Bebauungsplan

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Der Bebauungsplan enthält nach BauGB § 8 Abs. 1 Satz 1 die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er ist grundsätzlich aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln (Entwicklungsgebot, BauGB § 8 Abs. 2 Satz 1). Die Wirksamkeit eines Bebauungsplans hängt vom Vorliegen eines ordnungsgemäßen Gemeinderatsbeschlusses ab<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, Alpmann Schmidt, 1. Aufl. 2011, S. 1 Rdnr. 1</ref>. Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan nach BauGB § 10 Abs. 1 als Satzung.

Auf die Aufstellung eines Bebauungsplans besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden. (BauGB § 1 Abs. 3 Satz 2)

Baugebietstypen

Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) gem. BauNVO § 1 Abs. 2 dargestellt werden als

  1. Kleinsiedlungsgebiete (WS) dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen. (BauNVO § 2 Abs. 1)
  2. Reine Wohngebiete (WR) dienen dem Wohnen. (BauNVO § 3 Abs. 1)
  3. Allgemeine Wohngebiete (WA) dienen vorwiegend dem Wohnen. (BauNVO § 4 Abs. 1)
  4. Besondere Wohngebiete (WB) sind überwiegend bebaute Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Absatz 2 genannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutzung erhalten und fortentwickelt werden soll. Besondere Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen; sie dienen auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sonstigen Anlagen im Sinne der Absätze 2 und 3, soweit diese Betriebe und Anlagen nach der besonderen Eigenart des Gebiets mit der Wohnnutzung vereinbar sind. (BauNVO § 4a Abs. 1)
  5. Dorfgebiete (MD) dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen. (BauNVO § 5 Abs. 1)
  6. Mischgebiete (MI) dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. (BauNVO § 6 Abs. 1)
  7. Urbane Gebiete (MU) dienen dem Wohnen sowie der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen, die die Wohnnutzung nicht wesentlich stören. (BauNVO § 6a Abs. 1)
  8. Kerngebiete (MK) dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur. (BauNVO § 7 Abs. 1)
  9. Gewerbegebiete (GE) dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. (BauNVO § 8 Abs. 1 Satz 1)
  10. Industriegebiete (GI) dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind. (BauNVO § 9 Abs. 1)
  11. Als sonstige Sondergebiete (SO) sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden (BauNVO § 11 Abs. 1).

Arten

Qualifizierter Bebauungsplan, BauGB § 30 Abs. 1

Ein Bebauungsplan, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über

Vorhabenbezogener Bebauungsplan, BauGB § 30 Abs. 2

Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach BauGB § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. (BauGB § 30 Abs. 2)

Einfacher Bebauungsplan, BauGB § 30 Abs. 3

Werden die Mindestensfestsetzungen des BauGB § 30 Abs. 1 über

nicht in den Bebauungsplan übernommen, spricht man von einem einfachen Bebauungsplan. Die Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich dann für fehlende Festsetzungen nach BauGB § 34 oder BauGB § 35. (BauGB § 30 Abs. 3)

Zuständigkeit

Zuständig für den Erlass von Bebauungsplänen ist der Stadtrat. Dieser kann seine Zuständigkeit auf den Bauausschuss nach GO Art. 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 übertragen.

Rechtsnatur

Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung (BauGB § 10 Abs. 1). Er ist daher mit der Normenkontrollklage (VwGO § 47) anfechtbar<ref>Franz Dirnberger, Öffentliches Baurecht in der Gemeinde. (Kommunalpolitischer Leitfaden, Band 2). München: Hanns-Seidel-Stiftung 2008, ISBN 9783887954765. Kap. 2.1.3 S. 29</ref>.

Planaufstellungsverfahren

Mit freundlicher Zustimmung der Stadt Lehrte (C) Stadt Lehrte Fachdienst Stadtplanung Alle Rechte vorbehalten - all rights reserved

Das Planaufstellungsverfahren beginnt mit einem Aufstellungsbeschluss, der ist ortsüblich bekannt zu machen ist (BauGB § 2 Abs. 1). Es schließt sich grundätzlich eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung und Beteiligung der Behörden an. Von besonderer Bedeutung sind die förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung und Beteiligung der Behörden, die mit dem Billigungs- und Auslegungsbeschluss eingeleitet werden. Das Planaufstellungsverfahren endet mit dem Satzungsbeschluss/Feststellungsbeschluss.


Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans

Hier finden Sie ein Prüfungsschema für die Rechtmäßigkeitsprüfung eines Bebauungsplans.

Festsetzungsmöglichkeiten im Bebauungsplan

Nach BauGB § 9 Abs. 1 können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden<ref>abschließender Katalog, siehe Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 10080</ref>:

1. die Art und das Maß der baulichen Nutzung;

2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;

2a. vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;

3. für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;

4. die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;

5. die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;

6. die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;

7. die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;

8. einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;

9. der besondere Nutzungszweck von Flächen;

10. die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;

11. die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;

12. die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;

13. die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;

14. die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;

15. die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;

16. die Wasserflächen sowie die Flächen für die Wasserwirtschaft, für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses;

17. die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;

18.

a) die Flächen für die Landwirtschaft und

b) Wald;

19. die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;

20. die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;

21. die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;

22. die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;

23. Gebiete, in denen

a) zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,

b) bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen;

24. die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen;

25. für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen

a) das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,

b) Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;

26. die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.}

Urheberrechtliche Einordnung des Bebauungsplans

Da es sich bei dem Bebauungsplan auch im verwaltungsrechtlichen Sinne um eine Satzung und somit Rechtsnorm handelt, fällt dieser als amtliches Werk unter UrhG § 5 Absatz 1.<ref>www.frag-einen-anwalt.de » Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht » Frage zu Amtlichen Werken nach § 5 UrhG</ref>

Rechtsmittel

Stadtrat Burgkunstadt

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Normen

Baugesetzbuch (BauGB)

Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)

Baunutzungsverordnung (BauNVO)

Rechtsprechung

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

  • BVerfG, Beschluss vom 27.07.1971 - 2 BvR 443/70 = BVerfGE 31, 364 - Bebauungsplan. "Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet demjenigen, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt worden ist, die gerichtliche Überprüfung der ihn beeinträchtigenden Maßnahme in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach ausgesprochen, daß zur öffentlichen Gewalt im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG nicht die Gesetzgebung gehört<ref>(vgl. BVerfGE 24, 33 [49 ff.] und 367 [401])</ref>. Dabei ist nicht ausdrücklich entschieden worden, ob insoweit lediglich die formelle oder auch die materielle Gesetzgebung (einschließlich Gemeindesatzungen) gemeint ist."<ref>Abs. 8</ref>

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

  • BVerwG, Urteil vom 31.01.1995 - 4 NB 48.93: "Das planerische Ziel, auf Baugrundstücken von mindestens 1.000 qm Größe nur ein einziges Wohngebäude mit höchstens zwei Wohnungen zuzulassen, kann nicht allein durch die Kombination der Festsetzung einer entsprechenden Grundstücksmindestgröße, der Festsetzung "Einzelhäuser" und der Festsetzung der Zwei-Wohnungs-Klausel erreicht werden."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>

Bundesgerichtshof (BGH)

Oberverwaltungsgerichte

  • OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.04.2017 - 8 C 11681/16: "Zu den Anforderungen an die Abwägung bei einem Bebauungsplan, der eine gegenüber den an das Plangebiet angrenzenden Wohngrundstücken verdichtete Wohnbebauung vorsieht."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
  • OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.10.1990 - 10 C 10230/90 (Amtlicher Leitsatz: Ist ein Bebauungsplan für ein Gebiet, aufzustellen, welches bereits mehrfach von Überschwemmungen betroffen war, so muss der Rat Erkundigungen darüber einholen, in welcher Häufigkeit mit Überschwemmungen zu erwarten sind und welche Hochwasserstände voraussichtlich erreicht werden. Wird dies unterlassen, so verstößt die Ausweisung eines Wohngebiets gegen die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse und die Sicherheit der Wohnbevölkerung. Dies gilt auch für die Gebiete außerhalb der Planung, für die sich die Überschwemmungsgefahr erhöht.)

Publikationen

Lexika

Fachbücher

  • Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 161 f., 168
  • Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 203, 10080
  • Oliver Decken / Rita A. Herrmann (Hrsg.), Kommunale Klimapolitik - Klimaschutz und Anpassungs-Strategien, 1. Auflage 2018, Verein zur Förderung kommunalpolitischer Arbeit - Alternative Kommunalpolitik (AKP) e.V., ISBN 9783980364195, S. 22, 34 (Regenversickerung und Regenrückhaltung), Seiten 45, 141

Links

Siehe auch

Fußnoten

<references />