Träger der Unterhaltungslast

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Die Unterhaltung oberirdischer Gewässer obliegt nach WHG § 40 Abs. 1 Satz 1 den Eigentümern der Gewässer, soweit sie nicht nach landesrechtlichen Vorschriften Aufgabe von Gebietskörperschaften, Wasser- und Bodenverbänden, gemeindlichen Zweckverbänden oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts ist. Ist der Gewässereigentümer Träger der Unterhaltungslast, sind die Anlieger sowie diejenigen Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben oder die Unterhaltung erschweren, verpflichtet, sich an den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen (WHG § 40 Abs. 1 Satz 2). Ist eine Körperschaft nach Satz 1 unterhaltungspflichtig, können die Länder bestimmen, inwieweit die Gewässereigentümer, die in Satz 2 genannten Personen, andere Personen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben, oder sonstige Eigentümer von Grundstücken im Einzugsgebiet verpflichtet sind, sich an den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen (WHG § 40 Abs. 1 Satz 3).

Nach BayWG Art. 22 Abs. 1 obliegt die Unterhaltung

  1. der Gewässer erster Ordnung dem Freistaat Bayern unbeschadet der Aufgaben des Bundes als Eigentümer von Bundeswasserstraßen,
  2. der Gewässer zweiter Ordnung dem Freistaat Bayern,
  3. der Gewässer dritter Ordnung den Gemeinden als eigene Aufgabe, soweit nicht Wasser- und Bodenverbände dafür bestehen, in gemeindefreien Gebieten den Eigentümern.

Die Unterhaltungspflicht gem. BayWG Art. 22 Abs. 1 Nr. 3 BayWG ist eine Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis (GO Art. 57)<ref>Ulrich Drost, Marcus Ell, Das neue Wasserrecht: Ein Lehrbuch für Ausbildung und Praxis in Bayern, Richard Boorberg Verlag; 2., vollständig überarbeitete Auflage, 2016 (31. Oktober 2016), ISBN 9783415057883, Seite 133</ref>.

Normen

Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

Bayerisches Wassergesetz (BayWG)

Rechtsprechung

  • VG München, Urteil v. 09.06.2015 – M 2 K 13.5604:
    • "2. Bei der vorliegend konkret übertragenen Gewässerunterhaltungsverpflichtung handelt es sich um eine sachbezogene und rechtsnachfolgefähige Verpflichtung (schon deshalb und auch wegen der Selbstständigkeit der mit Ziffer 1.2.7 der Plangenehmigung vom ... August 1982 und Ziffer 2.2.5 der Plangenehmigung vom ... März 1984 ausgesprochenen Verpflichtung kommt es auf den Rechtscharakter der Plangenehmigung selbst nicht weiter an).
    • a)Zu den sachbezogenen Verwaltungsakten zählen (auch) solche, die zwar konkret die Pflichten einer bestimmten Person (z. B. des Eigentümers) im Hinblick auf eine konkrete Sache festschreiben, die nach dem gesetzlichen Prüfprogramm jedoch ohne Ansehen der Person, insbesondere ohne Zuverlässigkeitsüberprüfungen, sondern im Hinblick auf den Zustand einer Sache ergehen<ref>(Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 35 Rn. 259)</ref>. Während - stets unter Berücksichtigung ggf. bestehender Besonderheiten des jeweils maßgeblichen materiellen Rechts - höchstpersönliche Pflichten, also solche, die sich nicht von der Person des Trägers lösen lassen und sich in diesem persönlichen Bezug erschöpfen, nicht rechtsnachfolgefähig sind, ist dies bei sachbezogenen, durch Verwaltungsakt konkretisierten öffentlichrechtlichen Verhaltenspflichten regelmäßig der Fall<ref>(BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 7 C 3/05 - juris Rn. 19 f., 27; HessVGH, B.v. 17.6.1997 - 14 TG 2673/95 - juris Rn. 17 m. w. N.; OVG Lüneburg, B.v. 6.3.1989 - 3 L 19/89 - juris; vgl. auch: Peine, JuS 1997, 984/986; Stelkens, a. a. O., Rn. 260: Sachbezug jedenfalls Indiz für Rechtsnachfolgefähigkeit). Ob hierfür sogar schon ein Überwiegen der sachbestimmten Bezüge gegenüber den personalen Elementen der Verpflichtung ausreicht (vgl. hierzu: BVerwG, U.v. 29.4.2015 - 6 C 39/13 - juris Rn. 17)</ref> kann offen bleiben, denn die vorliegend streitige Verpflichtung aus den Plangenehmigungen vom ... August 1982 und ... März 1984 stellt eine rein sachbezogene Regelung dar.
    • Die Kammer teilt nicht die Auffassung der Klägerin, für die Übertragung der Unterhaltungslast seien personenbezogene Eigenschaften des Adressaten der Plangenehmigungen ausschlaggebend gewesen. Hiergegen spricht schon, dass - wie bereits dargelegt - das Landratsamt mit der Nebenbestimmung seinerzeit einen Auflagenvorschlag des die Maßnahme vorrangig unter wasserwirtschaftlichen Gesichtspunkten beurteilenden Wasserwirtschaftsamts übernahm. Auch können den Behördenakten des seinerzeitigen Genehmigungsverfahrens keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass die persönliche Eignung, finanzielle Leistungsfähigkeit oder individuelle Zuverlässigkeit des früheren Grundstückseigentümers bei der Übertragung der Unterhaltungslast eine Rolle gespielt hätten. Dies entspricht dem gesetzlichen Tatbestand des Art. 44 Abs. 3 BayWG a. F., der an die persönliche Eignung der „Beteiligten“, auf die die Unterhaltungslast übertragen werden kann, keine Anforderungen stellte. Vielmehr definierte Art. 50 BayWG a. F. die Beteiligten als „die Eigentümer der Gewässer, die Anlieger und diejenigen Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben oder die Unterhaltung erschweren“. Auch die gesetzliche Regelung betonte mithin sachbezogene Aspekte, nämlich im Kern die Eigentümerstellung des Beteiligten oder jedenfalls die ebenfalls sachbezogene Anliegerstellung einer Person hinsichtlich eines Grundstücks. Damit erfüllt die Übertragung der Unterhaltungslast die vorgenannten Merkmale eines sachbezogenen Verwaltungsakts, der zwar konkret die Pflichten einer bestimmten Person im Hinblick auf eine konkrete Sache, hier ein Gewässergrundstück, festschreibt und ohne Betonung des Ansehens der Person vor allem im Hinblick auf den Zustand einer Sache ergeht. Im Übrigen verwirklichte sich auch der die Übertragung rechtfertigende Vorteil des Pflichtigen vorrangig in Bezug auf sein Grundstück (und nicht in Bezug auf seine konkrete Person).
    • Zwar ist zutreffend, worauf die Klägerin hingewiesen hat, dass die Behörde nicht gleichsam „sehenden Auges“ die Gewässerunterhaltungslast auf einen unzuverlässigen oder nicht leistungsfähigen Beteiligten übertragen soll<ref>(vgl. Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, Stand September 2014, Art. 23 BayWG Rn. 24)</ref>. Allein hierdurch wird indes die Regelung noch nicht maßgeblich von personalen Elementen geprägt. Inhaltlich besteht die Erfüllung der Unterhaltungslast vielmehr zweifellos aus vertretbaren Handlungen, wie die derzeitige tatsächliche Wahrnehmung der Unterhaltungslast durch die Klägerin zeigt und auch die ausdrückliche Regelung zur Ersatzvornahme in Art. 24 Abs. 2 BayWG belegt. Vertretbare Handlungen stellen aber regelmäßig keine höchstpersönliche Pflicht dar und sind rechtsnachfolgefähig<ref>(vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 7 C 3/05 - juris Rn. 27)</ref>. Deshalb greift auch die von der Klägerin angeführte Überlegung, dass bei Annahme einer Nachfolgefähigkeit die Unterhaltungslast eine Person treffen könnte, die zur sachgerechten Wahrnehmung der Verpflichtung nicht in der Lage ist, nicht durch. Neben der Möglichkeit der Ersatzvornahme besteht in diesem Fall für die zuständige Behörde immer auch die Möglichkeit, die früher ausgesprochene Übertragung wieder aufzuheben.
    • b) Auch die weitere Argumentation der Klägerin greift nicht durch. Sie macht geltend, Art. 44 Abs. 3 BayWG a. F. sehe eine Begrenzung in zeitlicher und sachlicher Hinsicht vor („wenn und soweit…“), der Vorteil des früheren Grundstückseigentümers liege aktuell bei der Klägerin aber nicht mehr vor, woraus sich die fehlende Nachfolgefähigkeit ergebe. Maßgeblich für die Rechtsnachfolgefähigkeit sind indes nicht die abstrakten Tatbestandsmerkmale der dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm, sondern die in den Nebenbestimmungen zu den Plangenehmigungen konkretisierte und bestandskräftige Regelung. Sie wurde unbefristet und unbedingt ausgesprochen und so vom seinerzeitigen Eigentümer des Grundstücks akzeptiert. Mögliche spätere tatsächliche Veränderungen vermögen nicht die Sachbezogenheit und Rechtsnachfolgefähigkeit dieser Verpflichtung in Frage zu stellen, sondern allenfalls einen Anlass dafür geben, ggf. mit den rechtlichen Instrumentarien zur Durchbrechung der Bestandskraft von Verwaltungsakten (insbesondere Art. 51 BayVwVfG) hierauf zu reagieren. Im Übrigen trifft auch in tatsächlicher Hinsicht die Darstellung der Klägerin, durch die naturnähere Umgestaltung der früheren Betonverbauung des ...bachs habe die Übertragung der Unterhaltungslast ihren „Anknüpfungspunkt“ verloren, schon deshalb nicht zu, weil die Betonverbauung teilweise noch besteht (vgl. Fotos in Anlage K 2). Für die Frage des Vorteils i. S.v. Art. 44 Abs. 3 BayWG a. F. ist aber ohnehin nicht der Fortbestand der seinerzeit konkret vorgenommenen Art und Weise der Verbauung maßgeblich, sondern die auch nach der Umgestaltung fortbestehende, mit dem Eingriff in den natürlichen Bachverlauf verbundene günstigere und in Bezug auf Hochwasser- und Starkregenereignisse sicherere - insbesondere bauliche - Nutzungsmöglichkeit des Seeufergrundstücks.
    • 3. Schließlich ist auch ein Rechtsnachfolgetatbestand erfüllt. Dieser kann sich aus Gesetz, Verwaltungsakt oder Rechtsgeschäft ergeben<ref>(OVG NRW, U.v. 7.11.1995 - 11 A 5922/94 - juris Rn. 6)</ref> und liegt vorliegend im rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerb der Klägerin an dem Grundstück, auf das sich die sachbezogene Regelung der Unterhaltungslast bezieht, begründet."

Publikationen

Lehrbücher

  • Ulrich Drost, Marcus Ell, Das neue Wasserrecht: Ein Lehrbuch für Ausbildung und Praxis in Bayern, Richard Boorberg Verlag; 2., vollständig überarbeitete Auflage, 2016 (31. Oktober 2016), ISBN 9783415057883, Seite 131 ff.

Siehe auch

Fußnoten

<references/>