Hundesteuersatzung der Stadt Burgkunstadt vom 07.06.2006

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Diese Norm ist außer Kraft.
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Hundesteuersatzung der Stadt Burgkunstadt

Vom 07.06.2006

Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erläßt die Stadt Burgkunstadt folgende Satzung für die Erhebung der Hundesteuer

§ 1 Steuertatbestand

Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Stadtgebiet unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandsteuer nach Maßgabe dieser Satzung. Maßgebend ist das Kalenderjahr.

§ 2 Steuerfreiheit

Steuerfrei ist das Halten von

1) Hunden ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben,

2) Hunden des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariterbundes, des Malteser-Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfallhilfe, des Technischen Hilfswerks oder des Bundesluftschutzverbandes, die ausschließlich der Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben dienen,

3) Hunden, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose unentbehrlich sind,

4) Hüte- und Hirtenhunden, die Herden selbstständig oder auf Weisung des Nutztier und Hundehalters begleiten, bewachen und kontrollieren,

5) Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind,

6) Hunden, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen,

7) Hunden in Tierhandlungen.

§ 3 Steuerschuldner, Haftung

1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält. Alle in einen Haushalt oder einen Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.

2) Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.

3) Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer,

§ 4 Wegfall der Steuerpflicht; Anrechnung

1) Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen nur in weniger als drei aufeinander folgenden Kalendermonaten erfüllt werden.

2) Tritt an die Stelle eines verendeten oder getöteten Hundes, für den die Steuerpflicht besteht, bei demselben Halter ein anderer Hund, so entsteht für das laufende Steuerjahr keine neue Steuerpflicht.

3) Wurde das Halten eines Hundes für das Steuerjahr oder für einen Teil des Steuerjahres bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland besteuert, so ist die erhobene Steuer auf die Steuer anzurechnen, die für das Steuerjahr nach dieser Satzung zu zahlen ist.

Mehrbeträge werden nicht erstattet.

§ 5 Steuermaßstab und Steuersatz

Die Steuer beträgt für jeden Hund 30,68 E. Die Steuer beträgt ab dem 01.01.2007 für jeden Hund 31,00 €.

Die Steuer für Kampfhunde im Sinne des § 6 beträgt 613,55 €. Die Steuer für Kampfhunde im Sinne des § 6 beträgt ab 01.01.2007 614,00 €.

§ 6 Begriffsdefinition

1) Als Kampfhund im Sinne des § 5 Satz 2 gelten Hunde, die aufgrund rassespezifischer Merkmale, Zucht oder Ausbildung als gesteigert aggressiv und gefährlich gegenüber Menschen oder Tieren anzusehen sind,

a) Bei folgenden Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhund stets vermutet

b) Bei den folgenden Rassen von Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhund vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für die einzelnen Hunde nachgewiesen wird, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen:

Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen als den von Buchstabe a) erfassten Hunden.

c) Unabhängig davon kann sich die Eigenschaft eines Hundes als Kampfhund im Einzelfall aus seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit ergeben.

§ 7 Steuerermäßigungen

Die Steuer ist um die Hälfte ermäßigt für Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheins ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- oder Forstschutzes gehalten werden, sofern nicht die Hundehaltung steuerfrei ist für Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt die Steuerermäßigung nur ein, wenn sie die Brauchbarkeitsprüfung nach § 58 der Landesverordnung zur Ausführung des Bayer. Jagdgesetzes vom 10. Dezember 1968 (GVBI S. 343) mit Erfolg abgelegt haben.

§ 8 Züchtersteuer

1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse in zuchtfähigem Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser Rasse in der Form der Züchtersteuer erhoben. § 2 Nr. 7 bleibt unberührt.

2) Die Züchtersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte des Steuersatzes nach § 5.

§ 9 Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung (Steuervergünstigung)

1) Maßgebend für die Steuervergünstigung sind die Verhältnisse zu Beginn des Jahres. Beginnt die Hundehaltung erst im Laufe des Jahres, so ist dieser Zeitpunkt entscheidend.

2) In den Fällen des § 7 kann jeder Ermäßigungsgrund nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden.

§ 10 Entstehung der Steuerpflicht

Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Jahres oder während des Jahres an dem Tag, an dem der Steuertatbestand verwirklicht wird.

§ 11 Fälligkeit und Steuer

Die Steuer wird erstmals einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheids ist die Steuer jeweils zum 01.03. eines jeden Jahres fällig und ohne Aufforderung weiter zu entrichten.

§ 12 Anzeigenpflichten

1) Wer einen über vier Monate alten, der Stadt noch nicht gemeldeten Hund hält, muß ihn unverzüglich der Stadt melden. Zur Kennzeichnung eines jeden angemeldeten Hundes gibt die Stadt ein Hundezeichen aus.

2) Der steuerpflichtige Hundehalter (§ 3) hat den Hund unverzüglich bei der Stadt abzumelden, wenn er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, wenn der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist.

3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg oder ändern sie sich, so ist das der Stadt unverzüglich anzuzeigen.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Juli 2006 in Kraft, gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung vom 24.11.1998 in Verbindung mit der Satzung zur Anderung der Hundesteuersatzung der Stadt Burgkunstadt vom 29.10.2002 außer Kraft.


Burgkunstadt, 07.06.2006

Stadt Burgkunstadt

P e t t e r i c h

Erster Bürgermeister