Besondere Ausnahme für unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzte Sektorentätigkeiten
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Das Sektorenvergaberecht ist nach GWB § 140 Abs. 1 Satz 1 nicht anzuwenden auf öffentliche Aufträge, die zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit vergeben werden, wenn die Sektorentätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb auf Märkten ausgesetzt ist, die keiner Zugangsbeschränkung unterliegen. Dasselbe gilt für Wettbewerbe, die im Zusammenhang mit der Sektorentätigkeit ausgerichtet werden. (GWB § 140 Abs. 1 Satz 2)
Normen
EU
- Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (Sektorenrichtlinie)
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- GWB § 140 Abs. 1
Sektorenverordnung (SektVO)
Siehe auch
Fußnoten
<references/>