Entwicklungsgebot

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. (BauGB § 8 Abs. 2 Satz 1)

Isolierter Bebauungsplan (BauGB § 8 Abs. 2 Satz 2)

Ein Flächennutzungsplan ist nach BauGB § 8 Abs. 2 Satz 2 nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen (Isolierter Bebauungsplan).

Parallelverfahren (BauGB § 8 Abs. 3)

Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann nach BauGB § 8 Abs. 3 Satz 1 gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird BauGB § 8 Abs. 3 Satz 2).

Vorzeitiger Bebauungsplan (BauGB § 8 Abs. 4)

Ein Bebauungsplan kann nach BauGB § 8 Abs. 4 Satz 1 aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist (BauGB § 8 Abs. 4 Satz 2).

Normen

Publikationen

  • Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475, Pos. 438, 10054

Siehe auch