Kategorie:Vergaberecht: Unterschied zwischen den Versionen

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Als [[Vergaberecht]] wird die Gesamtheit der Normen bezeichnet, die ein Träger öffentlicher Verwaltung bei der Beschaffung von sachlichen Mitteln und Leistungen, die er zur Erfüllung von Verwaltungsaufgaben benötigt, zu beachten hat<ref>{{1 BvR 1160/03}}</ref>.
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"Das [[Vergaberecht]] ist Teil des [[Haushalt]]srechts und dient der [[Sparsamkeit|sparsamen]] Verwendung öffentlicher Gelder."<ref>* Nelskamp/Dahmen, [[Dokumentation]] im [[Vergabeverfahren]], KommJur 2010, 208, 210</ref>
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==Allgemeine Vergabegrundsätze==
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===[[Transparenz (Vergabegrundsatz)|Transparenz]]===
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===[[Öffentlichkeit (Vergabegrundsatz)|Öffentlichkeit]]===
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===[[Gleichbehandlung (Vergabegrundsatz)|Gleichbehandlung]]===
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===[[Diskriminierungsverbot(Vergabegrundsatz)|Nichtdiskriminierung]]===
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==Schwellenwerte==
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Bei Vergaben ist zunächst der Auftragswert nach {{VgV 3}} zu schätzen.
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===Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte===
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Überschreitet der geschätzte Auftragswert den sog. EU-[[Schwellenwert]], sind spezielle Vorschriften anzuwenden:
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* {{GWB 97}} ff.
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* {{VgV}}
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* {{SektVO}}
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* {{VSVgV}}
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Vergabe- und Vertragsordnungen:
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* {{VOB/A}} - Abschnitte 2 und 3
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* {{VOL/A}} - Abschnitt 2
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* {{VOF}}
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===Unterhalb der EU-Schwellenwerte===
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Unterhalb der Schwellenwerte finden
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* die haushaltsrechtlichen Regelungen des Bundes, der Länder und der Kommunen
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* sowie als Vergabe- und Vertragsordnungen
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** {{VOB/A}} - erster Abschnitt
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** {{VOL}}<ref>die VOL nur für den Bund, jedoch nicht für alle Bundesländer und alle Kommunen in allen Bundesländern verpflichtend; sie hat insoweit Empfehlungscharakter, vgl. Weyand, ibr-online-Kommentar Vergaberecht, Stand 14.09.2015, Einleitung 4 Rn. 9.</ref> - erster Abschnitt
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Anwendung.
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====[[Geltung des Gemeinschaftsrechts unterhalb der Schwellenwerte]]====
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{{:Geltung des Gemeinschaftsrechts unterhalb der Schwellenwerte}}
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====[[Kommunale Vergaben in Bayern unterhalb der EU-Schwellenwerte]]====
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{{:Kommunale Vergaben in Bayern unterhalb der EU-Schwellenwerte}}
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==[[Arten der Vergabe]]==
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{{:Vergabeart}}
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==Normen==
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===EU-Recht===
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===={{AEUV}}====
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* {{AEUV 15}} ''([[Transparenz]])''
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* {{AEUV 18}} ''([[Nichtdiskriminierung]])''
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====Vergaberichtlinien====
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* {{Richtlinie 2014/24/EU}}
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* {{Richtlinie 2014/25/EU}}
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* {{Richtlinie 2014/23/EU}}
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Ältere Richtlinien:
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* {{Richtlinie 2004/18/EG}}
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* {{Richtlinie 2004/17/EG}}
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* {{Richtlinie 2007/66/EG}}
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* {{Richtlinie 89/665/EWG}}
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* {{Richtlinie 92/13/EWG}}
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* {{Richtlinie 2009/81/EG}}
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====Außer Kraft====
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* {{Richtlinie 2004/17/EG}}
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* {{Richtlinie 2004/18/EG}}
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===Bundesebene===
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====Gesetze====
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====={{HGrG}}=====
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* Teil 4, §§ 97 ff.
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====={{BHO}}=====
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====={{GWB}} Teil 4 - Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen (§§ 97 - 184)=====
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Der vierte Teil des GWB dient der vollständigen Umsetzung der geltenden europäischen Richtlinien; die {{GWB 97}} ff. sollen im Einklang mit dem europäischen Recht die Rechte der Beteiligten festlegen<ref>Weyand, ibr-online-Kommentar Vergaberecht, Rn. 2/5 (Stand: 14.09.2015); {{X ZB 10/01}}, juris Tz. 32 m. w. N.</ref>. Sofern dieser Gesetzeszweck i. S. einer dynamischen Verweisung zu verstehen ist, wären auch noch nicht umgesetzte Richtlinien, die geltendes europäisches Recht darstellen, bei der Auslegung des nationalen Rechts zu berücksichtigen<ref>{{13 Verg 3/13}}</ref>.
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====Verordnungen====
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====={{VgV}}=====
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* {{VgV 3}}
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====={{SektVO}}=====
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====Private Regelwerke====
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====={{VOB/A}}=====
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====={{VOF}}=====
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====={{VOL}}=====
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====={{STLB-Bau}}=====
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====={{STLB-BauZ}}=====
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====={{STLK}}=====
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====={{REB}}=====
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====={{GAEB-VB}}=====
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===Landesrecht===
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====Gesetze====
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====={{BayHO}}=====
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====Verordnungen====
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* {{KommHV-Kameralistik 31}} [[Vergabe von Aufträgen]]
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* {{KommHV-Doppik 30}} [[Vergabe von Aufträgen]]
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====Bekanntmachungen====
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* {{IB3-1512.4-138}}
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** {{IB3-1512.4-239}}
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** {{IB3-1512.4-202}}
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** {{IB3-1512.4-219}}
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* [http://www.innenministerium.bayern.de/assets/stmi/buw/bauthemen/iiz5_vergabe_kommunal_bekanntm_20061123.pdf  Richtlinien des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen zur Rückforderung von Zuwendungen bei schweren Vergabeverstößen vom 23. November 2006]
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====Nebenbestimmungen====
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* {{ANBest-K}}
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====Rundschreiben====
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* {{IB3-1512.4-161}} Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich
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* {{IB3-1512.4-197}} Ausschlussliste der Obersten Baubehörde
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===[[Kommunale Vergaben in Bayern unterhalb der EU-Schwellenwerte]]===
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====Verordnungen====
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====={{KommHV-Kameralistik}}=====
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* {{KommHV-Kameralistik 31}} [[Vergabe von Aufträgen]]
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====={{KommHV-Doppik}}=====
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* {{KommHV-Doppik 30}} [[Vergabe von Aufträgen]]
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====Verwaltungsvorschriften====
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* {{B3-1512-31-19}}
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veraltet:
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* {{IB3-1512.4-138}}
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* [https://www.innenministerium.bayern.de/assets/stmi/buw/bauthemen/iiz5_vergabe_kommunal_rs_20080424.pdf Schreiben der Obersten Baubehörde im Staatsminister ium des Innern vom 22.04.2008 - Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich]
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==Rechtsprechung==
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===Europäischer Gerichtshof (EuGH)===
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* {{EuGH C-433/93}} - Anforderungen an die Vergabe öffentlicher Bauaufträge
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* {{EuGH C-574/10}} – Niedernhausen - Kein Aufstückeln einheitlicher öffentlicher Bauaufträge
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==={{BVerfG}}===
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* {{1 BvR 1160/03}} - [[Gleichheit]] im Vergaberecht
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===Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)===
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*{{BVerwG 9 C 11.11}} - [[Modifizierter Erschließungsvertrag]]; [[Fremdanlieger]]; [[Erforderlichkeit der Kosten]]; Entscheidungsspielraum der Gemeinde; [[grobe Unangemessenheit]]; [[Vergaberechtsverstoß]]; [[Mitwirkungspflicht des Beitragsschuldners]].
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==={{BGH}}===
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* {{BGH 4 StR 49/04}} - [[Bestechlichkeit]]; Einflussnahme auf [[Ausschreibung]]en und [[Vergabe]]n der [[Bauverwaltung]]
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===Verwaltungsgerichte (VG)===
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*{{VG Aachen 3 K 244/11}} - Ein [[Widerruf]] des [[Zuwendungsbescheid|Zuwendungsbescheides]] und die Neufestsetzung (Kürzung) der [[Zuwendung]] ist grundsätzlich angezeigt, wenn der Zuwendungsempfänger dadurch einen schweren Vergabeverstoß begeht, dass er die falsche Vergabeart wählt.
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* {{VG Düsseldorf 20 L 1283/08}}: Durch die Mitwirkung am Austausch der Ursprungskalkulation im Ausschreibungsverfahren und durch die Zahlung von [[Bestechung]]sgeldern, um potentielle Mitbewerber auszuschalten, verletzt ein [[Architekt]] - unabhängig davon, ob Mitbewerbern tatsächlich ein Schaden entstanden ist - in hohem Maße die ihm obliegenden Pflichten. Eine derartige [[Pflichtverletzung]] rechtfertigt die Löschung seiner Eintragung in die Achitektenliste. Auch überwiegt in einem solchen Fall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse des Architekten, vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache von der Vollziehung verschont zu bleiben. (Amtlicher Leitsatz)
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==Mitteilung der EU-Kommission==
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{{EU-Kommission 2006/C 179/02}}<ref>Vgl. hierzu Bernd '''Köster''', Gesetzgebung ohne den Gesetzgeber? Zur "Regulierung" der Auftragsvergabe im Unterschwellenbereich durch die EU-Kommissionsmitteilung vom 24. Juli 2006, ZfBR 2007, 127; Martin '''Lutz''', Die Mitteilung der Europäischen Kommission zur Vergabe von Aufträgen, die nicht unter die europäischen Vergaberichtlinien fallen, VergabeR 2007, 372</ref>
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==Publikationen==
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===Fachbücher===
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* {{ISBN 9783415052086}} S. 157. 226 ff.
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* {{ISBN 9783540310587}}
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* {{ISBN 9783807301235}}
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* {{ISBN 9783899714241}}
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* Zu Strafbarkeitsrisiken fehlerhafter [[Vergabe]]n öffentlicher Aufträge siehe {{ISBN 3465027582}} Seite 192 f.
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===Kommentare===
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* [https://www.ibr-online.de/IBRKommentare/index.php?SessionID=22eca5855cf012985430cdac8094d1d8&zg=0&Textnr=21 ibr-online-Kommentar Vergaberecht von Ltd. RD a.D. Rudolf Weyand, Letzte Aktualisierung: 14.09.2015]
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===Vergabehandbücher===
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* [http://www.vob-online.de/sixcms_upload/media/3668/Lesefassung-2012.pdf VHB Bund 2008 - Vergabe- und Vertragshandbuch für die Baumaßnahmen des Bundes, Stand August 2012]
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* [http://www.innenministerium.bayern.de/assets/stmi/buw/bauthemen/iiz5_vergabe_bauauftraege_vhb_vhb_bayern.pdf VHB Bayern - Stand August 2012 - Handbuch für die Vergabe und Durchführung von Bauleistungen durch Behörden des Freistaates Bayern]
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* [http://www.innenministerium.bayern.de/assets/stmi/buw/bauthemen/iiz5_vergabe_freiberuflich_vhf_bayern.pdf VHF Bayern Stand Februar 2014 Handbuch für die Vergabe und Durchführung von Freiberuflichen Dienstleistungen durch die Staatsbauverwaltung des Freistaates Bayern]
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* [http://www.stmi.bayern.de/assets/stmi/buw/bauthemen/iiz5_vergabe_liefer_vhl_vhl_bayern.pdf Vergabehandbuch für Lieferungen und Leistungen Bayern (VHL Bayern)]
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===Wikipedia===
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* [http://de.wikipedia.org/wiki/Vergaberecht_%28Deutschland%29 Wikipedia Vergaberecht (Deutschland)]
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** [http://de.wikipedia.org/wiki/%C3%96ffentlicher_Auftrag Wikipedia Öffentlicher Auftrag]
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** [http://de.wikipedia.org/wiki/%C3%96ffentlicher_Auftraggeber Wikipedia Öffentlicher Auftraggeber]
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===Broschüren===
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* [http://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/376/publikationen/sonstiges_vergaberecht_komplett_25_4_2014_neu.pdf Broschüre zu Regelungen mit Umweltbezug im neuen EU-Vergaberecht]
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* [http://www.bestellen.bayern.de/application/stmug_app000033?SID=1645446023&ACTIONxSETVAL(artdtl.htm,APGxNR:,AARTxNR:07000158,AKATxNAME:StMWIVT,USERxARTIKEL:suchergebnisse.htm,USERxPORTAL:FALSE)=Z Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie, Das wirtschaftlichste Angebot (Mai 2014)]: "Die Hinweise zur richtigen Wertung im Vergabeverfahren geben dem Auftraggeber einen Überblick über die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots, den Wertungsablauf und die bei der Wertung bestehenden Spielräume."
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* [http://www.stmwi.bayern.de/fileadmin/user_upload/stmwivt/Publikationen/2014/Leitfaden_Unterschwellenbereich-2012.pdf Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte - Stand: Oktober 2012]: "Der Leitfaden fasst wesentliche Grundlagen des Vergaberechts im Unterschwellenbereich zusammen. Er gibt Auftraggebern und -nehmern einen Überblick über Rechtsvorschriften, Verfahrensarten und Rechtsschutzmöglichkeiten."
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===Leitfäden===
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* [http://www.stmwi.bayern.de/fileadmin/user_upload/stmwivt/Publikationen/2014/Das_Wirtschaftlichste_Angebot.pdf Leitfaden 'Das wirtschaftlichste Angebot']
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* {{ISBN 9783887953706}} S. 100 ff.
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* [http://www.nachhaltige-beschaffung.info/SharedDocs/DokumenteNB/LF_Ressourceneffizienz_02_2014.html?nn=3631298 Leitfaden der Kompetenzstelle für nachhaltige Beschaffung zur ressourceneffiziente Beschaffung]
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* [http://www.bkpv.de/ver/pdf/gb2004/wierer.pdf Wierer, Leitfaden zur Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen nach VOF]
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* [https:/83540/www.dtad.de/workxl/content/leitfaden-verfahren.0.html Formaler Ablauf eines Ausschreibungsverfahrens]
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===Formulare===
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* [http://www.formularservice-online.de/sixcms/detail.php?template=fso_prdgroup_detail&id=1466543?rowhighlight=1466543&bl=12304 HIV-KOM - Handbuch für Ingenieurverträge und Vergabe n. VOB im kommunalen Tiefbau]
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** [http://www.formularservice-online.de/sixcms/detail.php?template=fso_prdgroup_detail&id=1312501?rowhighlight=1312501&bl=12304 CertiFORM HIV-KOM 1 Ing-Vertrag und VOF-Formulare I/2015, Einzelplatzlizenz]
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** [http://www.formularservice-online.de/sixcms/detail.php?template=fso_prdgroup_detail&id=1466544?rowhighlight=1466544&bl=12304 CertiFORM HIV-KOM 2 Vergabe,Veröffentlichung (VOB) II/2015, Einzelplatzlizenz]
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** [http://www.formularservice-online.de/sixcms/detail.php?template=fso_prdgroup_detail&id=1466549?rowhighlight=1466549&bl=12304 CertiFORM HIV-KOM 3 Vertragsabwicklung (VOB) -KFB- II/2015, Einzelplatzlizenz]
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**[http://www.formularservice-online.de/fso/artnr/016534101?bl=12311 CertiFORM HIV-KOM 4 Zuwendungen RZWas 2005, RZStra II/2013, Einzelplatzlizenz]
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===Zeitschriften===
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* [https://www.transparency.de/fileadmin/pdfs/Rundbriefe/Scheinwerfer_49_IV_2010_Kommunen_Vergabe.pdf Transparency International Deutschland e.V.,  Kommunen und Vergabe, Scheinwerfer Heft 49, November 2010]
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===Fachaufsätze===
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* Dombert, Zur finanziellen Mindestausstattung von Kommunen, DVBl. 2006, 1136;* Pietzcker, Grenzen des Vergaberechts, NVwZ 2007, 1225;
 +
* Müller/Brauser-Jung, Öffentlich-Private-Partnerschaften und Vergaberecht – Ein Beitrag zu den vergaberechtlichen Rahmenbedingungen, NVwZ 2007, 884;
 +
* Nelskamp/Dahmen, [[Dokumentation]] im [[Vergabeverfahren]], KommJur 2010, 208
 +
* [http://www.deutsche-handwerks-zeitung.de/das-ist-neu-beim-vergaberecht/150/3096/329221 Anna '''Schlange-Schöningen''', Das ist neu beim Vergaberecht]
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===Studien===
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 +
* [https://docplayer.org/73657-Einkaeufer-staat-als-innovationstreiber.html Einkäufer Staat als Innovationstreiber]
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===Dokumentationen===
 +
* [http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/061/1606112.pdf Deutscher Bundestag Drucksache 16/6112 Kommunale [[Selbstverwaltung]] und europäisches Vergaberecht]
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===Pressemitteilungen===
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* [http://www.bmwi.de/DE/Presse/pressemitteilungen,did=763444.html bmwi.de vom 18.4.2016 - Vergaben werden digital - größte Reform des Vergaberechts tritt in Kraft]: "Heute tritt die größte Reform des Vergaberechts seit über zehn Jahren in Kraft. Mit dem Gesetz und der Verordnung zur Modernisierung des Vergaberechts wird öffentlichen Auftraggebern ein neues übersichtliches und leichter handhabbares Regelwerk für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen zur Hand gegeben."
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===Sonstige===
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* [http://europabuero.neurosyn.de/sites/default/files/buchanhang/Vortrag%20Barbara%20Gradl,%20Bayerischer%20Gemeindetag.pdf Vergaben unterhalb der EU – Schwellenwerte in Bayern - 28. November 2006]
 +
* [https://www.muenchen.ihk.de/de/starthilfe/Anhaenge/Wertegrenzen-im-bayerischen-Vergaberecht.pdf Wertgrenzen bei Ausschreibungen im Freistaat Bayern]
 +
* [http://www.stmelf.bayern.de/mam/cms01/agrarpolitik/dateien/hinweis_vergabe_oeff_antragsteller.pdf BayStMELF, Hinweise zur Beachtung der Vergabevorschriften durch Kommunen, sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts, staatliche Behörden und für alle sonstigen öffentlichen Auftraggeber i.S. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (§ 98 GWB) bei einer Förderung nach dem [[EFF]]]
 +
* [http://www.abz-bayern.de/abz/inhalte/Info-Recht/Rechtliche-Grundlagen-des-Vergaberechts/Europaeisches-Recht.html Auftragsberatungszentrum Bayern e.V. , EU-Vergaberecht]
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==Links==
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 +
* http://www.innenministerium.bayern.de/buw/bauthemen/vergabeundvertragswesen/bauauftraege/index.php
 +
* [http://www.stmwi.bayern.de/wirtschaft-standort/oeffentliches-auftragswesen/ Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie, Öffentliches Auftragswesen]
 +
* [http://www.stmi.bayern.de/buw/bauthemen/vergabeundvertragswesen/kommunalerbereich/index.php Themenseite "Vergaben im kommunalen Bereich"]
 +
* [http://literaturfuehrer-vergaberecht.de Literaturführer Vergaberecht]
 +
* http://mediendb.hjr-verlag.de/jehle/texte/leseprobe/9783782501507_leseprobe_01.pdf
 +
 
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==Zitate==
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*"Der [[Bundesrechnungshof]] hat für die seiner Prüfung unterliegenden Baumaßnahmen stets die Auffassung vertreten, daß Aufträge an freischaffende [[Architekt]]en und [[Ingenieur]]e nicht auf Grund von [[Ausschreibung]]en vergeben werden sollen, die allein dem Zweck dienen, den niedrigsten Preis zu erzielen; derartige Ausschreibungen würden der Eigenart der Architekten- oder Ingenieurtätigkeit, die sich durch schöpferische, geistige Leistungen vom Herstellen marktgängiger Erzeugnisse unterscheidet nicht gerecht."<ref>Quelle: Schreiben vom 16.8.1974 an den Ausschuß für die Honorarordnung der beratenden Ingenieure, zitiert nach http://www.wirz.de/ausscfrm.htm - abgerufen am 02.06.2016 um 10:24 Uhr</ref>
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==Siehe auch==
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* [[Ausschreibung]]
 +
** [[Aufhebung der Ausschreibung]]
 +
* [[Rechnungsprüfung]]
 +
** [[Ordnungsprüfung]]
 +
*** [[Prüfung der Auftragsvergaben]]
 +
* [[Dokumentation]]
 +
** [[Aktenführung]]
 +
* [[EU-Vergaberecht]]
 +
** [[Schwellenwert]]
 +
** [[Gesamtauftragswert]]
 +
* [[Korruptionsprävention]]
 +
* [[Öffentlicher Auftraggeber]]
 +
* [[Umweltrecht]]
 +
* [[Vergabefehler]]
 +
 
 +
==Fußnoten==
 +
<references />
 +
 
 +
[[Kategorie:Vergaberecht]]
 +
[[Kategorie:Haushalt]]
 +
[[Kategorie:Rechnungsprüfung]]
 +
[[Kategorie:Kommunalrecht]]

Version vom 13. Juli 2019, 19:13 Uhr

Als Vergaberecht wird die Gesamtheit der Normen bezeichnet, die ein Träger öffentlicher Verwaltung bei der Beschaffung von sachlichen Mitteln und Leistungen, die er zur Erfüllung von Verwaltungsaufgaben benötigt, zu beachten hat<ref>BVerfG, Urteil v. 13.06.2006 - 1 BvR 1160/03 = NJW 2006, 3701</ref>.

"Das Vergaberecht ist Teil des Haushaltsrechts und dient der sparsamen Verwendung öffentlicher Gelder."<ref>* Nelskamp/Dahmen, Dokumentation im Vergabeverfahren, KommJur 2010, 208, 210</ref>

Allgemeine Vergabegrundsätze

Transparenz

Öffentlichkeit

Gleichbehandlung

Nichtdiskriminierung

Schwellenwerte

Bei Vergaben ist zunächst der Auftragswert nach VgV § 3 zu schätzen.

Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte

Überschreitet der geschätzte Auftragswert den sog. EU-Schwellenwert, sind spezielle Vorschriften anzuwenden:

Vergabe- und Vertragsordnungen:

Unterhalb der EU-Schwellenwerte

Unterhalb der Schwellenwerte finden

  • die haushaltsrechtlichen Regelungen des Bundes, der Länder und der Kommunen
  • sowie als Vergabe- und Vertragsordnungen

Anwendung.

Geltung des Gemeinschaftsrechts unterhalb der Schwellenwerte

Die Tatsache, dass der Wert eines Auftrags nicht den in den Gemeinschaftsvorschriften vorgesehenen Schwellenwert erreicht, bedeutet gleichwohl nicht, dass dieser Auftrag der Geltung des Gemeinschaftsrechts vollständig entzogen ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH sind im Rahmen einer Vergabe eines Auftrags, dessen Wert den Schwellenwert nicht erreicht, die fundamentalen Regeln des Vertrags und insbesondere der Grundsatz der Gleichbehandlung einzuhalten. Das Unterscheidungskriterium hinsichtlich der Aufträge, deren Wert den in den Bestimmungen der Richtlinie 2004/18 festgesetzten Schwellenwert übersteigt, besteht darin, dass nur Letztere den in diesen Bestimmungen vorgesehenen besonderen und strengen Verfahren unterliegen<ref>(vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Mai 2008, SECAP und Santorso, C-147/06 und C-148/06, Slg. 2008, I-3565, Randnrn. 19 und 20)</ref>.

Diese Auslegung wird durch den zweiten Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/18 bestätigt, wonach die Vergabe aller Aufträgen in den Mitgliedstaaten für Rechnung der Stelle, die die Eigenschaft eines öffentlichen Auftraggebers innehat, an die Einhaltung der grundlegenden Vorschriften des Vertrags gebunden ist, insbesondere die über die Freiheit des Warenverkehrs und die Dienstleistungsfreiheit sowie das Niederlassungsrecht, und der davon abgeleiteten Grundprinzipien, insbesondere der Grundsätze der

Die Anwendung der grundlegenden Vorschriften und der allgemeinen Grundsätze des Vertrags auf die Verfahren zur Vergabe von Aufträgen, deren Wert unter dem Schwellenwert für die Anwendung der Gemeinschaftsrichtlinien liegt, setzt jedoch gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs voraus, dass an diesen Aufträgen ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht<ref>(vgl. Urteil SECAP und Santorso, Randnr. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung)</ref>.

In diesem Zusammenhang hat der EuGH bereits hervorgehoben, dass es Sache des vorlegenden Gerichts ist, alle maßgeblichen Gegebenheiten, die den fraglichen Auftrag betreffen, eingehend zu würdigen, um festzustellen, ob in diesen Fällen ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht<ref>(Urteil SECAP und Santorso, Randnr. 34)</ref>. Im vorliegenden Fall stehen die Antworten auf die Vorlagefragen unter der Prämisse, dass der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Auftrag ein grenzüberschreitendes Interesse aufweist, was festzustellen jedoch Sache des vorlegenden Gerichts ist.<ref>EuGH, Urteil vom 23.12.2009 – C-376/08 Rn. 22 ff.</ref>

Kommunale Vergaben in Bayern unterhalb der EU-Schwellenwerte

Unterhalb des Schwellenwerts gilt im kommunalen Bereich in Bayern das Vergaberecht des kommunalen Haushaltsrechts<ref>KommHV-Kameralistik § 31, KommHV-Doppik § 30</ref>.

Nach KommHV-Kameralistik § 31 Abs. 1 muss der Vergabe von Aufträgen

sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände

rechtfertigen.

Bei der Vergabe von Aufträgen und dem Abschluß von Verträgen sind die Vergabegrundsätze anzuwenden, die das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat bekanntgibt. (KommHV-Kameralistik § 31 Abs. 2, siehe dazu Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und für Integration - Az. B3-1512-31-19 über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich vom 31. Juli 2018 (AllMBl. S. 547), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 8. Dezember 2020 (BayMBl. Nr. 787))<ref>Siehe Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und für Integration - Az. B3-1512-31-19 über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich vom 31. Juli 2018 (AllMBl. S. 547), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 8. Dezember 2020 (BayMBl. Nr. 787) sowie Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern und für Integration zur Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich vom 18.05.2018</ref>. Nach Ziffer 1.1. sind u.a. die Umweltrichtlinien Öffentliches Auftragswesen (öAUmwR) vom 28. April 2009 - Az.: B II 2-5152-15 bei der Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich verpflichtend anzuwenden, soweit sich aus der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und für Integration - Az. B3-1512-31-19 über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich vom 31. Juli 2018 (AllMBl. S. 547), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 8. Dezember 2020 (BayMBl. Nr. 787) nichts anderes ergibt

Arten der Vergabe

Im Vergabeverfahren sind folgende Arten der Vergabe möglich, je nachdem, ob der geschätzte Auftragswert oberhalb oder unterhalb der EU-Schwellenwerte liegt<ref>vgl. Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 231</ref>:

Oberschwellenbereich - Verfahrensarten<ref>GWB § 119</ref>: Unterschwellenbereich - Arten der Vergabe<ref>VOB/A § 3;UVgO § 8</ref>:
Offenes Verfahren<ref>GWB § 119 Abs. 3</ref> Öffentliche Ausschreibung<ref>VOB/A § 3 Nr. 1; BHO § 55; UVgO § 8 Abs. 2 Satz 1</ref>
Nichtoffenes Verfahren mit Teilnahmewettbewerb<ref>GWB § 119 Abs. 4</ref> Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb<ref>BHO § 55; UVgO § 8 Abs. 2 Satz 1; VOB/A § 3a Abs. 1 Satz 1</ref> oder ohne Teilnahmewettbewerb<ref>VOB/A § 3 Nr. 2; UVgO § 8 Abs. 3</ref>
Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb oder ohne Teilnahmewettbewerb<ref>GWB § 119 Abs. 5</ref> Freihändige Vergabe<ref>VOB/A § 3a Abs. 3</ref>/ Verhandlungsvergabe mit Teilnahmewettbewerb oder ohne Teilnahmewettbewerb<ref>UVgO § 8 Abs. 4, UVgO § 12</ref>
Wettbewerblicher Dialog<ref>GWB § 119 Abs. 6</ref>
Innovationspartnerschaft<ref>GWB § 119 Abs. 7</ref>
Direktauftrag<ref>UVgO § 14 Satz 1; VOB/A § 3a Abs.4</ref>

Öffentlichen Auftraggebern im Oberschwellenbereich stehen das offene Verfahren und das nicht offene Verfahren, das stets einen Teilnahmewettbewerb erfordert, nach ihrer Wahl zur Verfügung (GWB § 119 Abs. 2 Satz 1). Die anderen Verfahrensarten stehen nur zur Verfügung, soweit dies aufgrund des GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)) gestattet ist (GWB § 119 Abs. 2 Satz 2).

Im Unterschwellenbereich muss dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen (BHO § 55; UVgO § 8 Abs. 2 Satz 1). Für die Vergabe von Bauleistungen gelten VOB/A § 3, VOB/A § 3a) Abs. 1.

Normen

EU-Recht

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)

Vergaberichtlinien

Ältere Richtlinien:

Außer Kraft

Bundesebene

Gesetze

Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG)
  • Teil 4, §§ 97 ff.
Bundeshaushaltsordnung (BHO)
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) Teil 4 - Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen (§§ 97 - 184)

Der vierte Teil des GWB dient der vollständigen Umsetzung der geltenden europäischen Richtlinien; die GWB § 97 ff. sollen im Einklang mit dem europäischen Recht die Rechte der Beteiligten festlegen<ref>Weyand, ibr-online-Kommentar Vergaberecht, Rn. 2/5 (Stand: 14.09.2015); BGH, Beschluss vom 12. Juni 2001- X ZB 10/01, juris Tz. 32 m. w. N.</ref>. Sofern dieser Gesetzeszweck i. S. einer dynamischen Verweisung zu verstehen ist, wären auch noch nicht umgesetzte Richtlinien, die geltendes europäisches Recht darstellen, bei der Auslegung des nationalen Rechts zu berücksichtigen<ref>OLG Celle, Beschluss vom 17.12.2014 - 13 Verg 3/13</ref>.

Verordnungen

Vergabeverordnung (VgV)
Sektorenverordnung (SektVO)

Private Regelwerke

Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A)<ref>Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen</ref>
Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF)
Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL)
Standardleistungsbuch-Bau - Dynamische BauDaten
Standardleistungsbuch-Bau Zeitvertragsarbeiten (Z) - Dynamische BauDaten (Zeitvertragsarbeiten im Auf- und Abgebotsverfahren)
Standardleistungskatalog für den Straßen-, Brücken- und Wasserbau
Regelungen für die Elektronische Bauabrechnung
Verfahrensbeschreibungen für die Elektronische Bauabrechnung des Gemeinsamen Ausschusses Elektronik im Bauwesen (GAEB)

Landesrecht

Gesetze

Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung – BayHO)

Verordnungen

Bekanntmachungen

Nebenbestimmungen

Rundschreiben

Kommunale Vergaben in Bayern unterhalb der EU-Schwellenwerte

Verordnungen

KommHV-Kameralistik
KommHV-Doppik

Verwaltungsvorschriften

veraltet:

Rechtsprechung

Europäischer Gerichtshof (EuGH)

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

Bundesgerichtshof (BGH)

Verwaltungsgerichte (VG)

  • VG Aachen, Urteil vom 14.05.2013 - 3 K 244/11 = IBR 2013, 557 - Ein Widerruf des Zuwendungsbescheides und die Neufestsetzung (Kürzung) der Zuwendung ist grundsätzlich angezeigt, wenn der Zuwendungsempfänger dadurch einen schweren Vergabeverstoß begeht, dass er die falsche Vergabeart wählt.
  • VG Düsseldorf, Beschluss vom 25.08.2008 - 20 L 1283/08: Durch die Mitwirkung am Austausch der Ursprungskalkulation im Ausschreibungsverfahren und durch die Zahlung von Bestechungsgeldern, um potentielle Mitbewerber auszuschalten, verletzt ein Architekt - unabhängig davon, ob Mitbewerbern tatsächlich ein Schaden entstanden ist - in hohem Maße die ihm obliegenden Pflichten. Eine derartige Pflichtverletzung rechtfertigt die Löschung seiner Eintragung in die Achitektenliste. Auch überwiegt in einem solchen Fall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse des Architekten, vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache von der Vollziehung verschont zu bleiben. (Amtlicher Leitsatz)

Mitteilung der EU-Kommission

Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht, das für die Vergabe öffentlicher Aufträge gilt, die nicht oder nur teilweise unter die Vergaberichtlinien fallen (23.06.2006) (2006/C 179/02)<ref>Vgl. hierzu Bernd Köster, Gesetzgebung ohne den Gesetzgeber? Zur "Regulierung" der Auftragsvergabe im Unterschwellenbereich durch die EU-Kommissionsmitteilung vom 24. Juli 2006, ZfBR 2007, 127; Martin Lutz, Die Mitteilung der Europäischen Kommission zur Vergabe von Aufträgen, die nicht unter die europäischen Vergaberichtlinien fallen, VergabeR 2007, 372</ref>

Publikationen

Fachbücher

Kommentare

Vergabehandbücher

Wikipedia

Broschüren

Leitfäden

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Zeitschriften

Fachaufsätze

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Links

Zitate

  • "Der Bundesrechnungshof hat für die seiner Prüfung unterliegenden Baumaßnahmen stets die Auffassung vertreten, daß Aufträge an freischaffende Architekten und Ingenieure nicht auf Grund von Ausschreibungen vergeben werden sollen, die allein dem Zweck dienen, den niedrigsten Preis zu erzielen; derartige Ausschreibungen würden der Eigenart der Architekten- oder Ingenieurtätigkeit, die sich durch schöpferische, geistige Leistungen vom Herstellen marktgängiger Erzeugnisse unterscheidet nicht gerecht."<ref>Quelle: Schreiben vom 16.8.1974 an den Ausschuß für die Honorarordnung der beratenden Ingenieure, zitiert nach http://www.wirz.de/ausscfrm.htm - abgerufen am 02.06.2016 um 10:24 Uhr</ref>

Siehe auch

Fußnoten

<references />

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