Wasserbuch

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Über die Gewässer sind nach WHG § 87 Abs. 1 Wasserbücher zu führen. In das Wasserbuch sind insbesondere einzutragen:

  1. nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) erteilte Erlaubnisse, die nicht nur vorübergehenden Zwecken dienen, und Bewilligungen sowie alte Rechte und alte Befugnisse, Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen nach § 68,
  2. Wasserschutzgebiete,
  3. Risikogebiete und festgesetzte Überschwemmungsgebiete.

Von der Eintragung von Zulassungen nach Satz 1 Nummer 1 kann in Fällen von untergeordneter wasserwirtschaftlicher Bedeutung abgesehen werden. (WHG § 87 Abs. 2)

Unrichtige Eintragungen sind zu berichtigen. Unzulässige Eintragungen und Eintragungen zu nicht mehr bestehenden Rechtsverhältnissen sind zu löschen. (WHG § 87 Abs. 3)

Eintragungen im Wasserbuch haben keine rechtsbegründende oder rechtsändernde Wirkung. (WHG § 87 Abs. 4)

Nach BayWG Art. 53 Abs. 1 Satz 1 führt die Kreisverwaltungsbehörde für die nach WHG § 87 einzutragenden Rechtsakte von Amts wegen das Wasserbuch als Sammlung der Bescheide und Verordnungen mit deren Anlagen und den zugehörigen Planbeilagen. Bei rechtzeitig angemeldeten behaupteten alten Rechten und Befugnissen tritt an die Stelle des Bescheids die Anmeldung (BayWG Art. 53 Abs. 1 Satz 2). Entstehung, Abänderung und Untergang eintragungsfähiger Rechtsverhältnisse bleiben durch die Eintragung in das Wasserbuch unberührt (BayWG Art. 53 Abs. 2).

Normen

Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

Bayerisches Wassergesetz (BayWG)

  • BayWG Art. 53: (1) Die Kreisverwaltungsbehörde führt für die nach WHG § 87 einzutragenden Rechtsakte von Amts wegen das Wasserbuch als Sammlung der Bescheide und Verordnungen mit deren Anlagen und den zugehörigen Planbeilagen. Bei rechtzeitig angemeldeten behaupteten alten Rechten und Befugnissen tritt an die Stelle des Bescheids die Anmeldung. (2) Entstehung, Abänderung und Untergang eintragungsfähiger Rechtsverhältnisse bleiben durch die Eintragung in das Wasserbuch unberührt.

Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Wasserrechts (VVWas)

  • 3.8.10  Art. 53 Wasserbuch - Das Wasserbuch kann elektronisch geführt werden. Auf das Erfordernis einer datenschutzrechtlichen Freigabe (Art. 26 des Bayerischen Datenschutzgesetzes) wird hingewiesen.