Entschädigung ehrenamtlich tätiger Personen

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Ehrenamtlich tätige Personen haben nach GO Art. 20a Abs. 1 Satz 1 Anspruch auf angemessene Entschädigung. Das Nähere wird durch Satzung<ref>vgl. Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 11.05.2020</ref> bestimmt (GO Art. 20a Abs. 1 Satz 2). Auf die Entschädigung kann nicht verzichtet werden (GO Art. 20a Abs. 1 Satz 3). Der Anspruch ist nicht übertragbar (GO Art. 20a Abs. 1 Satz 4).

Ehrenamtlich tätige Personen erhalten nach GO Art. 20a Abs. 2 ferner für die nach Maßgabe näherer Bestimmung in der Satzung zur Wahrnehmung des Ehrenamts notwendige Teilnahme an Sitzungen, Besprechungen oder anderen Veranstaltungen folgende Ersatzleistungen:

  1. Arbeitnehmern wird der ihnen entstandene nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt.
  2. Selbständig Tätige können für die ihnen entstehende Zeitversäumnis eine Verdienstausfallentschädigung erhalten. Die Entschädigung wird auf der Grundlage eines satzungsmäßig festgelegten Pauschalsatzes gewährt. Wegezeiten können in angemessenem Umfang berücksichtigt werden.
  3. Personen, die keine Ersatzansprüche nach Nummern 1 und 2 haben, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, können eine Entschädigung erhalten. Die Entschädigung wird auf der Grundlage eines satzungsmäßig festgelegten Pauschalsatzes gewährt. Der Pauschalsatz darf nicht höher sein als der Pauschalsatz nach Nummer 2. Wegezeiten können in angemessenem Umfang berücksichtigt werden.

Abs. 1 und 2 gelten nicht für den ersten Bürgermeister und für die berufsmäßigen weiteren Bürgermeister (GO Art. 20a Abs. 3).

GO Art. 20a Abs. 4 regelt:

Vergütungen für Tätigkeiten, die ehrenamtlich tätige Personen kraft Amts oder auf Vorschlag oder Veranlassung der Gemeinde in einem Aufsichtsrat, Vorstand oder sonstigen Organ oder Gremium eines privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich organisierten Unternehmens wahrnehmen, sind an die Gemeinde abzuführen, soweit sie insgesamt einen Betrag von 6 400 Euro im Kalenderjahr übersteigen; mit einem Vomhundertsatz benannte Änderungen des Grundgehalts der Beamten mit einer Besoldung nach Besoldungsgruppe A 13 gelten ab dem auf das Inkrafttreten der Änderung folgenden Kalenderjahr mit dem gleichen Vomhundertsatz für den in Halbsatz 1 genannten Betrag. Von der Gemeinde veranlasst sind auch Tätigkeiten, die von einem Unternehmen, an dem sie unmittelbar oder mittelbar ganz oder mehrheitlich beteiligt ist, einer ehrenamtlich tätigen Person übertragen werden. Der Betrag verdoppelt sich für Vorsitzende des Aufsichtsrats oder eines vergleichbaren Organs der in Satz 1 genannten Unternehmen und erhöht sich für deren Stellvertreter um 50 v.H. Bei der Festsetzung des abzuführenden Betrags sind von den Vergütungen Aufwendungen abzusetzen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit nachweislich entstanden sind. Die Ablieferungsregelungen nach dem beamtenrechtlichen Nebentätigkeitsrecht finden keine Anwendung.

Entschädigung von Ehrenbeamten

Ehrenbeamte und Ehrenbeamtinnen haben nach KWBG Art. 53 Abs. 1 Satz 1 Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Die Entschädigung wird monatlich im Voraus gezahlt (KWBG Art. 53 Abs. 1 Satz 2).

Ein ehrenamtlicher weiterer Bürgermeister oder eine ehrenamtliche weitere Bürgermeisterin, der gewählte Stellvertreter des Landrats oder der Landrätin und der gewählte Stellvertreter des Bezirkstagspräsidenten oder der Bezirkstagspräsidentin erhalten neben der als Gemeinderatsmitglied, als Mitglied des Kreistags oder des Bezirkstags gewährten Entschädigung nach KWBG Art. 53 Abs. 4 Satz 1 eine weitere Entschädigung nach dem Maß der besonderen Inanspruchnahme als kommunaler Wahlbeamter und kommunale Wahlbeamtin. Die Entschädigungen dürfen zusammen nicht mehr betragen als die Entschädigung oder die Summe von Grundgehalt, Familienzuschlag der Stufe 1 und Dienstaufwandsentschädigung des oder der Vertretenen (KWBG Art. 53 Abs. 4 Satz 2).

Nach herrschender Auffassung ist die Beratung über die Festsetzung der zu gewährenden Entschädigung von Ehrenbeamten (KWBG Art. 54) in nichtöffentlicher Gemeinderatssitzung vorzunehmen<ref>Stefan Papsthart, Glashaus mit Geheimnissen - Zur (Nicht-)Öffentlichkeit kommunaler Ratsarbeit, BayVBl. 2021, 253 ff., 255 Fn. 60 mit Verweis auf Hans Hümmer / Benjamin Wallner, Kommunale Wahlbeamte / Kommunales Ehrenamt in Bayern, Loseblattwerk mit Aktualisierungen, 2018, Loseblatt, Kommentar, Carl Link Verlag, ISBN 9783556030301, Erl. 11.53/6.4. i.V.m. Erl. 11.54/2.1 zu Art. 53 bzw. 54 KWBG; a.A. Christian von Coelln, (Original-)Referendarexamensklausur - Öffentliches Recht: Streit um die Entschädigung des Bürgermeisters, JuS 2008, 351, 354</ref>

Entschädigung ehrenamtlich tätiger Personen in der Stadt Burgkunstadt

Nach § 3 Abs. 2 der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 11.05.2020 erhalten die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder für ihre Tätigkeit als Entschädigung einen Pauschalbetrag von monatlich 55,00 € und ein Sitzungsgeld von je 50,00 € für die notwendige Teilnahme an Sitzungen des Stadtrats und 40,00 € für die notwendige Teilnahme an Sitzungen eines Ausschusses.

Stadtratsmitglieder, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben nach § 3 Abs. 3 Satz 1 außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls. Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 20,00 € je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. Sonstige Stadtratsmitglieder, denen im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten eine Pauschalentschädigung von 20,00 € je volle Stunde. Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag gewährt.

Die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder erhalten für auswärtige Tätigkeit Reisekosten und Tagegelder nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes.(§ 3 Abs. 4)

Die Absätze 2 bis 4 gelten für Ortssprecher entsprechend, wenn sie zu den Sitzungen geladen sind, wobei der Pauschalbetrag nach § 3 Abs. 2 von monatlich 55,00 € nicht gezahlt wird.(§ 3 Abs. 5)

Normen

Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)

Gesetz über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG)

Publikationen

Fachaufsätze

  • Christian von Coelln, (Original-)Referendarexamensklausur - Öffentliches Recht: Streit um die Entschädigung des Bürgermeisters, JuS 2008, 351

Fußnoten

<references/>