Planungsleistung
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Die ausschließliche Planungsleistung eines Bauvorhabens ist als Dienstleistungsauftrag im Sinne des GWB § 103 Abs. 4 anzusehen.
Die ausschließliche Planungsleistung eines Bauvorhabens ist als Dienstleistungsauftrag im Sinne des GWB § 103 Abs. 4 anzusehen.