Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren der Stadt Burgkunstadt vom 17.09.2015
Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren der Stadt Burgkunstadt<ref>Quelle: http://www.burgkunstadt.eu/datei/de/stadt/-/263/extLink - abgerufen am 05.02.2016 um 10:15 Uhr</ref>
vom 17.09.2015
Die Stadt Burgkunstadt erlässt aufgrund Art. 28 Abs. 4 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) folgende
SATZUNG
§ 1 Aufwendungs- und Kostenersatz
(1) Die Stadt Burgkunstadt erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 BayFwG Aufwendungsersatz für die in Art. 28 Abs. 2 BayFwG aufgeführten Pflichtleistungen ihrer Feuerwehren, insbesondere für
1. Einsätze,
2. Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG),
3. Ausrücken nach missbräuchlicher Alarmierung oder Fehlalarmen.
Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet. Für Einsätze und Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen, wird kein Kostenersatz erhoben.
Der Aufwendungsersatz entsteht mit dem Tätigwerden der Feuerwehr.
(2) Die Stadt Burgkunstadt erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG):
1. Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören,
2. Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch,
3. Leistungen der Atemschutzgerätewerkstatt!Schlauchwerkstatt<ref>Soweit vorhanden</ref>,
Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr.
(3) Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für Materialverbrauch (z.B. Sonderlösch mittel, Ölbindemittel etc.) werden die Selbstkosten berechnet.
(4) Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 6 Satz 2 BayFwG), sowie wegen überörtlicher Hilfeleistungen nach Art. 17 Abs. 2 BayFwG zu erstattende Aufwendungen, werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht.
§ 2 Schuldner
(1) Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG.
(2) Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat.
(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Fälligkeit
Aufwendungs- und Kostenersatz werden einen Monat nach Zustellung des Bescheids zur Zahlung fällig.
§ 4 ln-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren vom 29.04.1997 außer Kraft.
Burgkunstadt, 17.09.2015
Stadt Burgkunstadt
Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren
Verzeichnis der Pauschalsätze
Aufwendungsersatz und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten (Ziffer 1 und 2) und den Personalkosten (Ziffer 3) zusammen.
1. Streckenkosten
Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke für | bei einer Nutzungsdauer von | bei einer durchschnittlichen jährlichen Fahrleistung von 1.000 km und einer Eigenbeteiligung der Gemeinde von 10% |
---|---|---|
ein Mehrzweckfahrzeug MZF | 15 Jahren | 1,51 EUR |
ein Tanklöschfahrzeug TLF 4000 | 25 Jahren | 5,32 EUR |
ein Löschgruppenfahrzeug (LF 16/12) | 25 Jahren | 4,94 EUR |
einen Versorgungs-LKW | 20 Jahren | 3,13 EUR |
einen Mannschaftstransportwagen | 15 Jahren | 1,47 EUR |
eine Drehleiter DLA (K) 23/12 | 25 Jahren | 11,01 EUR |
ein Tragkraftspritzenfahrzeug TSF(GÄ) | 20 Jahren | 2,77 EUR |
ein Tragkraftspritzenfahrzeug TSF (Mai) | 20 Jahren | 2,57 EUR |
ein Tragkraftspritzenanhänger TSA | 35 Jahren | 21,75 EUR |
2. Ausrückestundenkosten
Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben.
Die Ausrückestundenkosten betragen - berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens - bei jährlich 80 Ausrücke stunden und einer Eigenbeteiligung der Stadt von 10% je Stunde für
ein Mehrzweckfahrzeug MZF | 8,44 EUR |
ein Tanklöschfahrzeug TLF 4000 | 75,30 EUR |
ein Löschgruppenfahrzeug (LF 16/12) | 106,55 EUR |
einen Versorgungs-LKW | 39,84 EUR |
einen Mannschaftstransportwagen | 7,81 EUR |
eine Drehleiter DLA (K) 23/12 | 211,44 EUR |
ein Tragkraftspritzenfahrzeug TSF (GÄ) | 60,14 EUR |
ein Tragkraftspritzenfahrzeug TSF (Mai) | 60,81 EUR |
ein Tragkraftspritzenanhänger TSA | 21,75 EUR |
3. Arbeitsstundenkosten
Wird ein Gerät eingesetzt, das nicht zur feuerwehrtechnischen Seladung des eingesetzten Fahrzeugs gehört (und können demnach dafür keine Ausrückestundenkosten geltend gemacht werden), werden Arbeitsstundenkosten berechnet.
ln die Arbeitsstunden nicht eingerechnet wird der Zeitraum, währenddessen ein Gerät am Einsatzort vorübergehend nicht in Betrieb ist.
Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.
Als Arbeitsstundenkosten werden berechnet für
Tragkraftspritze | 59,99 EUR |
elektrische Tauchpumpe | 12,25 EUR |
Nass- /Trockensauger | 19,07 EUR |
umluftunabhängiges Atemschutzgerät, Pressluftatmer inkl. Atemmaske | 30,79 EUR |
Füllen einer Pressluftflasche | 2,50 EUR |
Notstromgenerator | 13,12 EUR |
Motorsäge | 15,27 ,EUR |
Rettungssäge | 20,29 EUR |
Rettungssatz | 38,46 EUR |
Hebekissen | 25,49 EUR |
Beleuchtungssatz | 10,01 EUR |
Feuerlöscher | Berechnung der Füllung zum Selbstkostenpreis |
Hi- Cafs | 12,83 EUR |
Mehrzweckboot je Stunde) | 62,75 EUR |
Wathose | 1,02 EUR |
Sandsack | 1,71 EUR |
Zieh-Fix inkl. Schließzylinder | 21,76 EUR |
Ölbindemittel (Sack) | Abgabe zum Selbstkostenpreis |
Pulverlöschanhänger | Berechnung der Füllung zum Selbstkostenpreis |
Schlauchpflege je Schlauch (inkl. Waschen, Druckprüfung, Trocknen) | 8,00 EUR |
Wärmebildkamera | 65,27 EUR |
Schaummittel | Berechnung zum Selbstkostenpreis |
Fehlalarm BMA | 350,00 EUR |
Wespennestbeseitigung | 19,32 EUR |
Zusätzlicher Kostenaufwand für Reinigung, Reparatur, Ersatzteile und weitere Prüfungen über den in der Feuerwehr-Dienstvorschrift 7 des Bayerischen Staatsministeriums des lnnern vorgegebenen Umfang der Wartung hinaus, wird ausschließlich nach der dafür notwendigen Arbeitszeit und dem tatsächlichem Aufwand berechnet.
Bei vorsätzlichem Missbrauch von Notrufeinrichtungen werden die Kosten für den tatsächlichen Aufwand (Personalkosten, Fahrzeuge usw.), mindestens jedoch 500,00 EUR in Rechnung gestellt.
4. Personalkosten
Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Aus rücken aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für ange fangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.
4.1 Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende
Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird ein Stundensatz von 24,00 EUR berechnet.
4.2 Sicherheitswachen
Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden die jeweils gültigen, vom Bayerischen Staatsministerium des Inneren festgesetzten Beträge erhoben.
Abweichend von Nummer 4 Satz 2 wird für die Anfahrt und die Rückfahrt insgesamt eine weitere Stunde berechnet.
Fußnoten
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