Kategorie:Wasserrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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* [http://www.juraindividuell.de/pruefungsschemata/pruefungsschemata-im-wasserrecht-bayern/ Prüfungsschemata im Wasserrecht (Bayern)]
  
 
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Version vom 7. September 2020, 13:05 Uhr

Das Wasserrecht ist Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung (GG Art. 72 Abs. 1, GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 32) mit Abweichungsbefugnis der Länder (GG Art. 72 Abs. 3 Nr. 5).

Zweck des Wasserhaushaltsgesetzes<ref>Wasserhaushaltsgesetz (WHG)</ref> ist es, durch eine nachhaltige<ref>vgl. das Ziel der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmenrichtlinie) in Art. 1b: Ziel dieser Richtlinie ist die Schaffung eines Ordnungsrahmens für den Schutz der Binnenoberflächengewässer, der Übergangsgewässer, der Küstengewässer und des Grundwassers zwecks ... b) Förderung einer nachhaltigen Wassernutzung auf der Grundlage eines langfristigen Schutzes der vorhandenen Ressourcen ...</ref> Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen (WHG § 1).

Gewässer

Gewässer i.S.d. Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sind nach WHG § 2 Abs. 1 Satz 1 :

  1. oberirdische Gewässer (Oberirdische Gewässer sind nach WHG § 3 Abs. 1 Nr. 1 das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser.)
  2. Küstengewässer,
  3. Grundwasser (Grundwasser ist nach WHG § 3 Nr. 3 das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht.

"Dem Grundwasser kommt ... für die Allgemeinheit, insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung, eine kaum zu überschätzende Bedeutung zu. Zugleich ist dieses in besonderem Maße der Gefahr nachteiliger Einwirkungen von Seiten des Grundstückseigentümers ausgesetzt. Die dargelegten Erwägungen zeigen, dass es nicht vertretbar wäre, die Nutzung des Grundwassers dem freien Belieben des Einzelnen zu überlassen oder die Nutzung nur mehr durch den - für frühere Verhältnisse ausreichenden - Rechtsgrundsatz der "Gemeinverträglichkeit" zu begrenzen. Die Bewältigung einer derart umfassenden, dem Gemeinwohl dienenden Aufgabe gehört zu den typischen Angelegenheiten des öffentlichen Rechts, die mit den Mitteln des Privatrechts kaum erfüllt werden können. Daher kann es verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden, dass der Gesetzgeber das unterirdische Wasser zur Sicherung einer funktionsfähigen Wasserbewirtschaftung einer vom Oberflächeneigentum getrennten öffentlich-rechtlichen Ordnung unterstellt hat. Es geht hierbei ... nicht um das "einseitige Interesse des Staates", sondern um die Durchsetzung des Gemeinwohls durch den Staat."<ref>BVerfG, Beschluss vom 15.07.1981 - 1 BvL 77/78 Abs. 203</ref>).

Es gilt nach WHG § 2 Abs. 1 Satz 2 auch für Teile dieser Gewässer.

Im Sinne des 29. Abschnitts des Strafgesetzbuchs - Straftaten gegen die Umwelt (§§ 324 - 330d) ist ein Gewässer: ein oberirdisches Gewässer, das Grundwasser und das Meer (StGB § 330d Abs. 1 Nr. 1).

Drittschutz im Wasserrecht

Institutionen

Behörden

Bundesbehörden

Landesbehörden Bayern

Wissenschaft

Vereinigungen

Lokal und regional

Normen

Internationaler Bezug

Europarecht

Richtlinien

Verordnungen

Außer Kraft

Bundesrecht

Grundgesetz (GG)

  • GG Art. 20a: Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.
  • GG Art. 72 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 5
  • GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 32

Bundesgesetze

Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Baugesetzbuch (BauGB)
  • BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 16: Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
    • ...
    • 16.
      • a) die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
      • b) die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
      • c) Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
      • d) die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
Gesetz über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG
Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Umweltschadensgesetz - USchadG)
Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG)

Verordnungen

Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer (Oberflächengewässerverordnung - OGewV)
Grundwasserverordnung (GrwV)
Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung - AbwV)
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Verordnung zur Regelung des Verfahrens bei Zulassung und Überwachung industrieller Abwasserbehandlungsanlagen und Gewässerbenutzungen (Industrieanlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung - IZÜV)

Landesrecht Bayern

Landesgesetze Bayern

Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
Bayerisches Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (BayAbwAG)

Verordnungen

Verwaltungsvorschriften

Technische Normen

Rechtsprechung

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

  • BVerwG, Beschluss vom 10.10.2017 - 7 B 5.17:"Danach lässt sich der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz im Wasserrecht grundsätzlich nur aus Rechtsvorschriften ableiten, die das individuell geschützte private Interesse Dritter und die Art der Verletzung dieser Interessen hinreichend deutlich erkennen lassen. Sowohl nach dem Wortlaut als auch nach der Entstehungsgeschichte zielt § 14 Abs. 1 WHG auf den (Investitions-)Schutz des Bewilligungsinhabers ab. Der Kläger kann sich daher nicht darauf berufen, die Erteilung einer Bewilligung statt einer Erlaubnis verletze ihn in seinen subjektiven Rechten. Dies führt auch nicht zu einer unzulässigen Verkürzung des Rechtsschutzes. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 15. Juli 1987 - 4 C 56.83 - (Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 73 S. 12 [insoweit in BVerwGE 78, 40 nicht abgedruckt]) ausgeführt hat, kann im Fall der unrichtigen Wahl eines Verfahrens eine (teilweise) Rücknahme der Bewilligung nach § 48 VwVfG durch die dafür jeweils zuständige Behörde in Betracht kommen. Darauf hat der Drittbetroffene zwar keinen Anspruch, ein entsprechender Antrag kann allerdings Anlass sein, ermessensgerechte Erwägungen über Widerruf und Rücknahme anzustellen. Dem Schutz Dritter vor nachteiligen Auswirkungen einer Gewässerbenutzung und dem von der Beschwerde weiter geltend gemachten "Grundrechtsschutz durch Verfahren" wird durch § 14 Abs. 3 und 4 WHG und die Beteiligungsmöglichkeiten bzw. -pflichten im Bewilligungsverfahren nach § 11 Abs. 2 WHG Rechnung getragen. Damit besteht eine im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz) gesetzlich geregelte Beteiligungsmöglichkeit, die der Kläger auch wahrnehmen konnte. "<ref>Abs. 15</ref>
  • BVerwG, Urteil vom 20.12.2011 - 9 A 30.10: " 1. Die Zulassung eines Planvorhabens, das aufgrund mit ihm etwa einhergehender nachteiliger Auswirkungen auf die Qualität des Grundwassers die Chancen eines Grundeigentümers verschlechtert, sein Grundstück Dritten zur Installation und zum Betrieb von Grundwasserförderanlagen zu überlassen, greift nicht in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie ein. 2. Das bloße Interesse des Eigentümers eines über einem förderfähigen Grundwasservorkommen gelegenen Grundstücks daran, dass das Grundwasserdargebot quantitativ und qualitativ unverändert erhalten bleibt, ist kein in der planerischen Abwägung zu berücksichtigender Belang. 3. Auf den Verfahrensfehler einer rechtswidrig unterbliebenen Umweltverträglichkeitsprüfung oder UVP-Vorprüfung kann sich ein Einzelner nicht unabhängig von der Betroffenheit in eigenen Rechten berufen. Aus § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 UmwRG folgt nichts Abweichendes, da diese Regelung nur die Sachprüfung im Rahmen eines zulässigen Rechtsbehelfsverfahrens betrifft, dagegen keine Bedeutung für die Prüfung der Klagebefugnis hat."<ref>Amtliche Leitsätze</ref>
  • BVerwG, Urteil vom 27. 1. 2011 – 7 C 3.10 = NVwZ 2011, 696: "Die Gewässereigenschaft entfällt für den Bereich einer unterirdischen Wasserführung nicht ohne Weiteres dann, wenn diese das Wasser von einem Gewässer in das nächste leitet; auch in diesem Fall ist nach materiellen Kriterien zu beurteilen, ob durch die Verrohrung eine Absonderung des Wassers aus dem unmittelbaren Zusammenhang des natürlichen Wasserhaushalts bewirkt wird (Abweichung vom Urteil vom 31. Oktober 1975 – BVerwG 4 C 43.73 – BVerwGE 49, 293)."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
  • BVerwG, Beschluss vom 16.07.2003 - 7 B 61.03 = NVwZ-RR 2003, 829: "Für die Eigenschaft als oberirdisches Gewässer im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG ist es ohne Belang, ob das Gewässer formell und materiell illegal hergestellt worden ist."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
  • BVerwG, Urteil vom 31.10.1975 - IV C 43.73: "1. In den sachlichen Anwendungsbereich des Wasserhaushaltsgesetzes fallen ausschließlich solche Gewässer, die den Merkmalen des § 1 WHG entsprechen; eine Überleitungsregelung in bezug auf die Gewässer früheren Rechts enthält das Wasserhaushaltsgesetz nicht. 2. Ein oberirdisches Gewässer verliert diese Eigenschaft nicht allein deshalb, weil es an einzelnen Stellen unterirdisch, d.h. außerhalb eines an der Erdoberfläche erkennbaren Bettes verläuft. 3. Unter solchen Voraussetzungen entfällt aber die Gewässereigenschaft für den Bereich der unterirdischen Wasserführung dann, wenn durch sie eine Absonderung des Wassers aus dem unmittelbaren Zusammenhang des natürlichen Wasserhaushalts bewirkt wird (hier entschieden für einen als Abwassersammler benutzten und insoweit vollständig verrohrten Wasserlauf)."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
  • BVerwG, Urteil vom 10.02.1978 - IV C 25.75 = BVerwGE 55, 220: "1. Die bei einer Auskiesung durch Ausbaggerung und Freilegung des Grundwassers bewirkte Neuanlage oder erhebliche Erweiterung eines Baggersees sind jedenfalls dann im Sinne des § 31 WHG ein planfeststellungspflichtiger Gewässerausbau, wenn die oberirdische Wasserfläche auf Dauer bestehenbleiben soll. 2. In Wasserrecht ist zwischen - gemeinnützigen - Planungen zum Gewässerausbau aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit und - privatnützigen - Ausbauvorhaben im allein privaten Interesse zu unterscheiden. 3. Eine privatnützige wasserrechtliche Planfeststellung vermag Eingriffe in Rechte Dritter nicht zu rechtfertigen; sie muss außerdem versagt werden, wenn sie unter irgendeinem rechtlicher Gesichtspunkt zur Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit führen würde. 4. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, beantwortet das Wasserhaushaltsgesetz in allein wasserwirtschaftlichem Zusammenhang; ob das Wohl der Allgemeinheit unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten - hier des Landschaftsschutzes - beeinträchtigt wird, ergibt sich aus dem jeweils für diese Gesichtspunkte einschlägigen gesetzlichen Regelungsbereich. 5. Bei Versagung der Planfeststellung nach § 31 WHG für ein privat nütziges wasserrechtliches Ausbauvorhaben darf nicht offenbleiben ob es wegen seiner Unvereinbarkeit mit zwingenden Vorschriften Wasserrechts oder anderer Rechtsbereiche eine Beeinträchtigung Wohls der Allgemeinheit im Sinne des§ 6 WHG erwarten läßt und deshalb aus Rechtsgründen nicht zugelassen werden darf oder ob von der Verwaltung auf Grund der planerischen Abwägung abgelehnt wird."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>

Bundesgerichtshof (BGH)

  • BGH, Urteil vom 12. 6. 2015 – V ZR 168/14: "Ein "Übertritt" von Niederschlagswasser im Sinne des § 37 Abs. 1 LNRG Rheinland-Pfalz setzt keinen oberirdischen Zufluss voraus. Dem Eigentümer eines Grundstücks steht auch dann ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i. V. m. § 37 Abs. 1 LNRG Rheinland-Pfalz zu, wenn infolge baulicher Anlagen auf dem Nachbargrundstück (unterirdisch) vermehrt Sickerwasser auf sein Grundstück gelangt."."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
  • BGH, Beschluss vom 17.10.2013 - V ZR 15/13
  • BGH, Urteil vom 06.05.1999 - III ZR 89/97: "a) Der Umfang der Schadensersatzpflicht des Inhabers einer gefährlichen Anlage nach § 22 Abs. 2 WHG wird durch den Schutzbereich der Norm bestimmt. b) Dieser Schutzbereich ist weit gesteckt. In ihn fallen grundsätzlich alle Vermögensnachteile, die einem berechtigten Benutzer des Grundwassers durch die Belastung mit Schadstoffen aus den Anlagen anderer entstehen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob jener das geförderte Grundwasser weiter nutzen oder es lediglich abpumpen will."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>

Landgerichte

Publikationen

Handbücher

Lehrbücher

  • Ulrich Drost, Marcus Ell, Das neue Wasserrecht: Ein Lehrbuch für Ausbildung und Praxis in Bayern, Richard Boorberg Verlag; 2., vollständig überarbeitete Auflage, 2016 (31. Oktober 2016), ISBN 9783415057883

Fachbücher

  • Martin Grambow (Herausgeber), Nachhaltige Wasserbewirtschaftung: Konzept und Umsetzung eines vernünftigen Umgangs mit dem Gemeingut Wasser, Vieweg+Teubner Verlag; 2013. Auflage (13. Oktober 2012), ISBN 9783834818638
  • Dr. Peter Rumm (Herausgeber, Autor), Dr. Stephan von Keitz (Herausgeber, Autor), Dr. Michael Schmalholz (Herausgeber), Handbuch der EU-Wasserrahmenrichtlinie: Inhalte, Neuerungen und Anregungen für die nationale Umsetzung (Deutsch) Gebundene Ausgabe – 23. Juni 2006, ISBN 9783503090273
  • Christian Dickenhorst, Gewässerschutz durch Umweltstrafrecht: Eine juristische und naturwissenschaftliche Betrachtung . Diplomica Verlag GmbH, Hamburg, ISBN 9783842895133

Fachaufsätze

Gutachten

Prüfungsschemata

Links

Siehe auch

Fußnoten

<references/>

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