Kriterien für die Bestimmung der Gewässer nach Artikel 3 Absatz 1 i.V.m. Anhang I der Nitrat-Richtlinie

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A. Gewässer nach Artikel 3 Absatz 1 der Nitrat-Richtlinie werden unter anderem nach folgenden Kriterien bestimmt:

  1. wenn Binnengewässer, insbesondere solche, die zur Trinkwassergewinnung genutzt werden oder bestimmt sind, eine höhere Nitratkonzentration als die nach der Richtlinie 75/440/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten (außer Kraft) festgesetzte Konzentration enthalten oder enthalten können und keine Maßnahmen im Sinne des Artikels 5 getroffen werden;
  2. wenn Grundwasser mehr als 50 mg/l Nitrat enthält oder enthalten könnte und keine Maßnahmen im Sinne des Artikels 5 getroffen werden;
  3. wenn in Binnengewässern, Mündungsgewässern, Küstengewässern und in Meeren eine Eutrophierung festgestellt wurde oder in naher Zukunft zu befürchten ist und keine Maßnahmen im Sinne des Artikels 5 getroffen werden.

B. Bei Anwendung dieser Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten ferner

  1. die physikalischen und ökologischen Eigenarten von Boden und Gewässern;
  2. den Stand der Erkenntnisse über das Verhalten von Stickstoffverbindungen in der Umwelt (Boden und Gewässer);
  3. den Stand der Erkenntnisse über die Auswirkungen der Maßnahmen im Sinne des Artikels 5.

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