Satzung über die Straßenbenennung und Hausnumerierung in der Stadt Burgkunstadt vom 21. Juli 1998

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Satzung über die Straßenbenennung und Hausnumerierung in der Stadt Burgkunstadt

Vom 21. Juli 1998

Auf Grund Art. 23 der Gemeindeordnung für die Freistaat Bayern (GO), § 126 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) und Art. 52 Abs. 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) erläßt die Stadt Burgkunstadt, Landkreis Lichtenfels folgende Satzung

§ 1 Straßennamen

Die Namen der Straßen, Wege und Plätze in der Stadt Burgkunstadt bestimmt die Stadt Burgkunstadt

§ 2 Beschilderung

Die Straßennamenschilder werden auf Kosten der Stadt Burgkunstadt beschafft, angebracht und unterhalten.

§ 3 Hausnummern

(1) Jedes Hauptgebäude erhält eine Hausnummer. Geringfügige Bauwerke, die ausschließlich Nichtwohnzwecken dienen, erhalten Hausnummern nur dann, wenn hierfür ein öffentliches Interesse besteht,

(2) Für ein Anwesen wird regelmäßig nur eine Hausnummer zugeteilt. Besteht ein Anwesen aus mehreren Gebäuden oder besitzt es mehrere Eingänge, können mehrere Hausnummern zugeteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse besteht.

§ 4 Numerierung der Gebäude

(1) Die Gebäude werden nach Straßen numeriert. Die Numerierung der Gebäude erfolgt grundsätzlich vom Mittelpunkt der Ortschaft aus in der Weise, daß rechts die geraden und links die ungeraden Nummern laufen.

(2) Gebäude auf Eckgrundstücken erhalten ihre Nummer nach der Straße, an der sich der Zugang zur Haupttreppe oder, bei Fehlen einer Haupttreppe, der Haupteingang des GrundStückes befindet.

(3) Gebäude an erst zu bauenden Straßen oder abseits einer Straße oder an einer noch nicht benannten Straße werden nach der nächstgelegenen benannten Straße benannt.

§ 5 Vorläufige Hausnummern, Umnumerierung

(1) Vorläufige Hausnummern werden erteilt, wenn die fortlaufende Bebauung und damit die Nummernfolge einer Straße noch nicht hinreichend bestimmt ist oder wenn in absehbarer Zeit eine Anderung des Straßenverlaufes zu erwarten ist. Im Falle des § 4 Abs. 3 werden nur vorläufige Hausnummern zugeteilt.

(2) Die Stadt Burgkunstadt kann aus dringenden Gründen eine Umnumerierung von Gebäuden vornehmen.

§ 6 Ausgestaltung der Hausnummernschilder

(1) Im Interesse einer einheitlichen Ausgestaltung der Hausnummernschilder sind die von der Stadt Burgkunstadt beschafften und bereitgestellten Schilder zu verwenden.

§ 7 Zuteilung der Hausnummern

Die Hausnummer wird auf schriftlichen Antrag oder von Amts wegen zugeteilt. Die Zuteilung erfolgt, wenn mit dem Bauwerk begonnen wurde, spätestens mit Bezugsfertigkeit.

§ 8 Beschaffung der Hausnummernschilder

Die Hausnummernschilder werden von der Stadt Burgkunstadt beschafft.

§ 9 Kosten

(1) Der Eigentümer hat die Kosten für die Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Erneuerung der Hausnummernschilder und Hinweisschilder zu tragen.

(2) Der Stadt Burgkunstadt sind die tatsächlich angefallenen Kosten für die Beschaffung der Hausnummernschilder zu erstatten.

(3) Der Kosenerstattungsanspruch der Stadt Burgkunstadt entsteht mit Zuteilung der Hausnummer.

§ 10 Anbringung, Unterhaltung und Erneuerung der Hausnummernschilder

(1) Das Hausnummernschild ist deutlich sichtbar an der Straßenseite des Gebäudes über oder unmittelbar neben dem Hauseingang anzubringen. Befindet sich der Hauseingang nicht auf der der Straße zugewandten Seite, so ist das Schild an der dem Hauseingang nächstliegenden Ecke des Gebäudes nach der Straße hin anzubringen. Es darf nicht höher als 2,20 m über der Erdoberfläche angebracht werden. Liegt das Gebäude nicht unmittelbar an der Straße, ist das Hausnummernschild neben dem Garteneingang anzubringen. Eventuell kann auch die Anbringung eines Hinweisschildes an geeigneter Stelle erforderlich sein.

(2) Die Grundstückseigentümer und Besitzer haben die Hausnummernschilder stets in gut lesbarem und von der Straße aus gut sichtbarem Zustand zu halten. Schwer leserlich oder unleserlich gewordene Schilder sind durch neue zu ersetzen.

§ 11 Duldungspflicht

Die Eigentümer von Grundstücken haben das Anbringen von Hinweisschildern auf abgelegene Gebäude zu dulden.

§ 12 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Straßenbenennung und Hausnumerierung in der Stadt Burgkunstadt vom 23.01.1991 außer Kraft.

Burgkunstadt, den 21. Juli 1998

Stadt Burgkunstadt

P e t t e r i c h

Erster Bürgermeister

Bekanntmachungsvermerk

Auf die vorstehende Satzung wurde durch Bekanntmachung vom 21.07.1998 hingewiesen. Die Bekanntmachung wurde am 22.07.1998 an die Amtstafel am Rathaus angeheftet und am 07.08. 1998 wieder abgenommen.

Burgkunstadt, den 10.08.1998

Stadt Burgkunstadt

P e t t e r i c h

Erster Bürgermeister