Öffentliche Einrichtung

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Begriff

"Eine öffentliche Einrichtung ist eine Einrichtung, die durch Widmung einem bestimmten Kreis der Öffentlichkeit zur Benutzung zur Verfügung gestellt wird. Der Begriff ist weit zu fassen. Einrichtung kann dabei jeder tatsächlich benutzbare Gegenstand sein, neben einer einzelnen Sache kann es sich auch um eine Sachgesamtheit oder nur um den Bestandteil einer Sache handeln. Zweck sowie Benutzungsart und -umfang werden durch die Widmung festgelegt. Nicht darunter fallen jedoch Sachen im Gemeingebrauch, wie etwa die öffentlichen Straßen."<ref>Seite „Öffentliche Einrichtung“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 10. Januar 2015, 22:18 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=%C3%96ffentliche_Einrichtung&oldid=137650424 (Abgerufen: 21. April 2016, 15:18 UTC) </ref>

Gemeindeangehörige

Die Beschränkung auf Gemeindeangehörige könnte möglicherweise mit der europarechtlichen Dienstleistungsfreiheit kollidieren.<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr., 287, noch zu Art. 49 EG</ref>

Benutzung

Zulassung zur Benutzung

Nach GO Art. 21 Ab. 1 Satz 1 sind alle Gemeindeangehörigen nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen. Die Vorschriften in Art. 21 Abs. 1 GO findet nach GO Art. 21 Abs. 4 auf juristische Personen und Personenvereinigungen entsprechende Anwendung.

Bei einer Erschöpfung der Kapazität der öffentlichen Einrichtung hat der Bewerber ein subjektiv-öffentliches Recht auf fehlerfreie Ausübung des Auswahlermessens, d.h. darauf, dass die Beklagte die Auswahlentscheidung nach sachlichen Kriterien und unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes (GG Art. 3 Abs. 1, BV Art. 118 Abs. 1) trifft<ref>st. Rspr., BayVGH vom 11.9.1981 NVwZ 1982, 120 = BayVBl 1982, 656; vom 10.9.1998 NVwZ-RR 1999, 574; VGH Bayern, Urteil vom 31.03.2003 - 4 B 00.2823 = VGH 56, 98 = NVwZ-RR 2003, 771 = BayVBl 2003, 501; BayVGH, Beschluss vom 12. Juli 2010 · Az. 4 CE 10.1535</ref>.

Benutzungsverhältnis

Das Benutzungsverhältnis kann öffentlich rechtlich durch Benutzungssatzung oder zivilrechtlich durch Benutzungsordnung geregelt werden<ref>Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 83</ref>.

Benutzungssatzung

Benutzungsordnung

Benutzungsgebühr (KAG Art. 8)

Gemeinden, Landkreise und Bezirke können für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen und ihres Eigentums Benutzungsgebühren erheben (KAG Art. 8 Abs. 1 Satz 1). Benutzungsgebühren dürfen nur auf Grund einer besonderen Abgabesatzung erhoben werden (KAG Art. 2 Abs. 1 Satz 1).

Privatisierung von öffentlichen Einrichtungen

Es verstößt nicht gegen Art. 28 Abs. 2 GG, wenn nach der Gemeindeordnung ein Anschluss- und Benutzungszwang nur bei öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zulässig ist.<ref>BVerwG, Urteil vom 06.04.2005 - 8 CN 1.03</ref>

Stadt Burgkunstadt

Öffentliche Einrichtungen der Stadt Burgkunstadt

Die Stadt Burgkunstadt unterhält u.a. folgende öffentlichen Einrichtungen:

  • ...

Normen

Grundgesetz (GG)

Verfassung des Freistaates Bayern (BV)

Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)

  • GO Art. 21 Benutzung öffentlicher Einrichtungen; Tragung der Gemeindelasten
  • GO Art. 24 (Inhalt der Satzungen) Abs. 1 Nr. 1: In den Satzungen können die Gemeinden insbesondere 1. die Benutzung ihres Eigentums und ihrer öffentlichen Einrichtungen regeln,...

Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Finanzausgleichsgesetz - FAG)

Außer Kraft

EG-Vertrag

Rechtsprechung

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH)

VGH Baden-Württemberg

Publikationen

Lexika

Fachbücher

  • Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 83 f.

Siehe auch

Fußnoten

<references />