Satzung für die Erhebung einer Kommunalabgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter vom 10.10.2007
Satzung für die Erhebung einer Kommunalabgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter
Vom 10.10.2007
Aufgrund des Art. 8 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (BayAbwAG) vom 21. August 1981 (GVBl. S. 344) und des Art. 2 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1977 (GVB1 S. 82) erlässt die Stadt Burgkunstadt folgende
für die Erhebung einer Kommunalabgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe:
§ 1 Abgabeerhebung
Die Gemeinde erhebt zur Abwälzung der von ihr nach § 9 Abs. 2 Satz 2 des Abwasserabgabegesetzes (AbwAG) in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 BayAbwAG zu zahlende Abwasserabgabe eine jährliche Kommunalabgabe.
§ 2 Abgabetatbestand
Die Abgabe wird für Grundstücke erhoben, auf denen Abwasser anfällt, für dessen Einleitung die Gemeinde nach Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 BayAbwAG anstelle des Einleiters abgabepflichtig ist.
§ 3 Entstehen der Fälligkeit
(1) Die Abgabeschuld entsteht am 20. Februar für das vorangegangene Kalenderjahr, frühestens einen Monat nach Zustellung des Abwasserabgabebescheids an die Gemeinde (Art. 12 Abs. 4 Satz 1 BayAbwAG).
(2) Die Abgabeschuld wird einen Monat nach Zustellung des Abgabebescheids fällig.
§ 4 Abgabeschuldner
Abgabepflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabepflicht Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. Abgabepflichtig ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes, soweit dieser Einleiter im Sinn des Abwasserabgabengesetzes ist. Mehrere Abgabeschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 5 Abgabemaßstab
Die Abgabe wird nach der Zahl der Einwohner auf dem Grundstück berechnet. Maßgebend für die Zahl der Einwohner ist der 30. Juni des Kalenderjahres, für das die Abgabe zu entrichten ist.
§ 6 Abgabesatz
Der Abgabesatz beträgt je Einwohner 17,89 EUR.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.11.2007 in Kraft. Gleichzeitig wird die Satzung für die Erhebung einer Kommunalabgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter vom 08.03.2007 aufgehoben.
Burgkunstadt, 10.10.2007
P e t t e r i c h
Erster Bürgermeister