Anlage zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie von vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen

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Normen

Nationales Aktionsprogramm zum Schutz von Gewässern vor Nitrateinträgen aus Anlagen

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit erarbeitet nach WHG § 62a Satz 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft ein nationales Aktionsprogramm im Sinne des

  • Artikels 5
    • Absatz 1 in Verbindung mit
    • Absatz 4 Buchstabe b,
  • Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und
  • Anhang II Buchstabe A Nummer 5

der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Nitratrichtlinie)<ref>(ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1)</ref>, die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 <ref>(ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1)</ref> geändert worden ist. Dieses enthält insbesondere Angaben

  • zur Beschaffenheit,
  • zur Lage,
  • zur Errichtung und
  • zum Betrieb

von Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie von vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen (WHG § 62a Satz 2).

Zu dem Entwurf des Aktionsprogramms sowie zu Entwürfen zur Änderung des Aktionsprogramms wird eine Strategische Umweltprüfung<ref>https://www.bmu.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Binnengewaesser/umweltbericht_jgs_anlagen_bf.pdf</ref> nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchgeführt (WHG § 62a Satz 3).

Das Aktionsprogramm und seine Änderungen sind bei Erlass der Rechtsverordnung auf Grund des WHG § 23 Absatz 1 Nummer 5 bis 11 in Verbindung mit WHG § 62 Absatz 4 (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) zu berücksichtigen (WHG § 62a Satz 4).

Fußnoten

<references/>