Bagatellklausel (Vergabe)

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Der öffentliche Auftraggeber kann nach VgV § 3 Abs. 9 bei der Vergabe einzelner Lose von VgV § 3 Absatz 7 Satz 3 sowie Absatz 8 abweichen, wenn der geschätzte Nettowert des betreffenden Loses bei Liefer- und Dienstleistungen unter 80 000 Euro und bei Bauleistungen unter 1 Million Euro liegt und die Summe der Nettowerte dieser Lose 20 Prozent des Gesamtwertes aller Lose nicht übersteigt.

Normen