Kategorie:Wasserrecht

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Das Wasserrecht ist Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung (GG Art. 72 Abs. 1, GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 32) mit Abweichungsbefugnis der Länder (GG Art. 72 Abs. 3 Nr. 5).

Zweck des Wasserhaushaltsgesetzes<ref>Wasserhaushaltsgesetz (WHG)</ref> ist es, durch eine nachhaltige<ref>vgl. das Ziel der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmenrichtlinie) in Art. 1b: Ziel dieser Richtlinie ist die Schaffung eines Ordnungsrahmens für den Schutz der Binnenoberflächengewässer, der Übergangsgewässer, der Küstengewässer und des Grundwassers zwecks ... b) Förderung einer nachhaltigen Wassernutzung auf der Grundlage eines langfristigen Schutzes der vorhandenen Ressourcen ...</ref> Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen (WHG § 1).

Gewässer

Gewässer i.S.d. Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sind nach WHG § 2 Abs. 1 Satz 1 :

  1. oberirdische Gewässer (Oberirdische Gewässer sind nach WHG § 3 Abs. 1 Nr. 1 das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser.)
  2. Küstengewässer,
  3. Grundwasser (Grundwasser ist nach WHG § 3 Nr. 3 das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht.

"Dem Grundwasser kommt ... für die Allgemeinheit, insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung, eine kaum zu überschätzende Bedeutung zu. Zugleich ist dieses in besonderem Maße der Gefahr nachteiliger Einwirkungen von Seiten des Grundstückseigentümers ausgesetzt. Die dargelegten Erwägungen zeigen, dass es nicht vertretbar wäre, die Nutzung des Grundwassers dem freien Belieben des Einzelnen zu überlassen oder die Nutzung nur mehr durch den - für frühere Verhältnisse ausreichenden - Rechtsgrundsatz der "Gemeinverträglichkeit" zu begrenzen. Die Bewältigung einer derart umfassenden, dem Gemeinwohl dienenden Aufgabe gehört zu den typischen Angelegenheiten des öffentlichen Rechts, die mit den Mitteln des Privatrechts kaum erfüllt werden können. Daher kann es verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden, dass der Gesetzgeber das unterirdische Wasser zur Sicherung einer funktionsfähigen Wasserbewirtschaftung einer vom Oberflächeneigentum getrennten öffentlich-rechtlichen Ordnung unterstellt hat. Es geht hierbei ... nicht um das "einseitige Interesse des Staates", sondern um die Durchsetzung des Gemeinwohls durch den Staat."<ref>BVerfG, Beschluss vom 15.07.1981 - 1 BvL 77/78 Abs. 203</ref>).

Es gilt nach WHG § 2 Abs. 1 Satz 2 auch für Teile dieser Gewässer.

Im Sinne des 29. Abschnitts des Strafgesetzbuchs - Straftaten gegen die Umwelt (§§ 324 - 330d) ist ein Gewässer: ein oberirdisches Gewässer, das Grundwasser und das Meer (StGB § 330d Abs. 1 Nr. 1).

Drittschutz im Wasserrecht

"Art. 288 AEUV sowie Art. 5 Abs. 4 und 5 und Anhang I Punkt A Nr. 2 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Nitratrichtlinie) sind dahin auszulegen, dass, sofern die Ableitung von Stickstoffverbindungen aus landwirtschaftlichen Quellen erheblich zur Verunreinigung des betroffenen Grundwassers beiträgt, natürliche und juristische Personen wie die Beschwerdeführer des Ausgangsverfahrens von den zuständigen nationalen Behörden verlangen können müssen, dass diese ein bestehendes Aktionsprogramm ändern oder zusätzliche Maßnahmen oder verstärkte Aktionen gemäß Art. 5 Abs. 5 dieser Richtlinie erlassen, solange der Nitratgehalt im Grundwasser ohne solche Maßnahmen an einer oder mehreren Messstellen im Sinne des Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 50 mg/l überschreitet oder zu überschreiten droht."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref><ref>EuGH, Urteil vom 03.10.2019 - C-197/18 = NVwZ 2019, 1587</ref>

Institutionen

Behörden

Bundesbehörden

Landesbehörden Bayern

Wissenschaft und Forschung

Vereinigungen

Umweltverbände

Lokal und regional

Normen

Internationaler Bezug

Europarecht

Richtlinien

Verordnungen

Entscheidungen

Außer Kraft

Bundesrecht

Grundgesetz (GG)

  • GG Art. 20a: Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.
  • GG Art. 72 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 5
  • GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 32

Bundesgesetze

Direkt das Wasserrecht betreffende Gesetze
Sonstige das Wasserrecht betreffende Gesetze
Nebengesetze zum Wasserrecht
Abwasserabgaben

Verordnungen

Landesrecht Bayern

Landesgesetze Bayern

Verordnungen

Technische Regeln

Außer Kraft

Verwaltungsvorschriften

Bekanntmachungen

Technische Normen

Rechtsprechung

Europäischer Gerichtshof (EuGH)

  • EuGH, Urteil vom 28.05.2020 - C-535/18: "1. Art. 11 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten ist dahin auszulegen, dass er es den Mitgliedstaaten erlaubt, für den Fall, dass ein Verfahrensfehler, mit dem eine Projektgenehmigungsentscheidung behaftet ist, keine Veränderung des Inhalts dieser Entscheidung bewirkt haben kann, vorzusehen, dass ein Rechtsbehelf, mit dem die Aufhebung der Entscheidung beantragt wird, nur dann zulässig ist, wenn der Rechtsbehelfsführer wegen des fraglichen Fehlers gehindert war, sein durch Art. 6 dieser Richtlinie garantiertes Recht auf Beteiligung am umweltbezogenen Entscheidungsverfahren wahrzunehmen. 2. Art. 4 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik ist dahin auszulegen, dass er die zuständige Behörde daran hindert, die Prüfung der Einhaltung der in dieser Vorschrift vorgesehenen Pflichten, darunter die Pflicht zur Verhinderung der Verschlechterung des Zustands sowohl der Oberflächen- als auch der Grundwasserkörper, die von einem Projekt betroffen sind, erst nach der Projektgenehmigung durchzuführen. Art. 6 der Richtlinie 2011/92 ist dahin auszulegen, dass die Informationen, die der Öffentlichkeit im Laufe des Projektgenehmigungsverfahrens zugänglich zu machen sind, die Angaben umfassen müssen, die erforderlich sind, um die wasserbezogenen Auswirkungen des Projekts anhand der insbesondere in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/60 vorgesehenen Kriterien und Pflichten zu beurteilen. 3. Art. 4 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i der Richtlinie 2000/60 ist dahin auszulegen, dass von einer projektbedingten Verschlechterung des chemischen Zustands eines Grundwasserkörpers sowohl dann auszugehen ist, wenn mindestens eine der Qualitätsnormen oder einer der Schwellenwerte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung überschritten wird, als auch dann, wenn sich die Konzentration eines Schadstoffs, dessen Schwellenwert bereits überschritten ist, voraussichtlich erhöhen wird. Die an jeder Überwachungsstelle gemessenen Werte sind individuell zu berücksichtigen. 4. Art. 1 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 erster Gedankenstrich sowie Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2000/60 sind im Licht von Art. 19 EUV und Art. 288 AEUV dahin auszulegen, dass die Mitglieder der von einem Projekt betroffenen Öffentlichkeit befugt sein müssen, vor den zuständigen nationalen Gerichten die Verletzung der Pflichten zur Verhinderung der Verschlechterung von Wasserkörpern und zur Verbesserung ihres Zustands geltend zu machen, wenn diese Verletzung sie unmittelbar betrifft."
  • EuGH, Urteil vom 03.10.2019 - C-197/18 = NVwZ 2019, 1587: "Art. 288 AEUV sowie Art. 5 Abs. 4 und 5 und Anhang I Punkt A Nr. 2 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen sind dahin auszulegen, dass, sofern die Ableitung von Stickstoffverbindungen aus landwirtschaftlichen Quellen erheblich zur Verunreinigung des betroffenen Grundwassers beiträgt, natürliche und juristische Personen wie die Beschwerdeführer des Ausgangsverfahrens von den zuständigen nationalen Behörden verlangen können müssen, dass diese ein bestehendes Aktionsprogramm ändern oder zusätzliche Maßnahmen oder verstärkte Aktionen gemäß Art. 5 Abs. 5 dieser Richtlinie erlassen, solange der Nitratgehalt im Grundwasser ohne solche Maßnahmen an einer oder mehreren Messstellen im Sinne des Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 50 mg/l überschreitet oder zu überschreiten droht."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
  • EuGH, Urteil vom 21.06.2018 - C-543/16: "Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 5 und 7 in Verbindung mit Anhang II Teil A Nrn. 1 bis 3 und 5 und Anhang III Nr. 1 Ziff. 1 bis 3 und Nr. 2 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Nitratrichtlinie) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 geänderten Fassung verstoßen, indem sie nicht zusätzliche Maßnahmen oder verstärkte Aktionen getroffen hat, sobald deutlich wurde, dass die Maßnahmen des deutschen Aktionsprogramms nicht ausreichten, und dieses Aktionsprogramm nicht überarbeitet hat."
  • EuGH, Urteil vom 02.10.2003 - C-322/00: (Vertragsverletzung – Richtlinie 91/676/EWG – Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen – Artikel 5 Absätze 4 und 5 und Anhänge II Punkt A Ziffern 1, 2, 4 und 6 sowie III Nummer 1 Ziffern 2 und 3 und Nummer 2 – Fassungsvermögen von Behältern zur Lagerung von Dung – Begrenzung des Ausbringens von Düngemitteln im Hinblick auf ein Gleichgewicht zwischen dem voraussichtlichen Stickstoffbedarf der Pflanzen und deren Stickstoffversorgung aus dem Boden und aus der Düngung – Gewähr, dass die ausgebrachte Dungmenge einen bestimmten Wert pro Jahr und Hektar nicht überschreitet – Bestimmungen zu den Zeiträumen, Bedingungen und Verfahren des Ausbringens von Düngemitteln nach den Regeln einer guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft – Verpflichtung zur Durchführung von erforderlichen zusätzlichen Maßnahmen oder verstärkten Aktionen) - Amtlicher Leitsatz: "1. Das Königreich der Niederlande hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verstoßen, dass es nicht die in – Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang III Nummer 1 Ziffern 2 und 3 und Nummer 2 dieser Richtlinie, – Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und Anhang II Punkt A Ziffern 1, 2, 4 und 6 dieser Richtlinie und – Artikel 5 Absatz 5 dieser Richtlinie genannten erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat. 2. Das Königreich der Niederlande trägt die Kosten des Verfahrens."

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

  • BVerwG, Beschluss vom 10.10.2017 - 7 B 5.17:"Danach lässt sich der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz im Wasserrecht grundsätzlich nur aus Rechtsvorschriften ableiten, die das individuell geschützte private Interesse Dritter und die Art der Verletzung dieser Interessen hinreichend deutlich erkennen lassen. Sowohl nach dem Wortlaut als auch nach der Entstehungsgeschichte zielt § 14 Abs. 1 WHG auf den (Investitions-)Schutz des Bewilligungsinhabers ab. Der Kläger kann sich daher nicht darauf berufen, die Erteilung einer Bewilligung statt einer Erlaubnis verletze ihn in seinen subjektiven Rechten. Dies führt auch nicht zu einer unzulässigen Verkürzung des Rechtsschutzes. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 15. Juli 1987 - 4 C 56.83 - (Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 73 S. 12 [insoweit in BVerwGE 78, 40 nicht abgedruckt]) ausgeführt hat, kann im Fall der unrichtigen Wahl eines Verfahrens eine (teilweise) Rücknahme der Bewilligung nach § 48 VwVfG durch die dafür jeweils zuständige Behörde in Betracht kommen. Darauf hat der Drittbetroffene zwar keinen Anspruch, ein entsprechender Antrag kann allerdings Anlass sein, ermessensgerechte Erwägungen über Widerruf und Rücknahme anzustellen. Dem Schutz Dritter vor nachteiligen Auswirkungen einer Gewässerbenutzung und dem von der Beschwerde weiter geltend gemachten "Grundrechtsschutz durch Verfahren" wird durch § 14 Abs. 3 und 4 WHG und die Beteiligungsmöglichkeiten bzw. -pflichten im Bewilligungsverfahren nach § 11 Abs. 2 WHG Rechnung getragen. Damit besteht eine im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz) gesetzlich geregelte Beteiligungsmöglichkeit, die der Kläger auch wahrnehmen konnte. "<ref>Abs. 15</ref>
  • BVerwG, Urteil vom 20.12.2011 - 9 A 30.10: " 1. Die Zulassung eines Planvorhabens, das aufgrund mit ihm etwa einhergehender nachteiliger Auswirkungen auf die Qualität des Grundwassers die Chancen eines Grundeigentümers verschlechtert, sein Grundstück Dritten zur Installation und zum Betrieb von Grundwasserförderanlagen zu überlassen, greift nicht in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie ein. 2. Das bloße Interesse des Eigentümers eines über einem förderfähigen Grundwasservorkommen gelegenen Grundstücks daran, dass das Grundwasserdargebot quantitativ und qualitativ unverändert erhalten bleibt, ist kein in der planerischen Abwägung zu berücksichtigender Belang. 3. Auf den Verfahrensfehler einer rechtswidrig unterbliebenen Umweltverträglichkeitsprüfung oder UVP-Vorprüfung kann sich ein Einzelner nicht unabhängig von der Betroffenheit in eigenen Rechten berufen. Aus § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 UmwRG folgt nichts Abweichendes, da diese Regelung nur die Sachprüfung im Rahmen eines zulässigen Rechtsbehelfsverfahrens betrifft, dagegen keine Bedeutung für die Prüfung der Klagebefugnis hat."<ref>Amtliche Leitsätze</ref>
  • BVerwG, Urteil vom 27. 1. 2011 – 7 C 3.10 = NVwZ 2011, 696: "Die Gewässereigenschaft entfällt für den Bereich einer unterirdischen Wasserführung nicht ohne Weiteres dann, wenn diese das Wasser von einem Gewässer in das nächste leitet; auch in diesem Fall ist nach materiellen Kriterien zu beurteilen, ob durch die Verrohrung eine Absonderung des Wassers aus dem unmittelbaren Zusammenhang des natürlichen Wasserhaushalts bewirkt wird (Abweichung vom Urteil vom 31. Oktober 1975 – BVerwG 4 C 43.73 – BVerwGE 49, 293)."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
  • BVerwG, Beschluss vom 16.07.2003 - 7 B 61.03 = NVwZ-RR 2003, 829: "Für die Eigenschaft als oberirdisches Gewässer im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG ist es ohne Belang, ob das Gewässer formell und materiell illegal hergestellt worden ist."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
  • BVerwG, Urteil vom 31.10.1975 - IV C 43.73: "1. In den sachlichen Anwendungsbereich des Wasserhaushaltsgesetzes fallen ausschließlich solche Gewässer, die den Merkmalen des § 1 WHG entsprechen; eine Überleitungsregelung in bezug auf die Gewässer früheren Rechts enthält das Wasserhaushaltsgesetz nicht. 2. Ein oberirdisches Gewässer verliert diese Eigenschaft nicht allein deshalb, weil es an einzelnen Stellen unterirdisch, d.h. außerhalb eines an der Erdoberfläche erkennbaren Bettes verläuft. 3. Unter solchen Voraussetzungen entfällt aber die Gewässereigenschaft für den Bereich der unterirdischen Wasserführung dann, wenn durch sie eine Absonderung des Wassers aus dem unmittelbaren Zusammenhang des natürlichen Wasserhaushalts bewirkt wird (hier entschieden für einen als Abwassersammler benutzten und insoweit vollständig verrohrten Wasserlauf)."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
  • BVerwG, Urteil vom 10.02.1978 - IV C 25.75 = BVerwGE 55, 220: "1. Die bei einer Auskiesung durch Ausbaggerung und Freilegung des Grundwassers bewirkte Neuanlage oder erhebliche Erweiterung eines Baggersees sind jedenfalls dann im Sinne des § 31 WHG ein planfeststellungspflichtiger Gewässerausbau, wenn die oberirdische Wasserfläche auf Dauer bestehenbleiben soll. 2. In Wasserrecht ist zwischen - gemeinnützigen - Planungen zum Gewässerausbau aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit und - privatnützigen - Ausbauvorhaben im allein privaten Interesse zu unterscheiden. 3. Eine privatnützige wasserrechtliche Planfeststellung vermag Eingriffe in Rechte Dritter nicht zu rechtfertigen; sie muss außerdem versagt werden, wenn sie unter irgendeinem rechtlicher Gesichtspunkt zur Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit führen würde. 4. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, beantwortet das Wasserhaushaltsgesetz in allein wasserwirtschaftlichem Zusammenhang; ob das Wohl der Allgemeinheit unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten - hier des Landschaftsschutzes - beeinträchtigt wird, ergibt sich aus dem jeweils für diese Gesichtspunkte einschlägigen gesetzlichen Regelungsbereich. 5. Bei Versagung der Planfeststellung nach § 31 WHG für ein privat nütziges wasserrechtliches Ausbauvorhaben darf nicht offenbleiben ob es wegen seiner Unvereinbarkeit mit zwingenden Vorschriften Wasserrechts oder anderer Rechtsbereiche eine Beeinträchtigung Wohls der Allgemeinheit im Sinne des§ 6 WHG erwarten läßt und deshalb aus Rechtsgründen nicht zugelassen werden darf oder ob von der Verwaltung auf Grund der planerischen Abwägung abgelehnt wird."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>

Bundesgerichtshof (BGH)

  • BGH, Urteil vom 12. 6. 2015 – V ZR 168/14: "Ein "Übertritt" von Niederschlagswasser im Sinne des § 37 Abs. 1 LNRG Rheinland-Pfalz setzt keinen oberirdischen Zufluss voraus. Dem Eigentümer eines Grundstücks steht auch dann ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i. V. m. § 37 Abs. 1 LNRG Rheinland-Pfalz zu, wenn infolge baulicher Anlagen auf dem Nachbargrundstück (unterirdisch) vermehrt Sickerwasser auf sein Grundstück gelangt."."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
  • BGH, Beschluss vom 17.10.2013 - V ZR 15/13: Ein Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB... "setzt voraus, dass der Eigentümer eines Grundstücks als Störer im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB für die Beeinträchtigung eines anderen Grundstücks verantwortlich ist<ref>(vgl. BGH, Urteil vom 18. April 1991 – III ZR 1/90, BGHZ 114, 183, 187)</ref>. Die durch Naturereignisse ausgelösten Störungen (hier durch eine Schlammlawine nach einem Starkregen) sind dem Eigentümer eines Grundstücks nur dann zuzurechnen, wenn er sie durch eigene Handlungen ermöglicht hat oder wenn die Beeinträchtigung erst durch ein pflichtwidriges Verhalten herbeigeführt worden ist<ref>(Senat, Urteil vom 2. März 1984 – V ZR 54/83, BGHZ 90, 255, 266; BGH, Urteil vom 18. April 1991 – III ZR 1/90, aaO)</ref>. So verhält es sich jedoch nicht, wenn der Einlass zu einer von Dritten zum Schutz vor einem Übertritt des Wassers auf tiefer gelegene Grundstücke angelegten Rohrleitung nicht ordnungsgemäß errichtet, erhalten oder gewartet worden ist. Nicht der Eigentümer eines höher gelegenen Grundstücks ist verpflichtet, durch Erhaltung und Reinigung eines solchen Abflusses für einen ausreichenden Schutz der tiefer gelegenen Grundstücke zu sorgen<ref>(BGH, Urteil vom 18. April 1991 – III ZR 1/90, aao, 188 f)</ref>; vielmehr haben grundsätzlich deren Eigentümer sich um den Schutz ihrer Grundstücke zu kümmern, wozu sie berechtigt sein können, auf dem höher gelegenen Grundstück die dafür erforderlichen Schutzmaßnahmen (etwa durch Anlegen eines Rohres zum Schutz ihrer (bebauten) Grundstücke vor wild abfließendem Oberflächenwasser zu ergreifen<ref>(BGH, Urteil vom 18. April 1991 – III ZR 1/90, aaO, 191 f)</ref>. Eine solche Befugnis zur Errichtung einer Rohranlage auf einem höher gelegenen Grundstück zum Schutz der in einem tiefer gelegenen Baugebiet gelegenen Grundstücke kann allerdings auch einem Unternehmen der Entwässerung zustehen oder durch eine behördliche Anordnung begründet werden (vgl. § 118 LWG NRW). [13] Eine gesetzliche Pflicht des Eigentümers eines oberliegenden Grundstücks, die von anderen zum Schutze der tiefer gelegenen Grundstücke errichteten Anlagen zu erhalten, wird auch nicht durch das Wasserrecht (§ 94 LWG NRW; jetzt geregelt in § 36 WHG) begründet. Die genannten wasserrechtlichen Vorschriften sollen allein nachteilige Auswirkungen auf das Gewässer (Beeinträchtigungen oder schädliche Gewässerveränderungen) durch Anlagen in und an oberirdischen Gewässern verhindern, jedoch nicht benachbarte Grundstücke vor aus der Anlage austretendem bzw. nicht durch die Anlage abgeführtem, wild abfließendem Oberflächenwasser schützen<ref>(vgl. OLG Hamm, Urteil vom 31. Januar 2011 – 5 U 91/10, juris Rn. 46)</ref>. [14] b) Der Beklagte ist auch nicht wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht den Klägern gegenüber nach § 823 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Es ist nicht seine Sache, sondern die der geschädigten Eigentümer bzw. des Streithelfers zu 1, sich darum zu kümmern, dass eine allein dem Schutz der tiefer gelegenen Grundstücke vor einem für deren Nutzung gefährlichen, unkontrolliert abfließenden Oberflächenwasser dienende Rohranlage sich in einem dazu geeigneten Zustand befindet."<ref>Abs. 12-14</ref>
  • BGH, Urteil vom 06.05.1999 - III ZR 89/97: "a) Der Umfang der Schadensersatzpflicht des Inhabers einer gefährlichen Anlage nach § 22 Abs. 2 WHG wird durch den Schutzbereich der Norm bestimmt. b) Dieser Schutzbereich ist weit gesteckt. In ihn fallen grundsätzlich alle Vermögensnachteile, die einem berechtigten Benutzer des Grundwassers durch die Belastung mit Schadstoffen aus den Anlagen anderer entstehen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob jener das geförderte Grundwasser weiter nutzen oder es lediglich abpumpen will."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
  • BGH, Urteil vom 20.04.1990 - V ZR 282/88: "Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 S. 2 BGB ist auch dann gegeben, wenn der Eigentümer des betroffenen Grundstücks zwar das Herabfallen von Schrotblei aus einer benachbarten Schießanlage hätte abwehren können, die daraus folgende Bodenverseuchung und Überschreitung des noch tolerablen Grenzwerts für Bleibelastung mit den sich ergebenden Folgen für die landwirtschaftliche Nutzung aber nicht erkannt hat und auch nicht erkennen konnte."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>

Bayerisches Oberstes Landesgericht (BayObLG)

Landgerichte

Publikationen

Handbücher

Lehrbücher

  • Ulrich Drost, Marcus Ell, Das neue Wasserrecht: Ein Lehrbuch für Ausbildung und Praxis in Bayern, Richard Boorberg Verlag; 2., vollständig überarbeitete Auflage, 2016 (31. Oktober 2016), ISBN 9783415057883

Fachbücher

  • Martin Grambow (Herausgeber), Nachhaltige Wasserbewirtschaftung: Konzept und Umsetzung eines vernünftigen Umgangs mit dem Gemeingut Wasser, Vieweg+Teubner Verlag; 2013. Auflage (13. Oktober 2012), ISBN 9783834818638
  • Dr. Peter Rumm (Herausgeber, Autor), Dr. Stephan von Keitz (Herausgeber, Autor), Dr. Michael Schmalholz (Herausgeber), Handbuch der EU-Wasserrahmenrichtlinie: Inhalte, Neuerungen und Anregungen für die nationale Umsetzung (Deutsch) Gebundene Ausgabe – 23. Juni 2006, ISBN 9783503090273
  • Christian Dickenhorst, Gewässerschutz durch Umweltstrafrecht: Eine juristische und naturwissenschaftliche Betrachtung . Diplomica Verlag GmbH, Hamburg, ISBN 9783842895133

Fachaufsätze

Gutachten und Studien

Prüfungsschemata

Medienberichterstattung

Links

Siehe auch

Fußnoten

<references/>

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