Gewässerbenutzung

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Benutzungen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sind nach WHG § 9 Abs. 1

  1. das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
  2. das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
  3. das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
  4. das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,
  5. das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

Soweit nicht bereits eine Benutzung nach WHG § 9 Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch nach WHG § 9 Abs. 2

  1. das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind,
  2. Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen,
  3. das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen,
  4. die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.

Keine Benutzungen sind nach WHG § 9 Abs. 3 Satz 1 Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 WHG dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden (WHG § 9 Abs. 3 Satz 2).

Die Benutzung eines Gewässers bedarf nach WHG § 8 Abs. 1 der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

Erlaubnisfreie Benutzungen des Grundwassers

Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedarf nach WHG § 46 Abs. 1 das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser (WHG § 9 Abs. 1 Nr. 5)

  1. für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck,
  2. für Zwecke der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke,

soweit keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind. Wird in den Fällen und unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 das Wasser aus der Bodenentwässerung in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet, findet § 25 Satz 2 keine Anwendung.

Keiner Erlaubnis bedarf nach WHG § 46 Abs. 2 ferner das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser durch schadlose Versickerung, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 bestimmt ist.

Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass weitere Fälle von der Erlaubnis- oder Bewilligungspflicht ausgenommen sind oder eine Erlaubnis oder eine Bewilligung in den Fällen der Absätze 1 und 2 erforderlich ist (WHG § 46 Abs. 3).

Nach BayWG Art. 29 Abs. 1 ist eine Erlaubnis oder eine Bewilligung außer in den Fällen des WHG § 46 Abs. 1 nicht erforderlich für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser in geringen Mengen für Zwecke der Land- und Forstwirtschaft und des Gartenbaus zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit.

Das Staatsministerium kann durch Rechtsverordnung für einzelne Gebiete die erlaubnisfreien Benutzungen nach Abs. 1 einschränken und die in § 46 Abs. 3 WHG vorgesehenen Bestimmungen treffen, wenn es der Grundwasservorrat nach Menge und Güte erfordert oder zulässt (BayWG Art. 29 Abs. 2).

Benutzung zu Zwecken der Fischerei

Das Einbringen von Stoffen in oberirdische Gewässer zu Zwecken der Fischerei bedarf nach BayWG Art. 19 keiner Erlaubnis, wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu erwarten sind.

Normen

Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

  • WHG § 4 Abs. 3: Das Grundeigentum berechtigt nicht 1. zu einer Gewässerbenutzung, die einer behördlichen Zulassung bedarf, ...
  • WHG § 8 Erlaubnis, Bewilligung
  • WHG § 9 Benutzungen
  • WHG § 10 Inhalt der Erlaubnis und der Bewilligung
  • WHG § 11 Erlaubnis-, Bewilligungsverfahren
  • WHG § 12 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung, Bewirtschaftungsermessen (Rechtsgrundlage)
  • WHG § 13 Inhalts- und Nebenbestimmungen der Erlaubnis und der Bewilligung
  • WHG § 13a Versagung und Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis für bestimmte Gewässerbenutzungen; unabhängige Expertenkommission
  • WHG § 13b Antragsunterlagen und Überwachung bei bestimmten Gewässerbenutzungen; Stoffregister
  • WHG § 14 Besondere Vorschriften für die Erteilung der Bewilligung
  • WHG § 15 Gehobene Erlaubnis
  • WHG § 16 Ausschluss privatrechtlicher Abwehransprüche
  • WHG § 17 Zulassung vorzeitigen Beginns
  • WHG § 18 Widerruf der Erlaubnis und der Bewilligung

Bayerisches Wassergesetz (BayWG)

Rechtsprechung

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

  • BVerfG, Beschluss vom 15.07.1981 - 1 BvL 77/78 Nassauskiesung: "Es steht mit dem Grundgesetz in Einklang, daß das Wasserhaushaltsgesetz das unterirdische Wasser zur Sicherung einer funktionsfähigen Wasserbewirtschaftung - insbesondere der öffentlichen Wasserversorgung - einer vom Grundstückseigentum getrennten öffentlich-rechtlichen Benutzungsordnung unterstellt hat."<ref>Amtlicher Leitsatz Nr. 4</ref>

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

  • BVerwG, Urteil vom 10.02.1978 - IV C 71.75: "1. Eine rechtliche Trennung zwischen formeller und materieller Illegalität, wie sie für den Bereich des öffentlichen Baurechts üblich ist, ist wegen der grundsätzlichen Unterschiede der beiden Rechtsmaterien für das Wasserrecht nicht möglich. 2. Eine nicht gestattete, aber nach dem Wasserhaushaltsgesetz gestattungsbedürftige Einwirkung auf das Wasser ist schlechthin illegal; eine materiell legale Gewässerbenutzung ist ohne formelle Legalität ausgeschlossen. 3. Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann sich im Einzelfall ergeben, dass eine auf die Illegalität einer Gewässerbenutzung gestützte Untersagungsverfügung rechtmäßig nur dann ist, wenn eine Beeinträchtigung des Wassers konkret zu erwarten ist (hier entschieden für eine Untersagungsverfügung, die vor einer abschließenden Entscheidung im Planfeststellungsverfahren ergangen ist)."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>

Oberverwaltungsgerichte

Siehe auch

Fußnoten

<references/>