Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern ist eine Gewässerbenutzung nach WHG § 9 Abs. 1 Nr. 1.
Normen
Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- WHG § 9 Abs. 1 Nr. 1 Benutzungen
Siehe auch
Fußnoten
<references/>