Gewässerrandstreifen (Räumliche Ausdehnung)

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Der Gewässerrandstreifen umfasst nach WHG § 38 Abs. 2 Satz 1 das Ufer und den Bereich, der an das Gewässer landseits der Linie des Mittelwasserstandes angrenzt. Der Gewässerrandstreifen bemisst sich ab der Linie des Mittelwasserstandes, bei Gewässern mit ausgeprägter Böschungsoberkante ab der Böschungsoberkante (WHG § 38 Abs. 2 Satz 2). Der Gewässerrandstreifen ist im Außenbereich fünf Meter breit (WHG § 38 Abs. 3 Satz 1). Die zuständige Behörde kann für Gewässer oder Gewässerabschnitte

  1. Gewässerrandstreifen im Außenbereich aufheben,
  2. im Außenbereich die Breite des Gewässerrandstreifens abweichend von Satz 1 festsetzen,
  3. innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile Gewässerrandstreifen mit einer angemessenen Breite festsetzen (WHG § 38 Abs. 3 Satz 2). Die Länder können von den Sätzen 1 und 2 abweichende Regelungen erlassen (WHG § 38 Abs. 3 Satz 3).

Der Freistaat Bayern hat von dieser Ausnahmeregelung in BayWG Art. 21 Gebrauch gemacht. Der Gewässerrandstreifen ist an Gewässern erster und zweiter Ordnung auf Grundstücken des Freistaates Bayern nach BayWG Art. 21 Abs. 1 Satz 1 10 Meter breit.

Normen

Siehe auch

Fußnoten

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