Sinn der staatlichen Aufsicht

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Normen

  • GO Art. 108 Sinn der staatlichen Aufsicht: Die Aufsichtsbehörden sollen die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verständnisvoll beraten, fördern und schützen sowie die Entschlußkraft und die Selbstverantwortung der Gemeindeorgane stärken.

Siehe auch