Satzung über die Jahrmärkte in der Stadt Burgkunstadt vom 18.02.2004

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Satzung über die Jahrmärkte in der Stadt Burgkunstadt

Vom 18.02.2004

In der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 13.02.2008

Die Stadt Burgkunstadt erlässt nach Art. 23 Satz 1 und Art. 24 Abs. I Nr. I und Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO) folgende Satzung:

§ 1 Rechtsform

Die nachfolgend aufgeführten Jahrmärkte sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde:

1. der Ostermarkt,

2. der Pfingstmarkt,

3. der Kirchweihmarkt,

4. der Novembermarkt und

5. der Weihnachtsmarkt

§ 2 Gegenstände des Marktverkehrs

(1) Gegenstände des Marktverkehrs auf dem Jahrmarkt sind Waren aller Art.

(2) Der Verkauf von geistigen Getränken zum Genuss an Ort und Stelle bedarf der Genehmigung der Stadt. Alkoholische Getränke dürfen nur gemäß der Bestimmungen des Gaststättengesetzes verabreicht werden.

§ 3 Marktplatz

Als Marktgelände für alle fünf Jahrmärkte wird der Parkplatz am Alten Postweg, vom Imbissstand bis zur Kettenabsperrung, bestimmt. Als Altemativstand01t wird der Marktplatz in der oberen Stadt festgelegt.

§ 4 Markttage

(1) Der Ostermarkt findet in der Regel am 1. Sonntag im April statt. Fällt Ostern auf den 1. Sonntag im April, dann ist der Ostermarkt am 4. Sonntag im März. Fällt Ostern in den Monat März, dann ist der Ostermarkt am 1. Sonntag im März.

(2) Der Pfingstmarkt findet am 1. Sonntag im Mai statt, wenn Pfingsten in den Monat Mai fällt. Fällt Pfingsten in den Monat Juni, dann ist der Pfingstmarkt am 4. Sonntag im Mai.

(3) Der Kirchweihmarkt findet am Kirchweihsonntag wie folgt statt:

Fällt Mariä Geburt auf einen Mittwoch oder auf einen Tag davor, findet die Kirchweih am Sonntag vor diesem Tag statt. Fällt Mariä Geburt auf einen Donnerstag oder auf einen Tag danach, findet die Kirchweih am Sonntag nach diesem Tag statt.

(4) Der Novembermarkt findet am l . Sonntag im November statt.

(5) Der Weihnachtsmarkt findet am 1 . Adventssamstag statt. In begründeten Fällen kann von diesem Termin abgewichen werden.

$ 5 Öffnungszeiten

Die Jahrmärkte sind von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet. Der Weihnachtsmarkt ist von 08:00 bis 20:00 Uhr geöffnet.

§ 6 Zutritt zu den Märkten

(1) Zu den in 1 genannten Märkten haben grundsätzlich alle Standplatzinhaber und deren Personal sowie alle Besucher Zutritt. Sie sind verpflichtet, den Anordnungen der Stadt und den Weisungen der Aufsichtspersonen unverzüglich Folge zu leisten.

(2) Die Verwaltung kann aus sachlich gerechtfertigtem Grund im Einzelfall den Zutritt je nach den Umständen befristet oder unbefristet oder räumlich begrenzt untersagen. Auf § 70 Gewerbeordnung wird hingewiesen.

(3) Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt insbesondere vor, wenn gegen diese Satzung oder gegen eine auf Gmnd dieser Satzung ergangene Anordnung gröblich oder wiederholt verstoßen wird.

§ 7 Zuteilung des Standplatzes

(1) Auf dem Marktgelände dürfen Waren nur von einem zugeteilten Standplatz aus angeboten werden.

(2) Anträge auf Zuteilung eines Standplatzes sind fünf Tage vor dem Markttag bei der Stadt Burgkunstadt zu stellen. Im Antrag sind Name, Vorname und Anschrift des Antragstellers, die für den Marktverkehr vorgesehenen Waren und Dienstleistungen und die gewünschte Fläche des Standplatzes anzugeben.

(3) Ein Anspruch auf Zuteilung eines bestimmten Standplatzes besteht nicht. Die berechtigten Interessen des Anbieters sind nach Möglichkeit zu wahren.

(4) Die Zuteilung erfolgt im Rahmen der vorhandenen Fläche des Marktplatzes.

(5) Der zugeteilte Standplatz darf ohne Zustimmung der Gemeinde nicht vergrößert, vertauscht oder zum Anbieten nicht zugelassener Waren verwendet werden.

(6) Wird ein zugeteilter Standplatz eine Stunde nach der Öffnungszeit vom Antragsteller nicht besetzt, kann der Standplatz einem anderen Antragsteller zugeteilt werden.

(7) Die Erlaubnis ist nicht übertragbar; sie kann mit Bedingungen oder Auflagen versehen werden.

(8) Die Erlaubnis kann von der Stadt versagt werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein solcher liegt insbesondere vor, wenn

a) die Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Benützer die für die Teilnahme am Jahrmarkt erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,

b) der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht.

(9) Einem Marktbenützer darf nur ein Verkaufsplatz, Standplatz oder Stand zugewiesen werden.

§ 8 Bezug und Räumung des Standplatzes

(1) Waren, Verkaufseinrichtungen und sonstige Betriebsgegenstände dürfen frühestens eine Stunde vor Beginn der festgesetzten Marktzeit angefahren, ausgepackt oder aufgestellt werden. Sie müssen spätestens eine Stunde nach Beendigung der festgesetzten Marktzeit vom Marktplatz entfernt sein.

(2) Das Befahren des Marktgeländes mit Fahrzeugen aller Art ist während der Marktzeit unzulässig. Alle Fahrzeuge und sonstigen Transportgeräte, welche zur An- und Abfuhr von Marktgegenständen und Waren dienen, sind auf den üblichen Parkplätzen oder auf den von der Stadt oder dem Marktordner zugewiesenen Plätzen außerhalb des Marktgeländes abzustellen, soweit sie nicht Verkaufseinrichtungen sind.

(3) Auf Kosten des Verursachers ist eine zwangsweise Entfernung durch die Stadt möglich, wenn die in S 5 genannten Zeiten nicht eingehalten werden.

(4) Im übrigen gelten die nach der Straßenverkehrsordnung ergangenen Verkehrs anordnungen.

§ 9 Marktaufsicht, Marktbetrieb

(1) Die Marktaufsicht obliegt dem Marktbeauftragten sowie weiteren Aufsichtspersonen der Gemeinde. Den Aufsichtspersonen ist jederzeit der Zutritt zu den Verkaufsständen zu gestatten. Die Aufsichtspersonen haben sich auf Verlangen auszuweisen.

(2) Die Anbieter, ihre Bediensteten oder Beauftragen haben

1. sich auf Verlangen der Aufsichtspersonen auszuweisen,

2. Anordnungen der Aufsichtspersonen Folge zu leisten,

3. den Aufsichtspersonen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen,

4. den Aufsichtspersonen auf Verlangen Warenproben zu geben.

(3) Die Zufahrten und Zugänge zum Marktplatz sind freizuhalten. Das Aufstellen von Fahrzeugen auf dem Marktplatz ist mit Ausnahme von Verkaufswagen nicht gestattet.

§ 10 Verkaufseinrichtungen

(1) Als Verkaufseinrichtungen auf dem Marktgelände sind nur Verkaufswagen, -anhänger und —stände zugelassen. Sonstige Fahrzeuge dürfen während der Marktzeit auf dem Marktgelände nicht abgestellt werden.

(2) Verkaufseinrichtungen dürfen nicht höher als 3 m sein; Kisten oder ähnliche Gegenstände nicht höher als I m gestapelt werden.

(3) Vordächer von Verkaufseinrichtungen oder Schirmen dürfen die Grundfläche nur nach der Verkaufsseite und nur höchstens 0,50 m überragen. Sie müssen mindestens eine lichte Höhe von 2,10 m, gemessen ab Straßenoberfläche, haben.

(4) Verkaufseinrichtungen müssen standfest sein und dürfen nur in der Weise aufgestellt werden, dass die Straßenoberfläche nicht beschädigt wird. Sie dürfen ohne Erlaubnis der Stadt weder an Bäumen und deren Schutzvorrichtungen, noch an Verkehrs-, Energie-, Fernsprech- oder ähnlichen Einrichtungen befestigt werden.

(5) An den Verkaufseinrichtungen ist an gut sichtbarer Stelle ein Schild mit deutlich geschriebenem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen sowie die Anschrift des Inhabers anzubringen. Führt der Inhaber eine Firmenbezeichnung, so ist diese anzugeben.

(6) Andere als die in Absatz 5 genannten Schilder, Anschriften und Plakate sowie jede sonstige Reklame sind nur innerhalb den Verkaufseinrichtungen im angemessenen, üblichen Rahmen und nur soweit sie mit dem Geschäftsbetrieb des Standinhabers in Verbindung stehen, gestattet.

(7) Die Gänge und Durchfahrten müssen stets, insbesondere für die Rettungsfahrzeuge (Feuerwehr, Rotes Kreuz u.a.) freigehalten werden; es darf dort nicht abgestellt werden.

(8) Feuerstellen, Heiz- und Wärmegeräte müssen den einschlägigen Vorschriften, insbesondere der LandesVO über die Verhütung von Bränden entsprechen. Offenes Licht darf nicht verwendet werden. Die elektrischen Anlagen müssen vorschriftsmäßig erstellt sein; sie dürfen den Besucherverkehr nicht behindern oder gefährden.

(9) Während der Verkaufszeiten müssen die Verkaufseinrichtungen ständig geöffnet und besetzt sein.

§ 11 Erlöschen und Widerruf der Zuteilung

(1) Die Zuteilung erfolgt unter Widerrufsvorbehalt. Außer in den Fällen der Art. 48, 49 BayVwVfG erfolgt ein Widerruf nur, wenn

1. der Standplatz auf dem Markt wiederholt nicht genutzt wird,

2. der Platz des Marktes ganz oder teilweise vorübergehend für bauliche Änderungen oder unaufschiebbare öffentliche Zwecke benötigt wird,

3. der Inhaber der Zuteilung oder dessen Bediensteter oder Beauftragter erheblich oder trotz Mahnung wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Marktsatzung verstoßen haben,

4. der Inhaber der Zuteilung die nach der Marktgebührensatzung fälligen Gebühren nicht bezahlt.

(2) Wird die Zuteilung widerrufen, kann die Gemeinde die Räumung des Standplatzes verlangen.

§ 12 Verhalten auf dem Markt

(1) Im Bereich des Marktes haben alle Marktbenützer und Marktbesucher die Bestimmungen dieser Marktsatzung sowie die Anordnungen der Stadt und des Marktordners zu beachten. Die allgemeinen Vorschriften, insbesondere die Gewerbeordnung, die Preisauszeichnungsverordnung, das Lebensmittel-, Hygiene- und Baurecht sind zu beachten.

(2) Der Marktbetrieb darf nicht gestört werden. Jeder hat sein Verhalten auf dem Marktplatz und den Zustand seiner Sachen so einzurichten, dass keine Person oder Sache beschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

(3) Verboten ist

l. das Anbieten der Waren durch lautes Ausrufen, Anpreisen oder im Umhergehen,

2 das Betteln.

3. das Beschädigen des Marktplatzes und der vorhandenen Einrichtungen,

4. der Aufenthalt in betrunkenem Zustand,

5. das Verstellen der Wege auf dem Marktplatz,

6. das Befahren des Marktplatzes mit Fahrzeugen aller Art während der Öffnungszeit,

7. das Mitführen von Motorrädern, Mopeds, Mofas, Fahrrädern oder ähnlichen Fahrzeugen auf dem Marktplatz,

8. die Verwendung von offenem Licht und Feuer.

(4) Die Gehwege vor den Eingängen und die Zugänge zu den geöffneten Gewerbebetrieben sowie die Einfahrten hierzu müssen ungehindert zugänglich sein. Die Stadt kann Anordnungen über die Gestaltung der Verkaufsstände erlassen.

(5) Die Anbieter haben die Verkaufsstände nach Maßgabe der Anordnungen der Marktaufsicht zu kemzeichnen.

(6) Marktabfälle sind von den Anbietern unverzüglich in die aufgestellten Müllbehälter zu verbringen. Die Anbieter haben die Standplätze in ordentlichem und reinlichem Zustand zu halten.

(7) Es ist insbesondere unzulässig: l. Waren zu versteigern oder mit Lautsprecher anzubieten (ausgenommen Sprechhilfen),

2. Werbematerial aller Art oder sonstige Gegenstände zu verteilen,

3. Tiere auf den Markt zu verbringen, ausgenommen Blindenhunde,

(8) Für Waren, die ortsüblich nach Maß und Gewicht verkauft werden, müssen geeichte Maße, Gewichte und Waagen verwendet werden. Auf Verlangen des Käufers ist ihm die Ware vorzuwiegen oder vorzumessen.

(9) Den Beauftragten zuständiger amtlicher Stellen ist jederzeit Zutritt zu den Standplätzen und Verkaufseinrichtungen zu gestatten. Alle im Marktverkehr tätigen Personen haben sich ihnen gegenüber auf Verlangen auszuweisen.

§ 13 Sauberhalten des Marktes

(1) Der Marktplatz darf nicht verunreinigt werden. Abfälle dürfen nicht eingebracht werden. (2) Die Standinhaber sind verpflichtet,

1. ihre Standplätze während der Benutzungszeit von Schnee und Eis freizuhalten,

2. dafür zu sorgen, dass Papier und anderes leichtes Material nicht verweht werden kann.

3. jede vermeidbare Verunreinigung des Marktplatzes und seiner Einrichtungen zu unterlassen und die Verkaufsstände und deren Umgebung stets sauber zu halten. Nach Beendigung des Marktes ist der Platz in sauberem Zustand zu verlassen.

4. Verpackungsmaterial vom Marktplatz zu entfernen,

5. Abfälle, Müll usw. nicht neben oder unter Fahrzeugen, Buden, Ständen, Tischen, auf öffentlichen Straßen und Plätzen abzulagern, auszugießen oder zu werfen.

(3) Beim Jahrmarkt erfolgt die gründliche Nachreinigung des Marktplatzes durch die Stadt Burgkunstadt.

(4) Die Stadt kann sich zur Beseitigung der Abfälle Dritter bedienen.

§ 14 Haftung

(1) Die Benützung und der Besuch des Marktgeländes erfolgen auf eigene Gefahr. Die Stadt haftet für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten.

(2) Mit der Zuweisung von Verkaufsplätzen, Standplätzen oder Ständen oder der Erhebung von Gebühren übernimmt die Stadt keine Haftung für die Sicherheit der von den Marktbenützern eingebrachten Verkaufseinrichtungen.

(3) Die Inhaber von Standplätzen haben gegenüber der Stadt keinen Anspruch auf Schadloshaltung, wenn der Marktbetrieb durch ein von der Gemeinde nicht zu vertretendes äußeres Ereignis unterbrochen wird oder entfällt.

(4) Die Inhaber von Standplätzen haften gegenüber der Stadt nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sie haben auch für Schäden einzustehen, die von ihren Bediensteten oder ihren Beauftragten verursacht werden.

§ 15 Gebühren

Für die Überlassung von Verkaufsflächen, Standplätzen und Ständen durch die Stadt werden Gebühren nach der Gebührensatzung für die Jahrmärkte erhoben.

§ 16 Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuße bis zu 1.000,- € kann belegt werden, wer vorsätzlich

1. nicht zugelassene Waren feilbietet 2,

2. auf dem Marktplatz Waren von einem nicht zugeteilten Standplatz aus anbietet oder verkauft 7 Abs. 1,

3. einer Anordnung der Gemeinde auf Räumung des Standplatzes nach 8 Abs. 3 nicht nachkommt,

4. vor dem Ende der Öffnungszeit mit Fahrzeugen die Räumung des Standplatzes vornimmt 8 Abs. 2,

5. den Aufsichtspersonen keinen Zutritt zum Verkaufsstand gestattet 9 Abs. 1,

6. Fahrzeuge, die keine Verkaufswagen sind, auf dem Marktgelände aufstellt oder die Zufahrten oder Zugänge zum Marktplatz nicht freihält 9 Abs. 3,

7. Marktabfälle nicht in die Müllbehälter verbringt oder den Standplatz nicht in ordentlichem und reinlichem Zustand hält S 12 Abs. 6,

8. durch sein Verhalten Sachen oder Personen beschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt 12 Abs. 2,

9. den in 9 Abs. 2 enthaltenen Verboten zuwiderhandelt.

§ 17 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung über die Jahrmärkte in der Stadt Burgkunstadt vom 20.02.1986 sowie die Erste Satzung zur Anderung der Satzung über die Jahrmärkte vom 01.09.2001 in der Stadt Burgkunstadt außer Kraft.

Die 1. Änderungssatzung zur Marktsatzung trat am 14.02.2008 in Kraft.

Burgkunstadt, den 28.07.2010

Stadt Burgkunstadt

P e t t e r i c h

Erster Bürgermeister