EU-Vergaberecht

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Modernisierung des Europäischen Vergaberechts

"Am 28.3.2014 sind die neuen EU-Vergaberichtlinien im EU-Amtsblatt veröffentlicht worden. Die drei Richtlinien zur Modernisierung des EU-Vergaberechts treten damit am 17.4.2014 in Kraft und müssen innerhalb von zwei Jahren in das deutsche Recht umgesetzt werden. Nachdem sich die Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament und die EU-Kommission bereits im Juni 2013 auf die neuen Richtlinientexte geeinigt hatten, haben das Europäische Parlament (15.1.2014) und die Mitgliedstaaten (11.2.2014) die neuen EU-Vergaberichtlinien Anfang des Jahres 2014 auch formal angenommen.

Die Modernisierung des EU-Vergaberechts umfasst insgesamt drei Richtlinien:

Ziele der Novellierung des EU-Vergaberechts sind eine Vereinfachung und Flexibilisierung der Vergabeverfahren, eine Erweiterung der elektronischen Vergabe sowie die Verbesserung des Zugangs für kleine und mittlere Unternehmen zu den Vergabeverfahren. Zudem sollen künftig strategische Aspekte zur Erreichung der Europa 2020-Ziele (insbes. soziale und umweltpolitische Ziele) stärker in den Vergabeverfahren berücksichtigt werden.

Die Umsetzung des neuen EU-Vergaberechts soll aus Sicht der Bundesregierung dazu genutzt werden, um Vergabeverfahren auch in Deutschland einfacher, flexibler und anwenderfreundlicher zu gestalten . Gleichzeitig soll die Rechtssicherheit für Unternehmen und öffentliche Auftraggeber erhöht werden. Die Möglichkeit, soziale und ökologische Aspekte im Einklang mit dem Wirtschaftlichkeitsgrundsatz zu berücksichtigen, soll gestärkt werden.

Die EU-Vergaberichtlinien sind bis April 2016 in deutsches Recht umzusetzen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist für die Umsetzung der EU-Vergaberichtlinien innerhalb der Bundesregierung federführend zuständig."<ref>Quelle: http://www.bmwi.de/DE/Themen/Wirtschaft/Wettbewerbspolitik/oeffentliche-auftraege,did=190884.html - abgerufen am 02.05.2014 10:07 Uhr</ref>

Ausnahmen von der neuen Konzessionsrichtlinie

Die Wasserversorgung und Rettungsdienste sind von der neuen EU-Konzessionrichtlinie ausgenommen<ref>Siehe http://www.wasser-in-buergerhand.de/recht/eu_konzessionsrichtlinie/index_material_konzessionsrichtlinie.htm</ref>

Stadt Burgkunstadt

Stadtrat

Normen

EU-Richtlinien

Bundesgesetze

Verordnungen

Verdingungsordnungen

Ausnahmen vom Kaskadenprinzip:

Rechtsprechung

  • EuGH, Urteil vom 15.03.2012 – C-574/10 - „Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2004/18/EG – Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Architektur und technische Beratung – Untersuchungs-, Planungs- und Aufsichtleistungen für die Sanierung eines öffentlichen Gebäudes – Durchführung des Vorhabens in mehreren Abschnitten aus haushaltsrechtlichen Gründen – Auftragswert“ - Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2, 9 und 20 in Verbindung mit den Art. 23 bis 55 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge verstoßen, indem die Gemeinde Niedernhausen Architektenleistungen über die Sanierung eines im Gemeindegebiet liegenden, Autalhalle genannten öffentlichen Gebäudes, deren Wert die in Art. 7 Buchst. b dieser Richtlinie festgesetzte Schwelle überstiegen hat, ohne europaweites Vergabeverfahren vergeben hat.

Publikationen

Vergabeplattformen

Fachbücher

  • Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 3007 (Ziffer 6.4.1)

Siehe auch

Fußnoten

<references />