Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind
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Das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind ist eine Gewässerbenutzung nach WHG § 9 Abs. 2 Nr. 1.
Normen
Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- WHG § 9 Abs. 2 Nr. 1 Benutzungen
Siehe auch
Fußnoten
<references/>