Satzung über Aufwendungsersatz und Gebühren für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren vom 29.04.1997 (außer Kraft)

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Diese Norm ist außer Kraft.
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Satzung über Aufwendungsersatz und Gebühren für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren vom 29.04.1997<ref>Quelle: Stadt Burgkunstadt - http://www.burgkunstadt.de/2253_DEU_WWW.php und http://exchange.hirsch-woelfl.de/news/getFile.php?id=1998532&id2=64066&id3=9011&file=2091-1280216756.pdf abgerufen am 26.02.2015 um 18:43 Uhr</ref>

Auf Grund von Art. 1 bis 4 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) sowie von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erläßt die Stadt Burgkunstadt folgende Satzung:

§ 1 Aufwendungsersatz für Pflichtleistungen

(1) Die Stadt Burgkunstadt erhebt im Rahmen von BayFwG Art. 28 Abs. 1 und 2 Aufwendungsersatz für folgende Pflichtleistungen ihrer Freiwilligen Feuerwehren:

1. Einsätze (BayFwG Art. 4 Abs. 1),

2. Sicherheitswachen (BayFwG Art. 4 Abs. 2 Satz 1),

3. Ausrücken nach mißbräuchlicher Alarmierung<ref>Siehe hierzu BayVGH, Urteil vom 27.06.2012 - 4 BV 11.2549</ref>.

Einsätze werden nur in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet.

(2) Die Höhe des Aufwendungsersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß Anlage I zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in Anlage I enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet.

(3) Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 6 Satz 2 BayFwG) werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht.

§ 2 Gebühren für freiwillige Leistungen

(1) Die Stadt Burgkunstadt erhebt Gebühren für die Inanspruchnahme ihrer Freiwilligen Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 5 Satz 1 BayFwG):

1. Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Aufgaben der Feuerwehren gehören,

2. Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch,

3. Leistungen der Atemschutzgerätewerkstatt/Schlauchwerkstatt.

(2) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage II zu dieser Satzung. Für Leistungen, die nicht im Verzeichnis enthalten sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach der für vergleichbare Leistungen festgesetzten Gebühr zu bemessen ist. Für den Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet.

§ 3 Schuldner

(1) Bei Pflichtleistungen (§ 1) bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG.

(2) Bei freiwilligen Leistungen (§ 2) ist Gebührenschuldner, wer die Feuerwehr in Anspruch genommen hat.

(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 4 Entstehen und Fälligkeit

(1) Der Aufwendungsersatz nach §1 bzw. die Gebührenschuld nach § 2 entstehen mit Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr.

(2) Der Aufwendungsersatz (§1) bzw. die Gebührenschuld (§ 2) werden einen Monat nach Bekanntmachung des Bescheides zur Zahlung fällig.

§ 5 Verzicht, Stundung und Erlaß

(1) Auf einen Aufwendungsersatz (§ 1) oder die Gebührenschuld (§ 2) kann verzichtet werden, wenn Feuerwehreinsätze auf Ersuchen einer Behörde oder einer Organisation mit Sicherheitsaufgaben durchgeführt werden, das Ersuchen im Öffentlichen Interesse liegt und kein kostenpflichtiger Dritter (z. B. Unfallverursacher) vorhanden ist.

(2) Auf Aufwendungsersatz (§ 1) oder Gebührenerhebung (§ 2) kann ebenfalls verzichtet werden, wenn die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr gemeinnützigen Zwecken dient.

(3) Wird bei der Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr aus Gründen, die nicht vom Ersatzpflichtigen zu vertreten sind, ein überhöhter Aufwand (Fahrzeuge, Geräte, Personal) betrieben, können in begründeten Einzelfällen an Stellen der tatsächlichen Aufwendungen nur die notwendigen (angemessenen) Aufwendungen verrechnet werden.

(4) Für die Inanspruchnahme der freiwilligen Feuerwehr werden kein Aufwendungsersatz (§ 1) und keine Gebührenschuld (2 §) gefordert, wenn Personal und Gerät aus Gründen, die der Ersatzpflichtige nicht zu vertreten hat, nicht zum Einsatz gekommen sind oder kommen konnten („versuchte Hilfeleistung"), es sei denn, er hat der Feuerwehr vorsätzlich falsch alarmiert oder die den Einsatz die Feuerwehr veranlassende Gefahr vorsätzlich herbeigeführt.

(5) Für Stundung und Erlaß von Aufwendungsersatz (§ 1) und Gebührenschuld (§ 2) gelten gemäß Art. 13 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) die Vorschriften der Abgabenordnung.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Anlage I zur Satzung über Aufwendungsersatz und Gebühren für Einsätze und andere Leistungen der Freiw. Feuerwehren in der Stadt Burgkunstadt. Verzeichnis der Pauschalsätze für Pflichtleistungen der Freiw. Feuerwehren (Aufwendungsersatz).

Der Aufwendungsersatz setzt sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nr. 1-3) und den Personal-kosten (Nr. 4) zusammen.

1. Streckenkosten

Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke vom Feuerwehr-gerätehaus zum Einsatzort und zurück für

1.1 Lösch- und Sonderfahrzeuge, soweit nachstehend nicht besonders aufgeführt 3,00 DM

2. Ausrückestundenkosten

Die Ausrückestundenkosten betragen, berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feu-erwehrgerätehaus bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens - je Stunde für

2.1 Lösch- oder Sonderfahrzeuge, soweit nachstehend nicht besonders aufgeführt 38,00 DM

Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im übrigen die ganzen Aus-rückestundenkosten erhoben.

3. Arbeitsstundenkosten

Wird ein Gerät eingesetzt, das nicht zur feuerwehrtechnischen Beladung des eingesetzten Fahrzeuges gehört und ist der Geräteeinsatz somit nicht bereits mit den Ausrückestundenko-sten des Fahrzeuges abgegolten, werden Arbeitsstunden berechnet. In die Arbeitsstunden nicht eingerechnet wird der Zeitraum, währenddessen ein Gerät am Einsatzort vorübergehend nicht in Betrieb ist. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im übrigen die ganzen Stun-denkosten erhoben.

Als Arbeitsstundenkosten werden berechnet für

3.1 Geräteanhänger 25,00 DM

3.2 Tragkraftspritze 30,00 DM

3.3 Kettensäge 20,00 DM

3.4 Elektroschweißgerät 16,00 DM

3.5 Be- und Entlüftungsgerät 25,00 DM

3.6 Notstromaggregat 30,00 DM

3.7 Elektrotauchpumpe 16,00 DM

3.8 Industriesauger 16,00 DM

3.9 Länge Druckschlauch 5,00 DM

3.10 Länge Saugschlauch 2,00 DM

3.11 sonstiges Lösch- und Hilfeleistungsgerät 10,00 DM

4. Personalkosten

Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus der Feuerwache/dem jeweiligen Feuerwehrgerätehaus bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.

4.1 Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende

Aufwendungsersatz für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird nur erhoben, wenn die Stadt Burgkunstadt Verdienstausfall (Art. 9 Abs. 3 BayFwG) oder fortgezahltes Arbeitsentgelt (Art. 10 BayFwG) erstatten muß. In diesem Fall kommt der Betrag zum Ansatz, den die Stadt Burgkunstadt tatsächlich zu erstatten hat.

4.2 Sicherheitswachen

Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gern. Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden je Stunde Wachdienst die dem Feuerwehrdienstleistenden zu zahlende Entschädigung zuzüglich des Pauschalsteuerbetrages nach § 40 a Abs. 1 EStG erhoben.

Abweichend von Ziffer 4 Satz 2 wird für die Anfahrt und die Rückfahrt insgesamt eine weitere Stunde berechnet.

Bei nicht rechtzeitiger Absage einer Sicherheitswache wird für jeden eingeteilten Feuerwehrdienstleistenden der in Ziffer 4. 2 Absatz 1 genannte Entschädigungssatz für 1 Stunde erhoben.

Anlage II zur Satzung über Aufwendungsersatz und Gebühren für Einsätze und andere Leistungen der Freiw. Feuerwehren in der Stadt Burgkunstadt. Gebührenverzeichnis für freiwillige Leistungen der Freiw. Feuerwehren

Die Höhe der geschuldeten Gebühren setzt sich aus den jeweiligen Sachgebühren (Nr. I/1 bis 1/5) und den Personalgebühren (Nr. II) zusammen, oder es werden Pauschalgebühren (Nr. III) erhoben.

I. Sachgebühren

1. Grundgebühr

1.1 Lösch- oder Sonderfahrzeuge, soweit nachstehend nicht besonders aufgeführt 40,00 DM

2. Ausrückestundengebühren

Die Ausrückestundengebühren betragen, berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens, je Stunde für

2.1 Lösch- oder Sonderfahrzeug, soweit nachstehend nicht besonders aufgeführt 20,00 DM

Für angefangene Ausrückestunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im übrigen die ganzen Stundengebühren erhoben.

3. Streckengebühren

Die Streckengebühren betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke vom Feuer-wehrgerätehaus zum Einsatzort und zurück für

3.1 Lösch- oder Sonderfahrzeug, soweit nachstehend nicht besonders aufgeführt 3,00 DM

4. Arbeitsstundengebühren

Wird ein Gerät eingesetzt, das nicht zur feuerwehrtechnischen Beladung des eingesetzten Fahrzeuges gehört und ist der Geräteeinsatz somit nicht bereits mit den Ausrückestundenge-bühren des Fahrzeugs abgegolten, werden Arbeitsstundengebühren berechnet.

In den Arbeitsstunden nicht eingerechnet wird der Zeitraum, währenddessen ein Gerät am Einsatzort vorübergehend nicht in Betrieb ist. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im übrigen die ganzen Stun-dengebühren erhoben.

Als Arbeitsstundengebühren werden je Stunde berechnet für

4.1 Geräteanhänger 30,00 DM

4.2 Tragkraftspritze 35,00 DM

4.3 Kettensäge 25,00 DM

4.4 Elektroschweißgerät 20,00 DM

4.5 Be- und Entlüftungsgerät 30,00 DM

4.6 Notstromaggregat 35,00 DM

4.7 Elektrotauchpumpe 20,00 DM

4.8 Industriesauger 20,00 DM

4.9 Länge Druckschlauch 7,00 DM

4.10 Länge Saugschlauch 4,00 DM

4.11 sonstiges Lösch- und Hilfeleistungsgerät 15,00 DM

5. Geräteüberlassungsgebühren

Für die Überlassung von Geräten oder Ausrüstungsgegenständen werden Geräteüberlassungs-gebühren je Tag berechnet, auch für nur angefangene Tage.

Sie betragen je Tag für


5.1 Auffangbehälter 30,00 DM

5.2 Abdeckplane 10,00 DM

5.3 Länge Druckschlauch 10,00 DM

(zusätzlich Gebühren für Prüfung und Reinigung)

5.4 Länge Saugschlauch 5,00 DM

(zusätzlich Gebühren für Prüfung und Reinigung)

5.5 Strahlrohr, Verteiler, Sammelstück, Saugkorb u.ä. je Stück 5,00 DM

5.6 Kübelspritze 5,00 DM

5.7 Feuerlöscher 5,00 DM

(Wiederauffüllung wird gesondert berechnet)

5.8 Flaschenzug/Greifzug 15,00 DM

5.9 Sicherheitsgurt/Absperrleine 5,00 DM

5.10 Steckleiter (je Teil) 5,00 DM

5.11 Anstelleiter 5,00 DM

5.12 Schiebeleiter 10,00 DM

5.13 Frischluftgerät 20,00 DM

II. Personalgebühren

Personalgebühren werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Aus-rücken aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im übrigen die ganzen Stundengebühren erhoben.

1. Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende Personalgebühren für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender werden nur erhoben, wenn die Stadt Burgkunstadt Verdienstausfall oder fortgezahlten Arbeitsentgelt erstatten muß. In diesem Fall kommt der Betrag zum Ansatz, den die Stadt Burgkunstadt tatsächlich zu erstatten hat.

III. Pauschale Gebühren

Für folgende Tätigkeiten werden pauschale Gebühren erhoben:

1. Reinigen und Prüfen eines Preßluftatmers 20,00 DM

2. Reinigen und Prüfen einer Maske 8,00 DM

3. Füllen von Preßluftflaschen (je Liter) 1,50 DM

4. Waschen, Prüfen und Trocknen von Schläuchen (je Stück 8,00 DM

5. Einband je Kupplung bei Druckschläuchen 6,00 DM

6. Vulkanisieren (je Fleck) 8,00 DM

Siehe auch

Fußnoten

<references />