Durchführung von Planungswettbewerben für Architekten- und Ingenieurleistungen

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Mit der Ausrichtung eines Planungswettbewerbs sind Preise oder neben Preisen Anerkennungen auszuloben, die der Bedeutung und Schwierigkeit der Bauaufgabe sowie dem Leistungsumfang nach der jeweils geltenden Honorarordnung angemessen sind<ref>VgV § 79 Abs. 1 </ref>.

Ausgeschlossen von Planungswettbewerben sind gemäß VgV § 79 Abs. 2 Satz 1 Personen, die infolge ihrer Beteiligung an der Vorbereitung oder Durchführung des Planungswettbewerbs bevorzugt sein oder Einfluss auf die Entscheidung des Preisgerichts nehmen können. Das Gleiche gilt für Personen, die sich durch Angehörige oder ihnen wirtschaftlich verbundene Personen einen entsprechenden Vorteil oder Einfluss verschaffen können<ref>VgV § 79 Abs. 2 Satz 2</ref>.

Abweichend von VgV § 72 Absatz 1 Satz 2 muss die Mehrheit der Preisrichter über dieselbe oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen, wie sie von den Teilnehmern verlangt wird<ref>VgV § 79 Abs. 3 Satz 1 </ref>. Auch muss die Mehrheit der Preisrichter unabhängig vom Ausrichter sein<ref>VgV § 79 Abs. 3 Satz 2</ref>.

Das Preisgericht hat in seinen Entscheidungen die in der Wettbewerbsbekanntmachung als bindend bezeichneten Vorgaben des Ausrichters zu beachten<ref>VgV § 79 Abs. 4 Satz 1</ref>. Nicht zugelassene oder über das geforderte Maß hinausgehende Teilleistungen sind von der Wertung auszuschließen<ref>VgV § 79 Abs. 4 Satz 2</ref>.

Das Preisgericht hat einen von den Preisrichtern zu unterzeichnenden Bericht über die Rangfolge und hierin eine Beurteilung der von ihm ausgewählten Wettbewerbsarbeiten zu erstellen<ref>VgV § 79 Abs. 5 Satz 1</ref>. Der Ausrichter informiert die Teilnehmer unverzüglich über das Ergebnis durch Versendung des Protokolls der Preisgerichtssitzung<ref>VgV § 79 Abs. 5 Satz 2</ref>. Der Ausrichter soll spätestens einen Monat nach der Entscheidung des Preisgerichts alle eingereichten Wettbewerbsarbeiten mit Namensangaben der Verfasser unter Auslegung des Protokolls öffentlich ausstellen<ref>VgV § 79 Abs. 5 Satz 3</ref>. Soweit ein Preisträger wegen mangelnder Teilnahmeberechtigung oder Verstoßes gegen Wettbewerbsregeln nicht berücksichtigt werden kann, rücken die übrigen Preisträger sowie sonstige Teilnehmer in der Rangfolge des Preisgerichts nach, soweit das Preisgericht ausweislich seines Protokolls nichts anderes bestimmt hat<ref>VgV § 79 Abs. 5 Satz 4</ref>.

Wettbewerbsbekanntmachung

Der öffentliche Auftraggeber teilt seine Absicht, einen Planungswettbewerb auszurichten, gemäß VgV § 70 Abs. 1 Satz 1 in einer Wettbewerbsbekanntmachung mit. Die an einem Planungswettbewerb Interessierten sind vor Wettbewerbsbeginn gemäß VgV § 71 Abs. 1 über die geltenden Durchführungsregeln zu informieren.

Die Wettbewerbsbekanntmachung wird nach dem Muster gemäß Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 der Kommission vom 11. November 2015 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen für öffentliche Aufträge und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 842/2011 erstellt<ref>VgV § 70 Abs. 1 Satz 2</ref>. VgV § 40 ist entsprechend anzuwenden<ref>VgV § 70 Abs. 1 Satz 3</ref>. In einer Wettbewerbsbekanntmachung für Planungswettbewerbe für Architekten- und Ingenieurleistungen ist unter Anhang IX Ziffer VI.3. (Zusätzliche Angaben) die Richtlinie für PlanungswettbewerbeRPW 2013 einzutragen.<ref>Angela Dageförde, Holger Thärichen, et al., Handbuch für den Fachanwalt für Vergaberecht (Schriftenreihe des forum vergabe), Bundesanzeiger Verlag, 3. Januar 2019, ISBN 9783846206836, Seite 225</ref>

Vorbefasstheit bei Planungswettbewerben für Architekten- und Ingenieurleistungen

Ausgeschlossen von Planungswettbewerben sind gemäß VgV § 79 Abs. 2 Satz 1 Personen,

  • die infolge ihrer Beteiligung an der Vorbereitung oder Durchführung des Planungswettbewerbs bevorzugt sein oder
  • Einfluss auf die Entscheidung des Preisgerichts nehmen können.
  • Das Gleiche gilt für Personen, die sich durch Angehörige oder ihnen wirtschaftlich verbundene Personen einen entsprechenden Vorteil oder Einfluss verschaffen können<ref>VgV § 79 Abs. 2 Satz 2</ref>.

Normen

Rechtsprechung

  • VK Sachsen, Beschluss vom 22.02.2013 - 1/SVK/047-12:
    • 1. Auch gegen die Entscheidung des Preisgerichtes im Rahmen eines Wettbewerbes nach RPW 2008 ist ein Vergabenachprüfungsantrag statthaft. Der Entscheidung des Preisgerichts kommt insoweit keine dem Zuschlag entsprechende Wirkung zu.
    • 2. Die Entscheidung des Preisgerichts ist durch die Vergabekammern dahingehend überprüfbar, ob die formalen Bedingungen und bindenden Vorgaben des Auslobers eingehalten worden sind. Diese sind auch vom Preisgericht zwingend zu beachten.
    • 3. Können mit einem Preis ausgezeichnete Wettbewerbsbeiträge wegen Verletzung der bindenden Vorgaben nicht berücksichtigt werden, so kann die Entscheidung des Preisgerichtes durch die Vergabekammern nur für unverbindlich erklärt werden. Eine Wiederholung der Preisgerichtsentscheidung kann nicht angeordnet werden, wenn infolge der bereits vollzogenen Offenlegung der Entwürfe die erforderliche Anonymität nicht wieder hergestellt werden kann.<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
  • VK Niedersachsen, Beschluss vom 23.01.2012 - VgK-57/2011
  • OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.12.2009 - VII-Verg 39/09:
    • 1. Auch bei Planungswettbewerben nach §§ 20, 25 VOF ist schon mit Rücksicht auf den nach der Rechtsmittelrichtlinie zu gewährleistenden effektiven Primärrechtsschutz ein weites, grundsätzlich alle Preisträger einbeziehendes Verständnis des Begriffs des Bieters im Sinne des § 13 Satz 1 VgV angebracht.
    • 2. Die Erfüllung der Mindestanforderungen für eine Teilnahme am Planungswettbewerb ist nicht notwendig gleichzuerachten mit der Eignung zur Ausführung der Leistung. Sie geben insoweit nur das zu fordernde Mindestmaß vor. Dagegen dürfen weitere Planungsleistungen einem Preisträger nur übertragen werden, wenn er eine einwandfreie Ausführung der zu übertragenden Leistung gewährleistet und sonstige wichtige Gründe der Beauftragung nicht entgegenstehen (§ 25 Abs. 9 VOF).
    • 3. Die im Rahmen der Eignungswertung an die Prüfungstiefe und den Grad der Erkenntnissicherheit zu richtenden Anforderungen sind auch am Interesse des öffentlichen Auftraggebers an einer zügigen Beschaffung und an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens sowie daran zu messen, dass der Auftraggeber innerhalb der bestimmungsgemäß kurzen Frist, in der die Entscheidung über die Auftragsvergabe zu treffen ist, in der Regel nur über begrenzte Ressourcen und administrative Möglichkeiten zu weiteren Überprüfungen verfügt. Unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit ist von daher eine gewisse Begrenzung der dem Auftraggeber obliegenden Aufklärungs- und Prüfungsaufgaben geboten.
    • 4. Für die Entscheidung, ob ein Bewerber oder Bieter auf Grund seiner Eigenerklärungen als geeignet zu beurteilen ist, ist nicht erforderlich, dass der öffentliche Auftraggeber sämtliche in Betracht kommenden Erkenntnisquellen ausschöpft, um die gemachten Angaben zu verifizieren. Die Entscheidung ist hinzunehmen, wenn sie methodisch vertretbar gewonnen worden ist, sich auf eine befriedigende Erkenntnislage stützt und die Prognose unter Berücksichtigung der aufgrund zumutbarer Aufklärung gewonnenen Erkenntnisse (noch) vertretbar erscheint.
    • 5. Auch wenn vergaberechtlich zuzulassen ist, dass sich der Auftragnehmer bei der Ausführung der Leistung der Kapazitäten anderer Unternehmen bedient, muss doch sichergestellt sein, dass seine inhaltlichen und materiellen Befugnisse im Hinblick auf die Leistungserbringung seinem rechtlichen Status als Vertrags-partner entsprechen, die als Subunternehmer(-planer) einzusetzenden Unternehmen also keinen beherrschenden Einfluss auf die Ausführung erlangen können. Dazu sind die zwischen dem Auftragnehmer und Subunternehmern getroffenen Absprachen auszuwerten.<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>

Siehe auch

Fußnoten

<references/>