Überschwemmungsgebiet

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Normen

Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

Bayerisches Wassergesetz (BayWG)

Rechtsprechung

Bundesgerichtshof (BGH)

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

  • BVerwG, Urteil vom 09.11.2017 - 3 A 4.15 = BVerwGE 160, 263 Rn. 91: "Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen zwingende Vorschriften zum Schutz des seit Februar 2010 gemäß § 76 Abs. 3 WHG vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebietes Bucher Landgraben (PFB S. 88). Gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WHG ist die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen quer zur Fließrichtung des Wassers bei Überschwemmungen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten untersagt; das gilt für nach § 76 Abs. 3 WHG ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete entsprechend (§ 78 Abs. 6 WHG). Die Verschwenktrasse ist ein solcher Querbau. Ein Vergleich der Wassertiefen-Karten HQ 100 im Ist- und im Plan-Fall (Anlage 14.3 Blatt 2 und 3) zeigt, dass sie den Abfluss des Bucher Landgrabens in Richtung Nordwesten behindert. Sie wird - anders als das Vertiefen der Erdoberfläche (§ 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WHG) für die Anlegung der Retentionsräume - auch nicht von der allgemeinen Ausnahme nach § 78 Abs. 1 Satz 2 WHG für dem Hochwasserschutz dienende Maßnahmen erfasst. Ihre Errichtung ist jedoch gemäß § 78 Abs. 4 Satz 1 WHG zulässig; eine ausdrückliche Zulassung nach dieser Vorschrift ist neben der Planfeststellung nicht erforderlich (§ 18c AEG i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwVfG). Gemäß § 78 Abs. 4 Satz 1 WHG können u.a. Maßnahmen nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WHG zugelassen werden, wenn - erstens - Belange des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen, der Hochwasserabfluss und die Hochwasserrückhaltung nicht wesentlich beeinträchtigt werden und - zweitens - eine Gefährdung von Leben oder erhebliche Gesundheits- oder Sachschäden nicht zu befürchten sind oder - bezogen auf erstens und zweitens - die nachteiligen Auswirkungen ausgeglichen werden können. Die Verschwenktrasse beeinträchtigt den Hochwasserabfluss des Bucher Landgrabens - wie bereits zur Umweltverträglichkeitsprüfung dargelegt (B.I.4.) - allenfalls unwesentlich. Der vorhabenbedingte Verlust von Retentionsraum kann auf den Flächen A3 (S) und A6 (G) ausgeglichen werden. Die Klägerseite hat erstmals in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, dass die Retentionsräume an Altlastenflächen angrenzten und deshalb für die Hochwasserrückhaltung nicht geeignet seien. Für eine weitere Aufklärung des Sachverhalts besteht insoweit kein Anlass. Die Klägerseite hat nicht substantiiert geltend gemacht, dass im Falle einer Hochwasserrückhaltung in den vorgesehenen Retentionsräumen auch die behaupteten Altlastenflächen überflutet würden. Unabhängig hiervon ist der Vortrag gemäß § 18e Abs. 5 AEG, § 87b Abs. 3 VwGO verspätet (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 6. April 2017 - 4 A 16.16 - NVwZ-RR 2017, 768 Rn. 66 bis 68). Ausgehend hiervon sind Belange des Wohls der Allgemeinheit, die der Errichtung der Verschwenktrasse im Überschwemmungsgebiet Bucher Landgraben entgegenstehen könnten, nicht ersichtlich. Auf welchen landwirtschaftlich genutzten Grundstücken erhebliche Sachschäden durch Vernässungen zu erwarten sein sollten, hat die Klägerseite nicht substantiiert geltend gemacht. Für Gesundheitsschäden oder gar eine Gefährdung von Leben ist erst recht nichts ersichtlich."

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