Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern

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Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern sind nach WHG § 36 Abs. 1 so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. Anlagen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere

  1. bauliche Anlagen wie Gebäude, Brücken, Stege, Unterführungen, Hafenanlagen und Anlegestellen,
  2. Leitungsanlagen,
  3. Fähren.

Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Vorschriften.

Anlagen im Sinn des § 36 WHG, die nicht der Benutzung, der Unterhaltung oder dem Ausbau dienen, dürfen an Gewässern erster oder zweiter Ordnung nach BayWG Art. 20 Abs. 1 Satz 1 nur mit Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde errichtet, wesentlich geändert oder stillgelegt werden. Genehmigungspflichtig sind Anlagen, die weniger als sechzig Meter von der Uferlinie entfernt sind oder die die Unterhaltung oder den Ausbau beeinträchtigen können (BayWG Art. 20 Abs. 1 Satz 2).

Die Regierungen können nach BayWG Art. 20 Abs. 2 durch Rechtsverordnung die Genehmigungspflicht auch für Anlagen im Sinn des § 36 WHG an Gewässern dritter Ordnung oder Teilen davon begründen, wenn und soweit das aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit geboten ist, insbesondere um schädliche Gewässerveränderungen zu verhindern oder die Gewässerunterhaltung nicht zu erschweren.

Hat die Kreisverwaltungsbehörde nicht innerhalb der nach Art. 42a Abs. 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) festgelegten Frist entschieden, gilt die Genehmigung nach BayWG Art. 20 Abs. 3 als erteilt.

Die Genehmigung kann nach BayWG Art. 20 Abs. 4 Satz 1 befristet werden. Sie darf nur versagt, an Bedingungen und Auflagen geknüpft oder widerrufen werden, soweit das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die in Abs. 2 aufgezählten Gründe, es erfordern (BayWG Art. 20 Abs. 4 Satz 2). Bei der Entscheidung ist auch das öffentliche Interesse an der Errichtung oder am Fortbestand der Anlagen zu berücksichtigen (BayWG Art. 20 Abs. 4 Satz 3).

Ist eine Baugenehmigung, eine bauaufsichtliche Zustimmung oder eine Entscheidung WHG § 78 Abs. 5 Satz 1 oder WHG § 78a Abs. 2 Satz 1 zu erteilen, entfällt die Genehmigung nach diesem Artikel (BayWG Art. 20 Abs. 5 Satz 1). Im Verfahren nach § 78 Abs. 5 Satz 1 oder § 78a Abs. 2 Satz 1 WHG sind insoweit auch die Voraussetzungen des Abs. 4 zu beachten ((BayWG Art. 20 Abs. 5 Satz 2).

Normen

Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

Bayerisches Wassergesetz (BayWG)

Bayerische Bauordnung (BayBO)

  • BayBO Art. 56 Abs. 1 Nr. 1: Keiner Baugenehmigung, Abweichung, Genehmigungsfreistellung, Zustimmung und Bauüberwachung nach diesem Gesetz bedürfen (1.) nach anderen Rechtsvorschriften zulassungsbedürftige Anlagen in oder an oberirdischen Gewässern und Anlagen, die dem Ausbau, der Unterhaltung oder der Benutzung eines Gewässers dienen oder als solche gelten, ausgenommen Gebäude, Überbrückungen, Lager-, Camping- und Wochenendplätze ...

Rechtsverordnungen

Verwaltungsvorschriften

Siehe auch