Beschaffung von Holzprodukten
Um ein Signal für die große Bedeutung einer im Sinne des Nachhaltigkeitsprinzips umweltgerechten, sozialverträglichen und wirtschaftlich tragfähigen Bewirtschaftung der Wälder zu setzen, unterstützt die Bundesregierung die Zertifizierung nachhaltig bewirtschafteter Wälder und wird bei ihren Beschaffungsmaßnahmen auch künftig nur Holz aus zertifizierten Beständen nutzen.<ref>Quelle: Gemeinsamer Erlass zur Beschaffung von Holzprodukten</ref> Holzprodukte, die durch die Bundesverwaltung beschafft werden, müssen nachweislich aus legaler und nachhaltiger Waldbewirtschaftung stammen. Der Nachweis ist vom Bieter durch Vorlage eines Zertifikats von FSC, PEFC, eines vergleichbaren Zertifikats oder durch Einzelnachweise zu erbringen. Vergleichbare Zertifikate oder Einzelnachweise werden anerkannt, wenn vom Bieter nachgewiesen wird, dass die für das jeweilige Herkunftsland geltenden Kriterien des FSC oder PEFC erfüllt werden.<ref>Gemeinsamer Erlass zur Beschaffung von Holzprodukten vom 22. Dezember 2010</ref>
Vorgabe von Materialien und Produktionsmethoden
"Woraus ein Produkt besteht, wie es hergestellt oder wie eine Dienst- oder Bauleistung erbracht wird, kann maßgeblich zur Umweltauswirkung des Produkts, der Dienstleistung oder der Bauleistung beitragen. Nach den Vergaberichtlinien können Materialien und Produktions- oder Bereitstellungsmethoden bei der Definition technischer Spezifikationen ausdrücklich berücksichtigt werden – selbst wenn diese nicht „materielle Bestandteile“ des Beschafften sind wie zum Beispiel Strom aus erneuerbaren Quellen oder Lebensmittel aus der ökologischen Landwirtschaft."<ref>Handbuch für ein umweltorientiertes öffentliches Beschaffungswesen der Europäischen Union (Stand: Februar 2016) © Europäische Union, 2016, Nachdruck mit Quellenangabe gestattet Ziffer 3.3. (Seite 37)</ref>
"Da alle technischen Spezifikationen jedoch an den Auftragsgegenstand geknüpft sein sollten, dürfen Sie nur Auflagen machen, die mit der Herstellung des beschafften Produkts, der Dienstleistung oder der Bauleistung in Zusammenhang stehen, jedoch keine, die die allgemeinen Praktiken oder Konzepte des Betreibers betreffen. Wie bei allen Kriterien üblich, muss die Vergabebehörde sicherstellen, dass die Grundsätze des EU-Vertrags in Bezug auf Nichtdiskriminierung, Gleichbehandlung, Transparenz und Verhältnismäßigkeit bei der Vorgabe von Materialien oder Produktionsmethoden respektiert werden."<ref>Handbuch für ein umweltorientiertes öffentliches Beschaffungswesen der Europäischen Union (Stand: Februar 2016) © Europäische Union, 2016, Nachdruck mit Quellenangabe gestattet Ziffer 3.3. (Seite 37)</ref>
Normen
- Gemeinsamer Erlass zur Beschaffung von Holzprodukten
- Gemeinsamer Erlass zur Beschaffung von Holzprodukten vom 22. Dezember 2010
- Gemeinsamer Leitfaden zum Gemeinsamen Erlass zur Beschaffung von Holzprodukten vom 22. Dezember 2010 („Beschaffungserlass für Holzprodukte“) der am Erlass beteiligten Bundesministerien – Bek. d. BMEL v. 6.10.2017 – 534-62505/0005 –
Siehe auch
Fußnoten
<references/>