Anwendungsbereich des BayWG

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Abweichend von WHG § 2 Abs. 2 gilt das Bayerisches Wassergesetz (BayWG) nach BayWG Art. 1 Abs. 1 für die in WHG § 2 bezeichneten Gewässer, für als Heilquellen anerkannte Wasser- und Gasvorkommen und für das nicht aus Quellen wild abfließende Wasser.

Das Wasserhaushaltsgesetz und das Bayerisches Wassergesetz (BayWG) sind nach BayWG Art. 1 Abs. 2 Satz 1 nicht anzuwenden auf

  1. Be- und Entwässerungsgräben,
  2. kleine Teiche und Weiher, wenn sie mit einem anderen Gewässer nicht oder nur durch künstliche Vorrichtungen verbunden sind,

soweit sie von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind.

§§ 3 bis 7, 25, 32, 37, 50 bis 61, 89, 90, 100 bis 106 WHG und Art. 4 bis 14, 18, 19, 31 bis 34, 55, 58, 59, 60, 62, 63, 74 des BayWG, ferner die Vorschriften über das Einleiten und Einbringen von Stoffen in ein Gewässer bleiben nach BayWG Art. 1 Abs. 2 Satz 2 unberührt.

Bayerisches Wassergesetz (BayWG)