Innovation
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Normen
- UVgO § 8 Abs. 4 Nr. 1: Der Auftraggeber kann Aufträge im Wege der Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn 1. der Auftrag konzeptionelle oder innovative Lösungen umfasst,
Siehe auch
Fußnoten
<references/>