Kategorie:Vergaberecht
Als Vergaberecht wird die Gesamtheit der Normen bezeichnet, die ein Träger öffentlicher Verwaltung bei der Beschaffung von sachlichen Mitteln und Leistungen, die er zur Erfüllung von Verwaltungsaufgaben benötigt, zu beachten hat<ref>BVerfG, Urteil v. 13.06.2006 - 1 BvR 1160/03 = NJW 2006, 3701</ref>. Das Vergaberecht wird auch als Teil des Haushaltsrechts angesehen und dient u.a. der sparsamen Verwendung öffentlicher Gelder.<ref>* Nelskamp/Dahmen, Dokumentation im Vergabeverfahren, KommJur 2010, 208, 210</ref>
Auftraggeber
Auftraggeber im Sinne des Teil 4 - Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen (§§ 97 - 184) Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sind nach GWB § 97
- öffentliche Auftraggeber im Sinne des GWB § 99,
- Sektorenauftraggeber im Sinne des GWB § 100 und
- Konzessionsgeber im Sinne des GWB § 101.
Öffentliche Auftraggeber
Öffentliche Auftraggeber sind nach GWB § 99
- Gemeinden, z.B. die Stadt Burgkunstadt
- Landkreise, z.B. der Landkreis Lichtenfels
- Bezirke, z.B. der Bezirk Oberfranken
- Bundesländer, z.B. der Freistaat Bayern
- die Bundesrepublik Deutschland
Gebietskörperschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.</ref> sowie deren Sondervermögen<ref>Sondervermögen von Gebietskörperschaften sind z.B. deren Eigenbetriebe oder nichtrechtsfähige Stiftungen.</ref>,
- andere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen<ref>z.B. Kliniken oder Entsogungsuntnerehmen als GmbH mit kommunalem Träger</ref>, sofern
a) sie überwiegend von Stellen nach Nummer 1 oder 3 einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise finanziert werden,
b) ihre Leitung der Aufsicht durch Stellen nach Nummer 1 oder 3 unterliegt oder
c) mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe durch Stellen nach Nummer 1 oder 3 bestimmt worden sind;
dasselbe gilt, wenn diese juristische Person einer anderen juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts einzeln oder gemeinsam mit anderen die überwiegende Finanzierung gewährt, über deren Leitung die Aufsicht ausübt oder die Mehrheit der Mitglieder eines zur Geschäftsführung oder Aufsicht berufenen Organs bestimmt hat, - Verbände, deren Mitglieder unter Nummer 1 oder 2 fallen,
- natürliche oder juristische Person des privaten Rechts sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht unter Nummer 2 fallen, in den Fällen, in denen sie für Tiefbaumaßnahmen, für die Errichtung von Krankenhäusern, Sport-, Erholungs- oder Freizeiteinrichtungen, Schul-, Hochschul- oder Verwaltungsgebäuden oder für damit in Verbindung stehende Dienstleistungen und Wettbewerbe von Stellen, die unter die Nummern 1, 2 oder 3 fallen, Mittel erhalten, mit denen diese Vorhaben zu mehr als 50 Prozent subventioniert werden.
Im Unterschwellenbereich gilt im Gegensatz zum Oberschwellenbereich grundsätzlich kein funktionaler, sondern ein institutioneller Auftraggeberbegriff<ref>Angela Dageförde, Holger Thärichen, et al., Handbuch für den Fachanwalt für Vergaberecht (Schriftenreihe des forum vergabe), Bundesanzeiger Verlag, 3. Januar 2019, ISBN 9783846206836, S. 113</ref>. Umfasst sind davon
- Gebietskörperschaften sowie deren Sondervermögen sowie
- juristische Personen des öffentlichen Rechts<ref>Angela Dageförde, Holger Thärichen, et al., Handbuch für den Fachanwalt für Vergaberecht (Schriftenreihe des forum vergabe), Bundesanzeiger Verlag, 3. Januar 2019, ISBN 9783846206836, S. 113</ref>.
Insbesondere juristische Personen des privaten Rechts sind nur dann erfasst, wenn sie über spezielle Regelungen einbezogen werden.<ref>vgl. Angela Dageförde, Holger Thärichen, et al., Handbuch für den Fachanwalt für Vergaberecht (Schriftenreihe des forum vergabe), Bundesanzeiger Verlag, 3. Januar 2019, ISBN 9783846206836, S. 113</ref> Ausschreibungspflichten können sich aus dem Zuwendungsrecht ergeben, z.B. Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)<ref>Angela Dageförde, Holger Thärichen, et al., Handbuch für den Fachanwalt für Vergaberecht (Schriftenreihe des forum vergabe), Bundesanzeiger Verlag, 3. Januar 2019, ISBN 9783846206836, S. 114</ref>.
Sektorenauftraggeber
Sektorenauftraggeber sind nach GWB § 100 Abs. 1
- öffentliche Auftraggeber gemäß GWB § 99 Nummer 1 bis 3, die eine Sektorentätigkeit gemäß GWB § 102 ausüben,
- natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts, die eine Sektorentätigkeit gemäß GWB § 102 ausüben, wenn
- a) diese Tätigkeit auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten ausgeübt wird, die von einer zuständigen Behörde gewährt wurden, oder
- b) öffentliche Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 bis 3 auf diese Personen einzeln oder gemeinsam einen beherrschenden Einfluss ausüben können.
Besondere oder ausschließliche Rechte im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a sind Rechte, die dazu führen, dass die Ausübung dieser Tätigkeit einem oder mehreren Unternehmen vorbehalten wird und dass die Möglichkeit anderer Unternehmen, diese Tätigkeit auszuüben, erheblich beeinträchtigt wird. Keine besonderen oder ausschließlichen Rechte in diesem Sinne sind Rechte, die aufgrund eines Verfahrens nach den Vorschriften dieses Teils oder aufgrund eines sonstigen Verfahrens gewährt wurden, das angemessen bekannt gemacht wurde und auf objektiven Kriterien beruht. (GWB § 100 Abs.2)
Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird gemäß GWB § 100 Abs. 3 vermutet, wenn ein öffentlicher Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 bis 3
- unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzt,
- über die Mehrheit der mit den Anteilen am Unternehmen verbundenen Stimmrechte verfügt oder
- mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen kann.
Konzessionsgeber
Konzessionsgeber sind nach GWB § 101 Abs. 1
- 1. öffentliche Auftraggeber gemäß GWB § 99 Nummer 1 bis 3, die eine Konzession vergeben,
- 2. Sektorenauftraggeber gemäß GWB § 100 Absatz 1 Nummer 1, die eine Sektorentätigkeit gemäß § 102 Absatz 2 bis 6 ausüben und eine Konzession zum Zweck der Ausübung dieser Tätigkeit vergeben,
- 3. Sektorenauftraggeber gemäß GWB § 100 Absatz 1 Nummer 2, die eine Sektorentätigkeit gemäß § 102 Absatz 2 bis 6 ausüben und eine Konzession zum Zweck der Ausübung dieser Tätigkeit vergeben.
§ 100 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend (GWB § 101 Abs.2).
Die Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (Konzessionsvergaberichtlinie) gilt gemäß Artikel 12 Abs. 1 nicht für Konzessionen betreffend
a) die Bereitstellung und das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Gewinnung, dem Transport oder der Verteilung von Trinkwasser,
b) die Einspeisung von Trinkwasser in diese Netze.
Die Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (Konzessionsvergaberichtlinie) gilt außerdem gemäß Artikel 12 Abs. 2 nicht für Konzessionen, die einen oder beide der nachfolgend aufgeführten Gegenstände haben und die mit einer Tätigkeit nach Absatz 1 in Zusammenhang stehen:
a) Wasserbauvorhaben sowie Bewässerungs- und Entwässerungsvorhaben, sofern die zur Trinkwasserversorgung bestimmte Wassermenge mehr als 20 % der mit den entsprechenden Vorhaben beziehungsweise Bewässerungs- oder Entwässerungsanlagen zur Verfügung gestellten Gesamtwassermenge ausmacht, oder
b) Abwasserbeseitigung oder -behandlung.
Diese sind somit auch nicht von der Definition des GWB § 101 erfasst.<ref>vgl. Angela Dageförde, Holger Thärichen, et al., Handbuch für den Fachanwalt für Vergaberecht (Schriftenreihe des forum vergabe), Bundesanzeiger Verlag, 3. Januar 2019, ISBN 9783846206836, Seite 290</ref>
Anwendbare Rechtsnormen im Vergaberecht
Vergabeverfahren aus Sicht des öffentlichen Auftraggebers
Schritte des Bieters im Vergabeprozess
Übersicht
Ausschreibung finden
Grundsätze der Vergabe
Für den Oberschwellenbereich regelt GWB § 97 folgende Grundsätze der Vergabe:
Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden nach GWB § 97 Abs. 1 Satz 1
- im Wettbewerb und
- im Wege transparenter Verfahren vergeben.
Dabei werden die Grundsätze
- der Wirtschaftlichkeit und
- der Verhältnismäßigkeit
gewahrt (GWB § 97 Abs. 1 Satz 2).
Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind
- gleich zu behandeln<ref>Siehe auch Nichtdiskriminierung</ref>, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet (GWB § 97 Abs. 2).
Bei der Vergabe werden
- Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt (GWB § 97 Abs. 3).
sind nach GWB § 97 Abs. 4 Satz 1 bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.
- Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des § 113 erlassenen Verordnungen (GWB § 97 Abs. 5).
- Unternehmen haben nach GWB § 97 Abs. 6 Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden<ref>Siehe auch Öffentlichkeit</ref>.
UVgO § 2 und VOB/A § 2 enthalten entsprechende Regelungen für den Unterschwellenbereich.
Arten der Vergabe
Im Vergabeverfahren sind folgende Arten der Vergabe möglich, je nachdem, ob der geschätzte Auftragswert oberhalb oder unterhalb der EU-Schwellenwerte liegt<ref>vgl. Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 231</ref>:
Oberschwellenbereich - Verfahrensarten<ref>GWB § 119</ref>: | Unterschwellenbereich - Arten der Vergabe<ref>VOB/A § 3;UVgO § 8</ref>: |
---|---|
Offenes Verfahren<ref>GWB § 119 Abs. 3</ref> | Öffentliche Ausschreibung<ref>VOB/A § 3 Nr. 1; BHO § 55; UVgO § 8 Abs. 2 Satz 1</ref> |
Nichtoffenes Verfahren mit Teilnahmewettbewerb<ref>GWB § 119 Abs. 4</ref> | Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb<ref>BHO § 55; UVgO § 8 Abs. 2 Satz 1; VOB/A § 3a Abs. 1 Satz 1</ref> oder ohne Teilnahmewettbewerb<ref>VOB/A § 3 Nr. 2; UVgO § 8 Abs. 3</ref> |
Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb oder ohne Teilnahmewettbewerb<ref>GWB § 119 Abs. 5</ref> | Freihändige Vergabe<ref>VOB/A § 3a Abs. 3</ref>/ Verhandlungsvergabe mit Teilnahmewettbewerb oder ohne Teilnahmewettbewerb<ref>UVgO § 8 Abs. 4, UVgO § 12</ref> |
Wettbewerblicher Dialog<ref>GWB § 119 Abs. 6</ref> | |
Innovationspartnerschaft<ref>GWB § 119 Abs. 7</ref> | |
Direktauftrag<ref>UVgO § 14 Satz 1; VOB/A § 3a Abs.4</ref> |
Öffentlichen Auftraggebern im Oberschwellenbereich stehen das offene Verfahren und das nicht offene Verfahren, das stets einen Teilnahmewettbewerb erfordert, nach ihrer Wahl zur Verfügung (GWB § 119 Abs. 2 Satz 1). Die anderen Verfahrensarten stehen nur zur Verfügung, soweit dies aufgrund des GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)) gestattet ist (GWB § 119 Abs. 2 Satz 2).
Im Unterschwellenbereich muss dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen (BHO § 55; UVgO § 8 Abs. 2 Satz 1). Für die Vergabe von Bauleistungen gelten VOB/A § 3, VOB/A § 3a) Abs. 1.
Umweltorientierte Beschaffung
"Umweltorientierte Auftragsvergabe (Green Public Procurement, GPP) ist ein wichtiges Instrument zum Erreichen der umweltpolitischen Ziele im Zusammenhang mit dem Klimawandel, der Ressourcennutzung sowie der Nachhaltigkeit in Produktion und Verbrauch, und zwar insbesondere angesichts der Bedeutung der Ausgaben des öffentlichen Sektors für Waren und Dienstleistungen in Europa"<ref>Handbuch für ein umweltorientiertes öffentliches Beschaffungswesen der Europäischen Union (Stand: Februar 2016) © Europäische Union, 2016, Nachdruck mit Quellenangabe gestattet , Seite 4</ref>
Die umweltorientierte Beschaffung („Green Public Procurement – GPP”) kann aufgefasst werden als
"…ein Prozess, in dessen Rahmen die staatlichen Stellen versuchen,
zu beschaffen, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Folgen für die Umwelt haben als vergleichbare Produkte mit der gleichen Hauptfunktion."<ref>Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen Umweltorientiertes Öffentliches Beschaffungswesen - Ziffer 3.1</ref>
Nach GWB § 97 Abs. 3 werden bei der Vergabe Aspekte der
- Qualität und der
- Innovation sowie
- soziale und
- umweltbezogene Aspekte
nach Maßgabe des vierten Teils des GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)) berücksichtigt.
Entgegen dem Wortlaut ist GWB § 97 Abs. 3 nicht zwingend.<ref>Jan Ziekow /Uwe-Carsten Völlink, Vergaberecht, 4., völlig neu bearbeitete und erweiterte Auflage. 2020, Verlag C.H. Beck, München, ISBN 9783406747113 § 97 Rn. 61</ref> Verpflichtende Vorschriften finden sich Im Rahmen der
- Beschaffung energieverbrauchsrelevanter Liefer- oder Dienstleistungen (VgV § 67),
- Beschaffung von Straßenfahrzeugen (VgV § 68)
- IT-Büroausstattung - Von zentralen Regierungsbehörden angeschaffte IT-Produkte müssen den neuesten Mindeststandards für Energieeffizienz der Energy Star-Verordnung der EU (Verordnung (EG) Nr. 106/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein gemeinschaftliches Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte ) entsprechen.<ref>Quelle: Handbuch für ein umweltorientiertes öffentliches Beschaffungswesen der Europäischen Union (Stand: Februar 2016) © Europäische Union, 2016, Nachdruck mit Quellenangabe gestattet , Seite 7</ref>
- Gebäude – "Für öffentliche Gebäude gelten Energieeffizienz-Mindestanforderungen, die auf nationaler Ebene unter Zugrundelegung einer gemeinsamen EU-Methodik festgelegt werden. Ab 1. Januar 2019 müssen alle neuen Gebäude, die von öffentlichen Behörden als Eigentümer genutzt werden, „Niedrigstenergiegebäude“ sein (Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden). In der Energieeffizienzrichtlinie werden ebenfalls verbindliche Anforderungen an die Renovierung öffentlicher Gebäude und an Kaufverträge und neue Mietverträge festgelegt, die Energieeffizienz-Mindeststandards zu erfüllen haben."<ref>Quelle: Handbuch für ein umweltorientiertes öffentliches Beschaffungswesen der Europäischen Union (Stand: Februar 2016) © Europäische Union, 2016, Nachdruck mit Quellenangabe gestattet , Seite 7</ref>
Normen
Völkerrecht
EU-Recht
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
Richtlinien
Vergaberichtlinien
- Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (Vergaberichtlinie)
- Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (Sektorenrichtlinie)
- Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (Konzessionsvergaberichtlinie)
- Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG Text von Bedeutung für den EWR
- Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
- Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (Verteidigungsrichtlinie VSVKR)
- Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge
Rechtsmittelrichtlinien
- Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge, ABl. L 335 vom 20.12.2007, S. 31
- Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor, ABl. L 076 vom 23.3.1992 S. 14, zuletzt geändert durch Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.12.2007 zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge, ABl. L 335 vom 20.12.2007, S. 31 (Sektorenrechtsmittelkoordinierungsrichtlinie)
- Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge, ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 33, zuletzt geändert durch Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.12.2007 zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge, ABl. L 335 vom 20.12.2007, S. 31 (Rechtsmittelkoordinierungsrichtlinie)
Außer Kraft
- Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (Text von Bedeutung für den EWR) (außer Kraft)
- Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates (außer Kraft)
- Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (Vergabekoordinierungsrichtlinie) (außer Kraft)
- Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (außer Kraft) (Sektorenrichtlinie)
Verordnungen
Bundesebene
Bundesrecht
Grundgesetz (GG)
- GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 11: Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete: ... 11. das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
- GG Art. 72
Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG)
- Teil 4, §§ 97 ff.
Bundeshaushaltsordnung (BHO)
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) Teil 4 - Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen (§§ 97 - 184)
Der vierte Teil des GWB dient der vollständigen Umsetzung der geltenden europäischen Richtlinien; die GWB § 97 ff. sollen im Einklang mit dem europäischen Recht die Rechte der Beteiligten festlegen<ref>Weyand, ibr-online-Kommentar Vergaberecht, Rn. 2/5 (Stand: 14.09.2015); BGH, Beschluss vom 12. Juni 2001- X ZB 10/01, juris Tz. 32 m. w. N.</ref>. Sofern dieser Gesetzeszweck i. S. einer dynamischen Verweisung zu verstehen ist, wären auch noch nicht umgesetzte Richtlinien, die geltendes europäisches Recht darstellen, bei der Auslegung des nationalen Rechts zu berücksichtigen<ref>OLG Celle, Beschluss vom 17.12.2014 - 13 Verg 3/13</ref>.
- GWB § 129 Zwingend zu berücksichtigende Ausführungsbedingungen
Fachanwaltsordnung
Verordnungen
Vergabeverordnung (VgV)
Sektorenverordnung (SektVO)
Regelwerke
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A)<ref>Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen</ref>
Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF)
Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL)
Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)<ref>Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer-und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte</ref>
Standardleistungsbuch-Bau - Dynamische BauDaten
Standardleistungsbuch-Bau Zeitvertragsarbeiten (Z) - Dynamische BauDaten (Zeitvertragsarbeiten im Auf- und Abgebotsverfahren)
Standardleistungskatalog für den Straßen-, Brücken- und Wasserbau
Regelungen für die Elektronische Bauabrechnung
Verfahrensbeschreibungen für die Elektronische Bauabrechnung des Gemeinsamen Ausschusses Elektronik im Bauwesen (GAEB)
Landesrecht Bayern
Gesetze
Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung – BayHO)
Verordnungen
- KommHV-Kameralistik § 31 Vergabe von Aufträgen: (1) Der Vergabe von Aufträgen muss eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder eine Verhandlungsvergabe rechtfertigen. (2) Bei der Vergabe von Aufträgen und dem Abschluß von Verträgen sind die Vergabegrundsätze anzuwenden, die das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat bekanntgibt.
- KommHV-Doppik § 30 Vergabe von Aufträgen: (1) Der Vergabe von Aufträgen muss eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder eine Verhandlungsvergabe rechtfertigen. (2) Bei der Vergabe von Aufträgen und dem Abschluss von Verträgen sind die vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat bekannt gegebenen Vergabegrundsätze anzuwenden.
Bekanntmachungen
- Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 14. Oktober 2005 Az.: IB3-1512.4-138, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 12. Dezember 2012 (AllMBl 2013 S. 6) (veraltet)
- Dritte Änderung der Bekanntmachung über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 12. Dezember 2012 Az.: IB3-1512.4-239
- Zweite Änderung der Bekanntmachung über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 20. Dezember 2011 Az.: IB3-1512.4-202
- Änderung der Bekanntmachung über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 21. Juni 2010 Az.: IB3-1512.4-219
Nebenbestimmungen
Rundschreiben
- Rundschreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 24. April 2008 Geschäftszeichen IB3-1512.4-161 Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich
- Rundschreiben des Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 15. November 2010 Geschäftszeichen IB3-1512.4-197 Ausschlussliste der Obersten Baubehörde
Kommunale Vergaben in Bayern unterhalb der EU-Schwellenwerte
Verordnungen
KommHV-Kameralistik
KommHV-Doppik
Verwaltungsvorschriften
- Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und für Integration - Az. B3-1512-31-19 über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich vom 31. Juli 2018 (AllMBl. S. 547), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 8. Dezember 2020 (BayMBl. Nr. 787)
veraltet:
- Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 14. Oktober 2005 Az.: IB3-1512.4-138, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 12. Dezember 2012 (AllMBl 2013 S. 6) (veraltet)
- Schreiben der Obersten Baubehörde im Staatsminister ium des Innern vom 22.04.2008 - Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich
Rechtsprechung
Europäischer Gerichtshof (EuGH)
- EuGH, Urteil vom 28.01.2016 - C-50/14 - Rettungsdienst
- EuGH, Urteil vom 29.03.2012 - C-599/10 - Angebot mit ungewöhnlich niedrigem Preis
- EuGH, Urteil vom 15.03.2012 – C-574/10 – Niedernhausen - Kein Aufstückeln einheitlicher öffentlicher Bauaufträge
- EuGH, Urteil vom 16.12.2008 - C-213/07 - Michaniki - Bewerbungsverbot von Medienunternehmen
- EuGH, Urteil vom 13.12.2007 - C-337/06 - Bayerischer Rundfunk - Öffentlich-rechtlicher Rundfunk als öffentlicher Auftraggeber
- EuGH, Urteil vom 27.11.2001 - C-285/99 - Impresa Lombardini - Ausschluss von Unterpreisangeboten
- EuGH, Urteil vom 11.08.1995 - C-433/93 - Anforderungen an die Vergabe öffentlicher Bauaufträge
Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
- BVerfG, Beschluss vom 11.07.2006 - 1 BvL 4/00: "Bei strittiger gemeinschaftsrechtlicher und verfassungsrechtlicher Rechtslage gibt es keine feste Rangfolge unter den vom Gericht gegebenenfalls einzuleitenden Zwischenverfahren (Vorabentscheidung nach Art. 234 EG und Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG). Die Tariftreueregelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 VgG Bln berührt das Grundrecht der Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG nicht und verletzt nicht das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
- BVerfG, Urteil v. 13.06.2006 - 1 BvR 1160/03 = NJW 2006, 3701 - Gleichheit im Vergaberecht
- BVerfG, Beschluss vom 29.7.2004 - 2 BvR 2248/03: "Art. 19 Abs. 4 GG eröffnet den Rechtsweg gegen jede behauptete Verletzung subjektiver Rechte durch ein Verhalten der öffentlichen Gewalt. Gewährleistet wird nicht nur das formelle Recht, die Gerichte anzurufen, sondern auch eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle<ref>(vgl. BVerfGE 35, 263 [274]; 35, 382 [401 f.]; 37, 150 [153]; 65, 1 [70]; 93, 1 [13]; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. August 2001 – 2 BvR 406/00 –, NJW 2001, S. 3770; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. August 2002 – 1 BvR 1790/00 –, NJW 2002, S. 3691 f.)</ref>. Das Erfordernis effektiven Rechtsschutzes enthält in Verfahren, in denen ein Primärrechtsschutz zur Abwendung von Gefahren und möglicher Nachteile begehrt wird, auch das Gebot, dass durch den gerichtlichen Rechtsschutz so weit wie möglich der Schaffung vollendeter Tatsachen zuvor zu kommen ist<ref>(vgl. BVerfGE 93, 1 [13]; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. August 2002 – 1 BvR 1790/00 –, NJW 2002, S. 3691 [3692])</ref>. Dieser Grundsatz gewinnt namentlich im Zusammenhang mit dem vorläufigen Rechtsschutz Bedeutung, ist hierauf aber nicht beschränkt. Aus ihm folgt, dass keine überspannten Anforderungen an die Voraussetzungen der Gewährung gerichtlichen Rechtsschutzes zu stellen sind<ref>(vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. August 2002 – 1 BvR 1790/00 –, NJW 2002, S. 3691 [3692])</ref>."<ref>Abs. 26</ref>
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)
- BVerwG, Urteil vom 30.01.2013 - 9 C 11.11 = IBR 2013, 566 - Modifizierter Erschließungsvertrag; Fremdanlieger; Erforderlichkeit der Kosten; Entscheidungsspielraum der Gemeinde; grobe Unangemessenheit; Vergaberechtsverstoß; Mitwirkungspflicht des Beitragsschuldners.
Bundesgerichtshof (BGH)
- BGH, Beschluss vom 04.05.2004 - 4 StR 49/04 - Bestechlichkeit; Einflussnahme auf Ausschreibungen und Vergaben der Bauverwaltung
Verwaltungsgerichte (VG)
- VG Regensburg, Urteil v. 19.10.2020 – RN 10A DK 19.32: "Ein Bürgermeister, der Ausschreibungen der Gemeinde abspricht und die entsprechenden Vergaberichtlinien nicht einhält, begeht ein innerdienstliches Dienstvergehen. Soweit der Gemeinde dadurch ein Schaden entsteht, kann dies zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen (hier bejaht bei einem Schaden von ca. 54.000 EUR und einer strafrechtlichen Verurteilung wegen Untreue zu 11 Monaten auf Bewährung)."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
- VG Aachen, Urteil vom 14.05.2013 - 3 K 244/11 = IBR 2013, 557 - Ein Widerruf des Zuwendungsbescheides und die Neufestsetzung (Kürzung) der Zuwendung ist grundsätzlich angezeigt, wenn der Zuwendungsempfänger dadurch einen schweren Vergabeverstoß begeht, dass er die falsche Vergabeart wählt.
- VG Düsseldorf, Beschluss vom 25.08.2008 - 20 L 1283/08: Durch die Mitwirkung am Austausch der Ursprungskalkulation im Ausschreibungsverfahren und durch die Zahlung von Bestechungsgeldern, um potentielle Mitbewerber auszuschalten, verletzt ein Architekt - unabhängig davon, ob Mitbewerbern tatsächlich ein Schaden entstanden ist - in hohem Maße die ihm obliegenden Pflichten. Eine derartige Pflichtverletzung rechtfertigt die Löschung seiner Eintragung in die Achitektenliste. Auch überwiegt in einem solchen Fall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse des Architekten, vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache von der Vollziehung verschont zu bleiben. (Amtlicher Leitsatz)
Mitteilung der EU-Kommission
Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht, das für die Vergabe öffentlicher Aufträge gilt, die nicht oder nur teilweise unter die Vergaberichtlinien fallen (23.06.2006) (2006/C 179/02)<ref>Vgl. hierzu Bernd Köster, Gesetzgebung ohne den Gesetzgeber? Zur "Regulierung" der Auftragsvergabe im Unterschwellenbereich durch die EU-Kommissionsmitteilung vom 24. Juli 2006, ZfBR 2007, 127; Martin Lutz, Die Mitteilung der Europäischen Kommission zur Vergabe von Aufträgen, die nicht unter die europäischen Vergaberichtlinien fallen, VergabeR 2007, 372</ref>
Publikationen
Fachbücher
- Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 157. 226 ff.
- Walter Frenz, Handbuch Europarecht: Band 3: Beihilfe- und Vergaberecht ISBN 9783540310587
- Ley, Das Neue Vergaberecht 2009: Schnelleinstieg Mit Erläuterungen: Ein Schnelleinstieg in das Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009, 1. Aufl. 2009 Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm ISBN 9783807301235
- Elmar Loer, Public Private Partnership und Public Public Partnership (Schriften zum Europäischen und Internationalen Recht, Band 15), Kooperations- und Konzessionsmodelle sowie interkommunale Zusammenarbeit im Lichte des Vergaberechts, ISBN 9783899714241
- Zu Strafbarkeitsrisiken fehlerhafter Vergaben öffentlicher Aufträge siehe Gerhard Wolf, Die Strafbarkeit der rechtswidrigen Verwendung öffentlicher Mittel, Juristische Abhandlungen Band 31, Vittorio Klostermann, Frankfurt am Main 1998, ISBN 3465027582 Seite 192 f.
Kommentare
- Jan Ziekow /Uwe-Carsten Völlink, Vergaberecht, 4., völlig neu bearbeitete und erweiterte Auflage. 2020, Verlag C.H. Beck, München, ISBN 9783406747113
- Jan Ziekow/Uwe-Carsten Völlink, Vergaberecht: Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - Teil 4, Vergabeverordnung, Sektorenverordnung, Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung ... über öffentliche Personenverkehrsdienste,Verlag C.H.Beck; 3. Auflage 2018 (17. Januar 2018) - ISBN 9783406695049
- ibr-online-Kommentar Vergaberecht von Ltd. RD a.D. Rudolf Weyand, Letzte Aktualisierung: 14.09.2015
Lehrbücher
- Daniel Naumann, Vergaberecht: Grundzüge der öffentlichen Auftragsvergabe (essentials) Taschenbuch –, Springer Gabler; 1. Aufl. 2019 (15. Januar 2019) - ISBN 9783658248956
Vergabehandbücher
- VHB Bund 2008 - Vergabe- und Vertragshandbuch für die Baumaßnahmen des Bundes, Stand August 2012
- VHB Bayern - Stand August 2012 - Handbuch für die Vergabe und Durchführung von Bauleistungen durch Behörden des Freistaates Bayern
- VHF Bayern Stand Februar 2014 Handbuch für die Vergabe und Durchführung von Freiberuflichen Dienstleistungen durch die Staatsbauverwaltung des Freistaates Bayern
- Vergabehandbuch für Lieferungen und Leistungen Bayern (VHL Bayern)
Wikipedia
Broschüren
- Broschüre zu Regelungen mit Umweltbezug im neuen EU-Vergaberecht
- Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie, Das wirtschaftlichste Angebot (Mai 2014): "Die Hinweise zur richtigen Wertung im Vergabeverfahren geben dem Auftraggeber einen Überblick über die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots, den Wertungsablauf und die bei der Wertung bestehenden Spielräume."
- Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte - Stand: Oktober 2012: "Der Leitfaden fasst wesentliche Grundlagen des Vergaberechts im Unterschwellenbereich zusammen. Er gibt Auftraggebern und -nehmern einen Überblick über Rechtsvorschriften, Verfahrensarten und Rechtsschutzmöglichkeiten."
Leitfäden
- Leitfaden 'Das wirtschaftlichste Angebot'
- Hanns-Seidel-Stiftung (Hrsg.), Kommunalpolitischer Leitfaden. Band 4. Rechnungsprüfung S. 100 ff.
- Leitfaden der Kompetenzstelle für nachhaltige Beschaffung zur ressourceneffiziente Beschaffung
- Wierer, Leitfaden zur Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen nach VOF
- [https:/83540/www.dtad.de/workxl/content/leitfaden-verfahren.0.html Formaler Ablauf eines Ausschreibungsverfahrens]
Formulare
- HIV-KOM - Handbuch für Ingenieurverträge und Vergabe n. VOB im kommunalen Tiefbau
- CertiFORM HIV-KOM 1 Ing-Vertrag und VOF-Formulare I/2015, Einzelplatzlizenz
- CertiFORM HIV-KOM 2 Vergabe,Veröffentlichung (VOB) II/2015, Einzelplatzlizenz
- CertiFORM HIV-KOM 3 Vertragsabwicklung (VOB) -KFB- II/2015, Einzelplatzlizenz
- CertiFORM HIV-KOM 4 Zuwendungen RZWas 2005, RZStra II/2013, Einzelplatzlizenz
Zeitschriften
Fachaufsätze
- Nelskamp/Dahmen, Dokumentation im Vergabeverfahren, KommJur 2010, 208
- Thorsten Siegel, Effektiver Rechtsschutz und der Vorrang des Primärrechtsschutzes, DÖV 2007, 237
- Dombert, Zur finanziellen Mindestausstattung von Kommunen, DVBl. 2006, 1136;* Pietzcker, Grenzen des Vergaberechts, NVwZ 2007, 1225;
- Müller/Brauser-Jung, Öffentlich-Private-Partnerschaften und Vergaberecht – Ein Beitrag zu den vergaberechtlichen Rahmenbedingungen, NVwZ 2007, 884;
- Anna Schlange-Schöningen, Das ist neu beim Vergaberecht
- Prof. Dr. Jan Ziekow, Dr. Thorsten Siegel, Das Vergabeverfahren als Verwaltungsverfahren, ZfBR 2004, 30
Studien
Dokumentationen
- Deutscher Bundestag Drucksache 16/6112 Kommunale Selbstverwaltung und europäisches Vergaberecht
Pressemitteilungen
- bmwi.de vom 18.4.2016 - Vergaben werden digital - größte Reform des Vergaberechts tritt in Kraft: "Heute tritt die größte Reform des Vergaberechts seit über zehn Jahren in Kraft. Mit dem Gesetz und der Verordnung zur Modernisierung des Vergaberechts wird öffentlichen Auftraggebern ein neues übersichtliches und leichter handhabbares Regelwerk für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen zur Hand gegeben."
Sonstige
- Vergaben unterhalb der EU – Schwellenwerte in Bayern - 28. November 2006
- Wertgrenzen bei Ausschreibungen im Freistaat Bayern
- BayStMELF, Hinweise zur Beachtung der Vergabevorschriften durch Kommunen, sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts, staatliche Behörden und für alle sonstigen öffentlichen Auftraggeber i.S. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (§ 98 GWB) bei einer Förderung nach dem EFF
- Auftragsberatungszentrum Bayern e.V. , EU-Vergaberecht
Software
Institutionen
- Vergabekammer Nordbayern: Die Vergabekammer Nordbayern überprüft auf Antrag Vergabeverfahren öffentlicher Auftraggeber, deren Vergabestelle ihren Sitz in den Regierungsbezirken Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken oder Unterfranken hat, sofern der Auftragswert der nachgefragten Bau-, Liefer- oder Dienstleistung den maßgeblichen EU-Schwellenwert überschreitet.<ref>Quelle: https://www.regierung.mittelfranken.bayern.de/aufg_abt/abt2/abt3Sg2101.htm - abgerufen am 20.06.2016 um 10:41 Uhr</ref>
Organisationen
Rechtsanwälte
Zitate
- "Der Bundesrechnungshof hat für die seiner Prüfung unterliegenden Baumaßnahmen stets die Auffassung vertreten, dass Aufträge an freischaffende Architekten und Ingenieure nicht auf Grund von Ausschreibungen vergeben werden sollen, die allein dem Zweck dienen, den niedrigsten Preis zu erzielen; derartige Ausschreibungen würden der Eigenart der Architekten- oder Ingenieurtätigkeit, die sich durch schöpferische, geistige Leistungen vom Herstellen marktgängiger Erzeugnisse unterscheidet nicht gerecht."<ref>Quelle: Schreiben vom 16.8.1974 an den Ausschuß für die Honorarordnung der beratenden Ingenieure, zitiert nach http://www.wirz.de/ausscfrm.htm - abgerufen am 02.06.2016 um 10:24 Uhr</ref>
Links
- DTVP Deutsches Vergabeportal GmbH
- Informationen zum Vergabe- und Vertragswesen in Bayern
- Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften zum Vergabe- und Vertragswesen
- Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, Öffentliches Auftragswesen
- Themenseite "Vergaben im kommunalen Bereich"
- Literaturführer Vergaberecht
- http://mediendb.hjr-verlag.de/jehle/texte/leseprobe/9783782501507_leseprobe_01.pdf
- https://www.vergabe24.de/
- https://www.vpr-online.de/
- https://der-vergabetrainer.de/
- http://www.forum-vergabe.de/
- https://www.fristenrechner.de/
- https://shop.reguvis.de/vergabe/?tx_solr%5Bfilter%5D%5B1%5D=type_textSortM%253AE-Learning
Siehe auch
Fußnoten
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- Diskriminierungsverbot (Vergabegrundsatz)
- Dokumentation des Vergabeverfahrens
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