Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Freibades vom 28.01.2004 (außer Kraft)

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Diese Norm ist außer Kraft.
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Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Freibades der Stadt Burgkunstadt

Vom 28.01.2004

Die Stadt Burgkunstadt erlässt auf Grund der Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung:

§ 1 Gebührentatbestand

Für die Benutzung des städtischen Freibades der Stadt Burgkunstadt werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

1 . Gebührenschuldner ist der Benutzer des Freibades.

2. Bei geschlossenen Gruppen ist der Gebührenschuldner der verantwortliche Leiter der Gruppe.

§ 3 Gebührenentrichtung

1. Die Gebühren sind bei der Kasse des Freibades zu entrichten. Als Nachweis für die Entrichtung der Gebühren erhält der Benutzer eine Eintrittskarte. Tageskarten gelten für den Tag, an dem sie gelöst sind.

2. Jede Karte ist aufzubewahren und auf Verlangen dem Aufsichtspersonal vorzu zeigen.

3. Gelöste Karten werden nicht zurückgenommen. Der Preis für gelöste oder verlorengegangene Karten wird nicht erstattet.

4. Familien-l Saisonkarten sind nicht übertragbar und gelten nur für die jeweilige Badesaison. Zehnerkarten behalten auch in der folgenden Saison ihre Gültigkeit.

§ 4 Gebührenart und Gebührenhöhe

Für die Benutzung des Bades und der Einrichtungen werden folgende Gebühren festgelegt:

1. Einzelkarten

a) Erwachsene ab 18 Jahren 2,50 EUR

b) Rinder und Jugendliche von 7 - 18 Jahren 1,50 EUR

c) Schüler und Studenten, Grundwehrdienstleistende, Zivildienstleistende, Schwerbeschädigte ab 50 % GdB, Sozialhilfeempfänger und Arbeitslose (über 18 Jahre mit entsprechendem Nachweis) 1,50 EUR

d) Erwachsene ab 18:00 Uhr 1 EUR

e) Ermäßigte unter b) und c) ab 18:00 Uhr 1,00 EUR

f) Besucher ohne Badbenutzung

2. Zehnerkarten

a) Erwachsene ab 18 Jahren 20,00 EUR

b) Kinder und Jugendliche von 7 - 18 Jahren 12,00 EUR

sowie

Schüler und Studenten, Grundwehrdienstleistende, Zivildienstleistende, Schwerbeschädigte ab 50 % GdB, Sozialhilfeempfänger und Arbeitslose (über 18 Jahre mit entsprechendem Nachweis)

3. Saisonkarten 12,00 EUR

a) Erwachsene ab 18 Jahren 45,00 EUR

b) Kinder und Jugendliche von 7 - 18 Jahren 25,00 EUR

sowie

Schüler und Studenten, Grundwehrdienstleistende, Zivildienstleistende, Schwerbeschädigte ab 50 % GdB, Sozialhilfeempfänger und Arbeitslose (über 18 Jahre mit entsprechendem Nachweis)

4. Familienermäßigung

a) Familien mit bis zu zwei Kindern

Im Rahmen der Familienermäßigung kostet die Saisonkarte für das erste Kind 25,-- EUR und für das zweite Kind 16,-- EUR. Beim gemeinsamen Kauf von mindestens 8 Saisonkarten nach Nr. 3 durch eine Familie wird darüber hinaus ein Rabatt von 10 % gewährt. Als Familienmitglieder gelten hier die Eltern und ihre minderjährigen bzw. unter Buchstabe b) aufgeführten Kinder.

b) Familie mit drei oder mehr Kindern

Hier kostet die Saisonkarte für das erste Kind 25,— EUR und für das zweite Kind 16,— EI-JR; für das dritte und jedes weitere Kind der Familie sind die Saisonkarten unentgeltlich.

Beim gemeinsamen Kauf von mindestens 3 Saisonkarten nach Nr. 3 durch eine Familie wird darüber hinaus ein Rabatt von 10 % gewährt. Der Nachweis ist durch eine Bescheinigung des Einwohnermeldeamtes in Verbindung mit einem Ausweis zu erbringen.

5. Mieten, Kaution und Warmdusche

a) Kaution Garderobenschlüssel 2,50 EUR

b) Miete Liegen 1,00 EUR

c) Kaution Liegen 2,50 EUR

d) Jahresmiete Dauerkabine (unabhängig von Kartenart) 20,00 EUR

e) Warmwasserdusche 0,20 EUR

6. Veranstaltungen 1,00 EUR

a) geschlossene Schulklassen

b) Bei Sonderveranstaltungen kann eine abweichende Gebührenregelung durch Vereinbarung getroffen werden.

§ 5 Entstehen und Fälligkeit

Die Benutzungsgebühr entsteht mit dem Betreten des Bades. Die Gebührenschuld wird gleichzeitig mit ihrem Entstehen fällig.

§ 6 Inkrafttreten

1 . Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

2. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Freibades der Stadt Burgkunstadt vom 25.04.2001 außer Kraft.

Burgkunstadt, 28.01.2004

Stadt Burgkunstadt

K o n r a d

Dritte Bürgermeisterin

Nachfolgenorm