Keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche

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Von Vorhaben nach BauGB § 34 Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein (BauGB § 34 Abs. 3).

Normen

Siehe auch

Fußnoten

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