Erforderlichkeit der Planung

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Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (BauGB § 1 Abs. 3 Satz 1).

"Was im Sinne des BauGB § 1 Abs. 3 erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption einer Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele sie sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht<ref>(vgl. BVerwG, B.v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - BayVBl 2000 - juris Rn. 4)</ref>. Eine Notwendigkeit für eine Planung muss grundsätzlich nicht bestehen. Eine bauleitplanerische Regelung kann auch erforderlich sein, wenn die Gemeinde die planerischen Voraussetzungen schafft, die es ermöglichen, einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich erst für die Zukunft abzeichnet. Entscheidend ist, ob die Planung zu einer städtebaulichen Entwicklung und Ordnung beiträgt."<ref>VG München, Urteil vom 17.05.2016 – M 1 K 16.337</ref>

"Die Erforderlichkeit des Bebauungsplanes entfällt beispielsweise, wenn

  • überhaupt kein städtebauliches Ziel verfolgt wird,
  • die Bauleitplanung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht vollzugsfähig ist,
  • er offensichtlich überflüssig ist,
  • er reine Gefälligkeitsplanung ist und nur dazu dient BauGB § 1 Abs. 1 BauGB unbekannte (private) Zwecke zu verfolgen,
  • er in angemessener Zeit keinerlei Aussicht auf Verwirklichung hat.

Wenn die Erforderlichkeit fehlt, ist der Bebauungsplan regelmäßig nichtig."<ref>Quelle: Seite „Öffentliches Baurecht (Deutschland)“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 14. März 2016, 12:09 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=%C3%96ffentliches_Baurecht_(Deutschland)&oldid=152491488 (Abgerufen: 3. Juli 2016, 14:05 UTC) </ref>

Gefälligkeitsplanung

"Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind städtebauliche Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Davon ist u. a. auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen<ref>(BVerwG, B.v. 11.5.1999 a. a. O.)</ref>. Das ist allerdings nicht stets schon dann zu bejahen, wenn der Bauwunsch eines Einzelnen den Anlass für die Planung bietet. Ob eine mit § 1 Abs. 3 BauGB nicht vereinbare „Gefälligkeitsplanung“ vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab."<ref>VG München, Urteil vom 17.05.2016 – M 1 K 16.337</ref>

Negativplanung

"Ein Verstoß gegen BauGB § 1 Abs. 3 ist die sog. „Negativplanung“. Eine solche ist regelmäßig dann gegeben, wenn eine Regelung in einem Bebauungsplan nur wegen der negativen (ausschließenden) Wirkung getroffen wird<ref>(vgl. Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB 7. Auflage, § 1 Rn. 44)</ref>. Eine Negativplanung liegt immer dann vor, wenn die Gemeinde durch die Bauleitplanung versucht, völlig andere Ziele zu verfolgen oder andere Vorhaben verhindern will, ohne dass diese Verhinderung aus planerischen Gründen erfolgt."<ref>Quelle: http://www.juraindividuell.de/pruefungsschemata/wirksamkeit-eines-bebauungsplans-ausfuehrliches-pruefschema/ - abgerufen am 05.06.2020 um 00:06 Uhr</ref>

Normen

  • BauGB § 1 Abs. 3 Satz 1: Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.

Rechtsprechung

Publikationen

Fachbücher

  • Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 9938 (Teil 4 Ziffer 4.2.3)

Siehe auch

Fußnoten

<references/>