Satzungsautonomie

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"Satzungen sind Rechtsvorschriften, die von einer dem Staat eingeordneten juristischen Person des öffentlichen Rechts im Rahmen der ihr gesetzlich verliehenen Autonomie mit Wirksamkeit für die ihr angehörigen und unterworfenen Personen erlassen werden."<ref>BVerfG, Urteil vom 14.07.1959 - 2 BvF 1/58 = BVerfGE 10, 20 [49 f.]</ref>

"Die Verleihung von Satzungsautonomie hat ihren guten Sinn darin, gesellschaftliche Kräfte zu aktivieren, den entsprechenden gesellschaftlichen Gruppen die Regelung solcher Angelegenheiten, die sie selbst betreffen und die sie in überschaubaren Bereichen am sachkundigsten beurteilen können, eigenverantwortlich zu überlassen und dadurch den Abstand zwischen Normgeber und Normadressat zu verringern. Zugleich wird der Gesetzgeber davon entlastet, sachliche und örtliche Verschiedenheiten berücksichtigen zu müssen, die für ihn oft schwer erkennbar sind und auf deren Veränderungen er nicht rasch genug reagieren könnte. Das Bundesverfassungsgericht hat niemals in Zweifel gezogen, daß sich der Autonomiegedanke sinnvoll in das System der grundgesetzlichen Ordnung einfügt ."<ref>BVerfG, Beschluss vom 09.05.1972 - 1 BvR 518/62; 1 BvR 308/64 = BVerfGE 33, 125 (156) mit Verweis auf BVerfGE 1, 91 [94]; 10, 89 [102 ff.]; 12, 319 [321 ff.]; 15, 235 [240]; </ref>.

Siehe auch

Fußnoten

<references />