Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren der Stadt Burgkunstadt vom 17.09.2015

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Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren der Stadt Burgkunstadt<ref>Quelle: http://www.burgkunstadt.eu/datei/de/stadt/-/263/extLink - abgerufen am 05.02.2016 um 10:15 Uhr</ref>

vom 17.09.2015

Die Stadt Burgkunstadt erlässt aufgrund Art. 28 Abs. 4 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) folgende

SATZUNG

§ 1 Aufwendungs- und Kostenersatz

(1) Die Stadt Burgkunstadt erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 BayFwG Aufwendungsersatz für die in Art. 28 Abs. 2 BayFwG aufgeführten Pflichtleistungen ihrer Feuerwehren, insbesondere für

1. Einsätze,

2. Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG),

3. Ausrücken nach missbräuchlicher Alarmierung oder Fehlalarmen.

Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet. Für Einsätze und Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen, wird kein Kostenersatz erhoben.

Der Aufwendungsersatz entsteht mit dem Tätigwerden der Feuerwehr.

(2) Die Stadt Burgkunstadt erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG):

1. Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören,

2. Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch,

3. Leistungen der Atemschutzgerätewerkstatt!Schlauchwerkstatt<ref>Soweit vorhanden</ref>,

Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr.

(3) Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für Materialverbrauch (z.B. Sonderlösch­ mittel, Ölbindemittel etc.) werden die Selbstkosten berechnet.

(4) Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 6 Satz 2 BayFwG), sowie wegen überörtlicher Hilfeleistungen nach Art. 17 Abs. 2 BayFwG zu erstattende Aufwendungen, werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht.

§ 2 Schuldner

(1) Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG.

(2) Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat.

(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Fälligkeit

Aufwendungs- und Kostenersatz werden einen Monat nach Zustellung des Bescheids zur Zahlung fällig.

§ 4 ln-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren vom 29.04.1997 außer Kraft.


Burgkunstadt, 17.09.2015

Stadt Burgkunstadt

Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

Verzeichnis der Pauschalsätze

Aufwendungsersatz und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten (Ziffer 1 und 2) und den Personalkosten (Ziffer 3) zusammen.

1. Streckenkosten

Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke für bei einer Nutzungsdauer von bei einer durchschnittlichen jährlichen Fahrleistung von 1.000 km und einer Eigenbeteiligung der Gemeinde von 10%
ein Mehrzweckfahrzeug MZF 15 Jahren 1,51 EUR
ein Tanklöschfahrzeug TLF 4000 25 Jahren 5,32 EUR
ein Löschgruppenfahrzeug (LF 16/12) 25 Jahren 4,94 EUR
einen Versorgungs-LKW 20 Jahren 3,13 EUR
einen Mannschaftstransportwagen 15 Jahren 1,47 EUR
eine Drehleiter DLA (K) 23/12 25 Jahren 11,01 EUR
ein Tragkraftspritzenfahrzeug TSF(GÄ) 20 Jahren 2,77 EUR
ein Tragkraftspritzenfahrzeug TSF (Mai) 20 Jahren 2,57 EUR
ein Tragkraftspritzenanhänger TSA 35 Jahren 21,75 EUR

2. Ausrückestundenkosten

Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben.

Die Ausrückestundenkosten betragen - berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens - bei jährlich 80 Ausrücke­ stunden und einer Eigenbeteiligung der Stadt von 10% je Stunde für

ein Mehrzweckfahrzeug MZF 8,44 EUR
ein Tanklöschfahrzeug TLF 4000 75,30 EUR
ein Löschgruppenfahrzeug (LF 16/12) 106,55 EUR
einen Versorgungs-LKW 39,84 EUR
einen Mannschaftstransportwagen 7,81 EUR
eine Drehleiter DLA (K) 23/12 211,44 EUR
ein Tragkraftspritzenfahrzeug TSF (GÄ) 60,14 EUR
ein Tragkraftspritzenfahrzeug TSF (Mai) 60,81 EUR
ein Tragkraftspritzenanhänger TSA 21,75 EUR

3. Arbeitsstundenkosten

Wird ein Gerät eingesetzt, das nicht zur feuerwehrtechnischen Seladung des eingesetzten Fahrzeugs gehört (und können demnach dafür keine Ausrückestundenkosten geltend gemacht werden), werden Arbeitsstundenkosten berechnet.

ln die Arbeitsstunden nicht eingerechnet wird der Zeitraum, währenddessen ein Gerät am Einsatzort vorübergehend nicht in Betrieb ist.

Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.

Als Arbeitsstundenkosten werden berechnet für

Tragkraftspritze 59,99 EUR
elektrische Tauchpumpe 12,25 EUR
Nass- /Trockensauger 19,07 EUR
umluftunabhängiges Atemschutzgerät, Pressluftatmer inkl. Atemmaske 30,79 EUR
Füllen einer Pressluftflasche 2,50 EUR
Notstromgenerator 13,12 EUR
Motorsäge 15,27 ,EUR
Rettungssäge 20,29 EUR
Rettungssatz 38,46 EUR
Hebekissen 25,49 EUR
Beleuchtungssatz 10,01 EUR
Feuerlöscher Berechnung der Füllung zum Selbstkostenpreis
Hi- Cafs 12,83 EUR
Mehrzweckboot je Stunde) 62,75 EUR
Wathose 1,02 EUR
Sandsack 1,71 EUR
Zieh-Fix inkl. Schließzylinder 21,76 EUR
Ölbindemittel (Sack) Abgabe zum Selbstkostenpreis
Pulverlöschanhänger Berechnung der Füllung zum Selbstkostenpreis
Schlauchpflege je Schlauch (inkl. Waschen, Druckprüfung, Trocknen) 8,00 EUR
Wärmebildkamera 65,27 EUR
Schaummittel Berechnung zum Selbstkostenpreis
Fehlalarm BMA 350,00 EUR
Wespennestbeseitigung 19,32 EUR

Zusätzlicher Kostenaufwand für Reinigung, Reparatur, Ersatzteile und weitere Prüfungen über den in der Feuerwehr-Dienstvorschrift 7 des Bayerischen Staatsministeriums des lnnern vorgegebenen Umfang der Wartung hinaus, wird ausschließlich nach der dafür notwendigen Arbeitszeit und dem tatsächlichem Aufwand berechnet.

Bei vorsätzlichem Missbrauch von Notrufeinrichtungen werden die Kosten für den tat­sächlichen Aufwand (Personalkosten, Fahrzeuge usw.), mindestens jedoch 500,00 EUR in Rechnung gestellt.

4. Personalkosten

Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Aus­ rücken aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für ange­ fangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.

4.1 Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende

Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird ein Stundensatz von 24,00 EUR berechnet.

4.2 Sicherheitswachen

Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden die jeweils gültigen, vom Bayerischen Staatsministerium des Inneren festgesetzten Beträge erhoben.

Abweichend von Nummer 4 Satz 2 wird für die Anfahrt und die Rückfahrt insgesamt eine weitere Stunde berechnet.

Fußnoten

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