschaftliche und zweckmäßige Erfüllung der Aufgaben in einem größeren nachbarlichen Gebiet sicherzustellen. (KommZG Art. 4 Abs. 2)

Durch die Beteiligung an einer Arbeitsgemeinschaft werden die Rechte und Pflichten der Beteiligten als Träger von Aufgaben und Befugnissen gegenüber Dritten nicht berührt. (KommZG Art. 4 Abs. 3)

In dem öffentlich-rechtlichen Vertrag sind die Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft und, soweit das erforderlich ist, die Geschäftsordnung und die Deckung des Finanzbedarfs zu regeln. Der Vertrag wird wirksam, sobald er von allen Beteiligten beschlossen und unterschrieben ist. In dem Vertrag kann ein anderer Zeitpunkt für sein Wirksamwerden bestimmt werden. (KommZG Art. 4 Abs. 4)

Zweckvereinbarung

Zweckverband

Gemeinsames Kommunalunternehmen

Verwaltungsgemeinschaft

Die Verwaltungsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss benachbarter kreisangehöriger Gemeinden unter Aufrechterhaltung des Bestands der beteiligten Gemeinden. Sie erfüllt öffentliche Aufgaben nach Maßgabe der Bestimmungen der Verwaltungsgemeinschaftsordnung für den Freistaat Bayern (Verwaltungsgemeinschaftsordnung – VGemO) und dient der Stärkung der Leistungs- und Verwaltungskraft ihrer Mitglieder. Die Verwaltungsgemeinschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie kann Dienstherr von Beamten sein. (VGemO Art. 1)

Verwaltungsgemeinschaften können nach VGemO Art. 2 Abs. 1 gebildet werden,

1. wenn die beteiligten Gemeinden einverstanden sind,

2. gegen den Willen beteiligter Gemeinden, wenn Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen; die beteiligten Gemeinden sind vorher zu hören.

Verwaltungsgemeinschaften werden durch Gesetz gebildet oder erweitert (VGemO Art. 2 Abs. 3).

Nach VGemO Art. 4 Abs. 1 Satz 1 nimmt die Verwaltungsgemeinschaft alle Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises ihrer Mitgliedsgemeinden wahr, ausgenommen den Erlaß von Satzungen und Verordnungen.

Stadt Burgkunstadt

Ausschuss für kommunale Zusammenarbeit

Nach § 7 der Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt wird in der Stadt Burgkunstadt ein Ausschuss für kommunale Zusammenarbeit mit nachstehendem Aufgabenbereich gebildet:

  • Beratung der kommunalen Zusammenarbeit mit den Nachbargemeinden

Status Quo

Normen

EU-Recht

  • Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (Vergaberichtlinie) Art. 12 Abs. 4: Ein ausschließlich zwischen zwei oder mehr öffentlichen Auftraggebern geschlossener Vertrag fällt nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie, wenn alle nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind: a) Der Vertrag begründet oder erfüllt eine Zusammenarbeit zwischen den beteiligten öffentlichen Auftraggebern mit dem Ziel sicherzustellen, dass von ihnen zu erbringende öffentliche Dienstleistungen im Hinblick auf die Erreichung gemeinsamer Ziele ausgeführt werden; b) die Durchführung dieser Zusammenarbeit wird ausschließlich durch Überlegungen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse bestimmt und c) die beteiligten öffentlichen Auftraggeber erbringen auf dem offenen Markt weniger als 20 % der durch die Zusammenarbeit erfassten Tätigkeiten.

Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG)

Verwaltungsgemeinschaftsordnung für den Freistaat Bayern (Verwaltungsgemeinschaftsordnung – VGemO)

Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)

2020.6-I Richtlinie für Zuwendungen des Freistaats Bayern zur Förderung der interkommunalen Zusammenarbeit Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 26. November 2012 Az.: IB3-1440.1-26

Rechtsprechung

Europäischer Gerichtshof (EuGH)

  • EuGH, Urteil vom 04.06.2020 - Rs. C-429/19: 1. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 12 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. 2014, L 94, S. 65). 2. Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Remondis GmbH und dem Abfallzweckverband Rhein-Mosel-Eifel (Deutschland) (im Folgenden: Zweckverband) über die Vergabe eines Auftrags zur Behandlung von Abfällen in der mechanisch-biologischen Abfallbehandlungsanlage des Landkreises Neuwied (Deutschland).
  • EuGH, Urteil vom 13. 6. 2013 - C-386/11 Keine kommunale Zusammenarbeit bei Gebäudereinigung

Oberlandesgerichte

Publikationen

Dissertationen

Fachbücher

Fachaufsätze

  • Martin T.W. Rosenfeld, Halle (Saale)/Ivo Bischoff, Kassel/Peter Haug, Halle (Saale)/Simon Melch, Kassel, Interkommunale Zusammenarbeit als Weg zu besseren Verwaltungsstrukturen? – Ergebnisse einer Befragung der Personalräte ausgewählter Gemeinden: "Die Kooperation zwischen benachbarten Kommunen wird vielfach als Alternative zu immer größeren Verwaltungseinheiten angesehen. Beide Maßnahmen sollen die Kosten der Aufgabenerfüllung senken und/oder die Qualität der Leistungsangebote erhöhen. In Bezug auf Interkommunale Kooperationsvorhaben (IKV) fehlte es bislang an empirischer Evidenz zur Frage, inwieweit die genannten Ziele erreicht werden. Hierzu wurde eine Befragung der Personalräte ausgewählter Kommunen durchgeführt, von denen hinsichtlich der Bewertung lokaler Reformmaßnahmen eine gewisse Neutralität und eine hohe inhaltliche Kompetenz erwartet werden kann. Es wird deutlich, dass IKV in erster Linie zu Qualitätssteigerungen führen, nicht zur Kostensenkung. Entgegen einer landläufigen Meinung sind IKV im Zeitverlauf recht stabil." (https://www.doev.de/ausgaben/22-2019/)
  • Bergmann/Vetter, Interkommunale Zusammenarbeit und Vergaberecht – Eine differenzierende Betrachtung, NVwZ 2006, 497;
  • Gruneberg/Jänicke, Erweiterte Möglichkeiten für die interkommunale Zusammenarbeit nach der Entscheidung des EuGH vom 09.06.2009 - eine Zwischenbilanz, ZfBR 2009, 754-764

Behördliche Informationen

Studien

Broschüren

Presseberichte

Einzelfälle

Siehe auch

Institutionen

Links

Fußnoten

<references />