Kategorie:Öffentliches Baurecht

Aus Kommunalwiki
Version vom 10. Juni 2020, 13:05 Uhr von Marcus.Dinglreiter (Diskussion | Beiträge)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen

OeffentlichesBaurecht.png

Bauplanungsrecht

In Deutschland ist das Bauplanungsrecht (auch: Städtebaurecht) ein Teilgebiet des öffentlichen Baurechts. Ihm kommt die Aufgabe zu, die rechtliche Qualität des Bodens und seine Nutzbarkeit festzulegen. Es regelt damit die flächenbezogenen Anforderungen an ein Bauvorhaben. Zielsetzung ist die Sicherstellung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung; zentrales Element hierfür ist die Bauleitplanung. Das Städtebaurecht regelt dementsprechend die Vorbereitung und Leitung der baulichen und sonstigen Nutzung der Grundstücke. Das Städtebaurecht in Deutschland ist Bundesrecht; seine Rechtsquellen sind das Baugesetzbuch (BauGB) und die auf das Baugesetzbuch gestützten Rechtsverordnungen: Baunutzungsverordnung (BauNVO), Planzeichenverordnung und Wertermittlungsverordnung. Flankiert und ergänzt wird das Städtebaurecht des Bundes durch zahlreiche weitere Rechtsbereiche, die spezialgesetzliche Regelungen für das Bauen enthalten, die zum Teil für alle Bauvorhaben, zum Teil für Bauvorhaben in besonderer örtlicher Lage, teilweise nur für Sonderbauten gelten.<ref>Seite „Bauplanungsrecht“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 12. Februar 2019, 12:35 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Bauplanungsrecht&oldid=185615384 (Abgerufen: 2. Juni 2020, 22:00 UTC) mit Verweis auf https://web.archive.org/web/20090225203910/http://www.bmvbs.de/Stadtentwicklung_-Wohnen/Stadtentwicklung-,1549/Oeffentliches-Baurecht.htm</ref>

Bauordnungsrecht

Das Bauordnungsrecht ist neben dem Bauplanungsrecht ein Teilbereich des öffentlichen Baurechts und steht - bezogen auf Bayern - im Wesentlichen unter der Hoheit des Freistaats Bayern. Es wird insbesondere in der Bayerischen Bauordnung geregelt. Es befasst sich mit den baulich-technischen Anforderungen an die Bauvorhaben und regelt in erster Linie die Abwehr von Gefahren, die von der Errichtung, dem Bestand und der Nutzung baulicher Anlagen ausgehen. Die Bayerische Bauordnung (BayBO) enthält die Regelungen zum Baugenehmigungsverfahren und zur Bauaufsicht. Darüber hinaus enthält die Bayerische Bauordnung (BayBO) auf Grundlage des Baugesetzbuch (BauGB) bauliche Gestaltungsbestimmungen, die entweder im Rahmen eines Bebauungsplanes oder auf Grundlage anderer Satzungen erlassen werden können.<ref>vgl. Seite „Bauordnungsrecht“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 22. Dezember 2019, 15:14 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Bauordnungsrecht&oldid=195133672 (Abgerufen: 2. Juni 2020, 22:11 UTC) </ref>

Normen

Bundesrecht

Grundgesetz (GG)

Baugesetzbuch (BauGB)

Die konkurrerende Gesetzgebung erstreckt sich nach GG Art. 74 Nr. 18 u.a. auf das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge). Auf dieser Grundlage wurde das Baugesetzbuch erlassen. Dieses beschäftigt sich insbesondere mit der Bauleitplanung und der Zulässigkeit von Bauvorhaben.

Baunutzungsverordnung (BauNVO)

Landesrecht (Bayern)

Bayerische Bauordnung (BayBO)

Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO)

Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze (GaStellV)

Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VStättV)

Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Verkaufsstättenverordnung - VkV)

Publikationen

Fachbücher

Kommentare

Fachbeiträge

Siehe auch

Fußnoten

<references/>

Seiten in der Kategorie „Öffentliches Baurecht“

Folgende 200 Seiten sind in dieser Kategorie, von 246 insgesamt.

(vorherige Seite) (nächste Seite)
(vorherige Seite) (nächste Seite)