Grundflächenzahl

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Die Grundflächenzahl (GRZ) gibt nach BauNVO § 19 Abs. 1 an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des BauNVO § 19 Absatzes 3 zulässig sind.

Zulässige Grundfläche ist der nach BauNVO § 19 Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.

Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist. (BauNVO § 19 Abs. 3)

Normen

Publikationen

Fachbücher

  • Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 181 f.

Presseberichte

Siehe auch