Aufbewahrung ungeöffneter Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote
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Öffnung der Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote
Der öffentliche Auftraggeber darf nach VgV § 55 Abs. 1 vom Inhalt der Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote erst nach Ablauf der entsprechenden Fristen Kenntnis nehmen.
Die Öffnung der Angebote wird von mindestens zwei Vertretern des öffentlichen Auftraggebers gemeinsam an einem Termin unverzüglich nach Ablauf der Angebotsfrist durchgeführt<ref>VgV § 55 Abs. 2 Satz 1</ref>. Bieter sind nicht zugelassen<ref>VgV § 55 Abs. 2 Satz 2</ref>.
Normen
- VgV § 54 Aufbewahrung ungeöffneter Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote
- VgV § 55 Öffnung der Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote
Fußnoten
<references/>