Bodenrechtliche Spannungen

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Überschreitet ein Bauvorhaben den Rahmen, "so stellt sich die Frage, ob dadurch Spannungen in das Gebiet getragen oder gegebene Spannungen erhöht werden, ob die gegebene Situation verschlechtert, gestört, belastet, in Bewegung gebracht wird<ref>(vgl. Urteil vom 26. Mai 1978, a.a.O.)</ref>."<ref>BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 - 4 C 15.84 = BVerwGE 75, 34 Tz. 31</ref>

Ein Planungserfordernis im Sinne des BauGB § 1 Abs. 3 hindert für die Bebauung einer größeren Fläche im Innenbereich oder für die Verwirklichung eines größeren Vorhabens das Einfügen nicht schlechthin. "Ein Planungserfordernis hat für die Frage des Einfügens nur indizielle Bedeutung. Es geht bei der Frage, ob sich ein Vorhaben im Sinne des BauGB § 34 Abs. 1 in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, um eine konkrete Betrachtung der Beziehung des Vorhabens zu seiner Umgebung. ... Die im Urteil vom 26. Mai 1978 (a.a.O.) erwähnte indizielle Bedeutung einer Planungsbedürftigkeit des zur Genehmigung gestellten Vorhabens ist vielfach mißverstanden worden; sie ist nur eine andere Umschreibung für die aufgrund der konkreten Gegebenheiten getroffene Wertung, ein Vorhaben belaste seine Umgebung in einer Weise, wie sie aufgrund der vorhandenen Bebauung einschließlich - gleichsam als Vorbelastung - noch zu berücksichtigenden früheren Bestandes nicht zu erwarten ist. Das hat der Senat bereits im Urteil vom 18. Februar 1983<ref> - BVerwG 4 C 18.81 - (BVerwGE 67, 23 <30 f.>[BVerwG 18.02.1983 - 4 C 18/81])</ref> klargestellt; er hat insbesondere ausgeführt, daß es auf die konkreten Wirkungen eines Vorhabens in der konkreten Umgebung, in der es verwirklicht werden soll, ankomme."<ref>BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 - 4 C 15.84 = BVerwGE 75, 34 Tz. 31</ref>

Gebot der Rücksichtnahme und bodenrechtliche Spannungen

"Das Gebot der Rücksichtnahme ist mit dem Verbot der Begründung oder Erhöhung bodenrechtlich beachtlicher Spannungen nicht in jeder Beziehung identisch. Das Gebot der Rücksichtnahme dient dem Schutz der sonstigen, d. h. vor allem: der in der unmittelbaren Nähe des Vorhabens vorhandenen, Bebauung vor nicht hinnehmbaren Beeinträchtigungen<ref>(Urteile vom 18. Oktober 1974 – BVerwG 4 C 77.73 – Buchholz 406. 11 § 34 BBauG Nr. 45 S. 118 und vom 26. Mai 1978 a. a. O. S. 386)</ref>; es hebt auf die gegenseitige Verflechtung der baulichen Situation benachbarter Grundstücke ab und will einen angemessenen Ausgleich schaffen, der dem einen das ermöglicht, was für ihn unabweisbar ist, und den anderen vor unzumutbaren Belästigungen oder Benachteiligungen schützt<ref>(Urteil vom 13. März 1981 – BVerwG 4 C 1.78 – BRS 38 Nr. 186 S. 412)</ref>. Bodenrechtlich beachtliche und bewältigungsbedürftige Spannungen sind demgegenüber dadurch gekennzeichnet, dass das Vorhaben die vorhandene Situation in bauplanungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert, stört oder belastet und das Bedürfnis hervorruft, die Voraussetzungen für seine Zulassung unter Einsatz der Mittel der Bauleitplanung zu schaffen<ref>(Urteil vom 26. Mai 1978 a. a. O. S. 386 f.; Beschluss vom 25. März 1999 – BVerwG 4 B 15.99 – BRS 62 Nr. 101)</ref>. Zwar wird ein Vorhaben, das gegenüber der Nachbarschaft "rücksichtslos" ist, auch städtebaulich relevante Spannungen hervorrufen. Umgekehrt ist aber nicht jedes Vorhaben, das bodenrechtlich beachtliche Spannungen begründet oder erhöht und deshalb ein Planungsbedürfnis auslöst, gleichzeitig rücksichtslos."<ref>BVerwG, Urteil vom 16.09.2010 - 4 C 7.10 Tz. 27</ref>

Rechtsprechung

Siehe auch

Fußnoten

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