Bewehrte Satzung

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In den Fällen des GO Art. 24 Absatzes 1 Nrn. 1 bis 3 können in der Satzung Zuwiderhandlungen als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro bedroht werden (bewehrte Satzung) (GO Art. 24 Abs. 2 Satz 2)

Normen