Satzung

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"Satzungen sind Rechtsvorschriften, die von einer dem Staat eingeordneten juristischen Person des öffentlichen Rechts im Rahmen der ihr gesetzlich verliehenen Autonomie mit Wirksamkeit für die ihr angehörigen und unterworfenen Personen erlassen werden."<ref>BVerfG, Urteil vom 14.07.1959 - 2 BvF 1/58 = BVerfGE 10, 20 [49 f.]</ref>

Kommunale Satzungsautonomie

Nach GO Art. 23 Satz 1(Ortsrecht) können die Gemeinden zur Regelung ihrer Angelegenheiten Satzungen erlassen. Satzungen zur Regelung übertragener Angelegenheiten, bewehrte Satzungen (GO Art. 24 Abs. 2) und Verordnungen sind nur in den gesetzlich bestimmten Fällen zulässig (GO Art. 23 Satz 2). In solchen Satzungen und in Verordnungen soll ihre besondere Rechtsgrundlage angegeben werden (GO Art. 23 Satz 3).

Inhalt

Regelungsgegenstände

In den Satzungen können nach Art. 24 Abs. 1 GO die Gemeinden insbesondere

1. die Benutzung ihres Eigentums und ihrer öffentlichen Einrichtungen regeln,

2. aus Gründen des öffentlichen Wohls den Anschluß an die Wasserversorgung, die Abwasserbeseitigung, die Abfallentsorgung, die Straßenreinigung und ähnliche der Gesundheit dienende Einrichtungen vorschreiben und vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Vorschriften die Benutzung dieser Einrichtungen sowie der Bestattungseinrichtungen und von Schlachthöfen zur Pflicht machen,

3. für Grundstücke, die einer neuen Bebauung zugeführt werden, und in Sanierungsgebieten den Anschluß an Einrichtungen zur Versorgung mit Fernwärme und deren Benutzung zur Pflicht machen, sofern der Anschluß aus besonderen städtebaulichen Gründen oder zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinn des Bundes-Immissionsschutzgesetzes notwendig ist; ausgenommen sind Grundstücke mit emissionsfreien Heizeinrichtungen,

4. Gemeindedienste (Hand- und Spanndienste) zur Erfüllung gemeindlicher Aufgaben unter angemessener Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Pflichtigen anordnen.

Ersatzvornahme

In den Satzungen kann die Ersatzvornahme auf Kosten säumiger Verpflichteter für zulässig erklärt werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1 bis 3 können in der Satzung Zuwiderhandlungen als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro bedroht werden (bewehrte Satzung). In Satzungen nach Absatz 1 Nrn. 2 und 3 kann vorgeschrieben werden, daß Eigentümer das Anbringen und Verlegen örtlicher Leitungen für die Wasserversorgung, die Abwasserbeseitigung und die Versorgung mit Fernwärme auf ihrem Grundstück zu dulden haben, wenn dieses an die Einrichtung angeschlossen oder anzuschließen ist, in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Einrichtung benutzt wird oder wenn die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtung für das Grundstück sonst vorteilhaft ist; die Duldungspflicht entfällt, wenn die Inanspruchnahme des Grundstücks Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde. (Art. 24 Abs. 2 GO)

Betretungsrecht

In Satzungen nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 3 und in Satzungen, die auf Grund anderer Gesetze, die auf diesen Artikel verweisen, erlassen werden, kann bestimmt werden, daß die von der Gemeinde mit dem Vollzug dieser Satzungen beauftragten Personen berechtigt sind, zur Überwachung der Pflichten, die sich nach diesen Satzungen und Gesetzen ergeben, zu angemessener Tageszeit Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Einrichtungen, Wohnungen und Wohnräume im erforderlichen Umfang zu betreten. (Art. 24 Abs. 3 GO)

Schutz bestimmter Institutionen

Ein Benutzungszwang nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 darf nicht zum Nachteil von Einrichtungen der Kirchen, anerkannter Religionsgemeinschaften oder solcher weltanschaulicher Gemeinschaften verfügt werden, deren Bestrebungen den allgemein geltenden Gesetzen nicht widersprechen. Voraussetzung ist, daß diese Einrichtungen unmittelbar religiösen oder weltanschaulichen Zwecken dienen. (Art. 24 Abs. 4 GO)

Ermächtigungsgrundlage

Satzungen, die in Eigentum oder Freiheit der Bürger eingreifen, bedürfen einer besonderen Ermächtigungsgrundlage<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 380 mit Verweis auf BVerwG BayVBl. 1993, 213</ref>.

Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG

Die in Art. 23 Satz 1 GO formulierte allgemeine Satzungsautonomie, die die Gewährleistung der gemeindlichen Satzungsautonomie in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG deklaratorisch wiederholt, genügt als Ermächtigungsgrundlage nicht dem Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG. Dieser erlaubt Eingriffe in die Berufsfreiheit nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung, die Umfang und Grenzen des Eingriffs deutlich erkennen lässt. Dabei muss der Gesetzgeber selbst alle wesentlichen Entscheidungen treffen, soweit sie gesetzlicher Regelung zugän glich sind. Ermächtigt der Gesetzgeber den kommunalen Satzungsgeber, sind die Anforderungen an die Bestimmtheit der Ermächtigung um so höher, je empfindlicher die freie berufliche Betätigung beeinträchtigt wird und je stärker die Interessen der Allgemeinheit von der Art und Weise der Tätigkeit berührt werden<ref>(vgl. zum Ganzen BVerwG vom 7.9.1992 BVerwGE 90, 359/362 f, BayVGH vom 22.1.1992 VGH n.F . 45, 65/68 f)</ref>. Denn die grundlegende Entscheidung, ob und welche Gemeinschaftsinteressen so gewichtig sind, dass das Freiheitsrecht des Einzelnen zurücktreten muss, fällt allein in den Verantwortungsbereich des staatlichen Gesetzgebers<ref>(vgl. BVerfG vom 14.7.1987 BVerfGE 76, 171/184)</ref>.<ref>BayVGH, Urteil vom 04.02.2009 - 4 N 08.778 Friedhofsatzung</ref>

Prüfungsschema

Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Satzung kann nach folgendem Prüfungsschema vorgegangen werden<ref>siehe auch Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 381/386/403 (Seite 131)</ref>

  1. formelle Rechtmäßigkeit
    1. Zuständigkeit
      1. Gemeinde
        1. sachlich
        2. örtlich
      2. Gemeinderat (GO Art. 29, GO Art. 30)
    2. Verfahren
      1. wirksamer Gemeinderatsbeschluss
      2. Besondere Vorschriften
    3. Schriftform, GO Art. 26 Abs. 2 GO i.V.m. Verordnung über die amtliche Bekanntmachung gemeindlicher Satzungen und von Rechtsvorschriften der Verwaltungsgemeinschaften (Bekanntmachungsverordnung – BekV)
    4. ggf. Genehmigung (z.B. GO Art. 65 Abs. 3 i.V.m. GO Art. 67 Abs. 4)<ref>ggf. kann man auch daran denken, die Rechtsaufsicht in beratender Funktion zur Prüfung der Rechtmäßigkeit einzubinden, vgl. Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 82</ref>
    5. Ausfertigung und Bekanntmachung,GO Art. 26 i.V.m. Verordnung über die amtliche Bekanntmachung gemeindlicher Satzungen und von Rechtsvorschriften der Verwaltungsgemeinschaften (Bekanntmachungsverordnung – BekV)
  2. materielle Rechtmäßigkeit
    1. Ermächtigungsgrundlage
    2. kein Verstoß gegen höherrangiges Recht
    3. allgemeine Anforderungen
    4. Bestimmtheit
    5. Verhältnismäßigkeit
    6. ggf. Ermessensfehlerfreiheit

Satzungen der Stadt Burgkunstadt

Die Stadt Burgkunstadt hat u.a. folgende Satzungen erlassen:

Abwasser

Altstadtfest

Ausschüsse, Entschädigung ehrenamtlich tätiger Personen

Ehrungen, Ehrenbürgerrecht

Freibad

Freiwillige Feuerwehr

Friedhof

Hundesteuer

Jahrmärkte

Erschließungsbeitrag

Notunterkunft

Sondernutzung

Stellplätze, Garagen

Straßenausbaubeitrag

Straßennamen und Hausnummern

Wasserversorgung

Normen

Gemeindeordnung (GO)

Bauplanungsrecht

Kommunalabgabengesetz (KAG)

Rechtsprechung

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH)

Publikationen

Kommentare

Fachbücher

  • Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 80 ff.
  • Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Teil 3 Pos. 5546 (Ziffer 3.5)

Fachbeiträge

Siehe auch

Fußnoten

<references />