GWB Teil 4 - Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen (§§ 97 - 184)

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Der vierte Teil des Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) dient der vollständigen Umsetzung der geltenden europäischen Richtlinien; die GWB § 97 ff. sollen im Einklang mit dem europäischen Recht die Rechte der Beteiligten festlegen<ref>Weyand, ibr-online-Kommentar Vergaberecht, Rn. 2/5 (Stand: 14.09.2015); BGH, Beschluss vom 12. Juni 2001- X ZB 10/01, juris Tz. 32 m. w. N.</ref>. Sofern dieser Gesetzeszweck i. S. einer dynamischen Verweisung zu verstehen ist, wären auch noch nicht umgesetzte Richtlinien, die geltendes europäisches Recht darstellen, bei der Auslegung des nationalen Rechts zu berücksichtigen<ref>OLG Celle, Beschluss vom 17.12.2014 - 13 Verg 3/13</ref>.

Die Bundesregierung wird in GWB § 113 ermächtigt, durch Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen sowie zur Ausrichtung von Wettbewerben zu regeln. Folgende Verordnungen wurden erlassen:

Auf der Grundlage des GWB § 114 Abs. 2 wurde die

erlassen.

Kapitel 1. Vergabeverfahren

Abschnitt 1. Grundsätze, Definitionen und Anwendungsbereich

...

Fußnoten

<references/>