Bundesautobahn

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Rechtsprechung

Vergabekammern

  • VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.11.2002 - 1 VK 54/02: "Der Ag hat im Rahmen der Auftragsverwaltung des Bundes ... die Prüfung und Sanierung der Entwässerungsleitungen für einen Teilabschnitt der Bundesautobahn ... . nach VOB öffentlich ausgeschrieben.<ref>Abs. 5</ref> "Die Ausschreibung ist nach VOB/A erfolgt. Für die Annahme von Bauaufträgen ist Voraussetzung, dass sie als Ergebnis von Tief- oder Hochbauarbeiten zum Ziel haben, also werkvertraglich nach den §§ 631 ff. BGB einzuordnen sind<ref>(BayObLG, Beschl. v. 29.03.2000, NZBau 2000, 594 f.)</ref>. Bei der ausgeschriebenen Leistung handelt es sich um eine Bauleistung i.S.v. § 1 VOB/A und nicht um eine Dienstleistung. Damit ist vom Schwellenwert des § 2 Ziff. 4 VgV auszugehen. Nach dem Wortlaut von § 1 VOB/A sind Bauleistungen Arbeiten jeder Art, durch die eine bauliche Anlage hergestellt, instand gehalten, geändert oder beseitigt wird. Gemäß § 1 Abs. 4 Ziff. 1 FStrG gehören zum Straßenkörper einer Bundesfernstraße auch die Entwässerungsanlagen. Sie sind damit Teil der baulichen Anlage Straße, der durch die ausgeschriebenen Reinigungs- und Sanierungsarbeiten auf Schäden untersucht und repariert und dadurch instand gehalten werden soll. Diese Instandhaltung stellt sich somit als Substanzpflege dar, die an der baulichen Anlage als solcher vorgenommen wird, um sie in ihrer Funktionalität zu erhalten, so dass dies ohne Zweifel als Bauleistung einzuordnen ist. Gegenstand der vorliegenden Leistungen ist die Prüfung der aus Beton- und Stahlbeton hergestellten Entwässerungsleitungen der BAB ... im Bereich von Betriebskilometer 790,5 bis Betriebskilometer 805,2 auf Schadhaftigkeit. Sofern insbesondere aufgrund von Druckprüfungen Undichtigkeiten festgestellt werden, sind diese „mittels Kurz-, Long- und Inliner-Technik einwandfrei und auf Dauer beständig so lange zu sanieren bzw. instand zu setzen, bis die erneute abschließende Dichtigkeitsprüfung pro Haltung einen positiven Prüfbefund nach DIN EN 1610 ergibt. Die Einordnung der Maßnahme als Bauleistung ist demnach nicht zweifelhaft."<ref>Abs. 37 ff.</ref>

Siehe auch

Fußnoten

<references/>