Untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt
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Die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt ist eine Gewässerbenutzung nach WHG § 9 Abs. 2 Nr. 4.
Normen
Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- WHG § 9 Abs. 2 Nr. 4 Benutzungen
Siehe auch
Fußnoten
<references/>